Münchener Kommentar zum BGB: Band 1: Allgemeiner Teil §§ 1-240, AllgPersönlR, ProstG, AGG, C.H.Beck, 10. Auflage, 2025
Eine Rezension zu:
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB
Band 1: Allgemeiner Teil §§ 1-240, AllgPersönlR, ProstG, AGG
Kommentar
10. Auflage 2025. Buch. XXVII, 3244 S. Hardcover (In Leinen), 269,00 Euro inkl. MwSt.
ISBN 978-3-406-81021-3
Redakteurin: Prof. Dr. Claudia Schubert.
Die Kommentierungen bieten insbesondere für schwierige Problemfälle – die nicht so selten sind – einen hohen Praxisnutzen, bei einer seit der Erstauflage anhaltenden, hohen wissenschaftlichen Reputation. Die Kommentierung ist bekanntlich auch eine sehr verlässliche Zitatquelle.
Für die 10. Auflage wurde Band 1 insgesamt vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand von August 2024 gebracht.
Es ist nicht zuletzt eine zentrale Aufgabe derartiger Kommentierungen Reformen zu analysieren und dogmatisch in das Gesamtbild einzuordnen. Bereits verabschiedete Gesetze, die in der 9. Auflage nicht mehr berücksichtigt werden konnten, sind in der 10. Auflage eingearbeitet.
Der erste Band kommentiert insbesondere die grundlegende Vorschriften zu Willenserklärung und Geschäftsfähigkeit, zur Vertretung und zum Vertrag, aber auch zum Vereinsrecht und zum Personenrecht, auf die nach der Systematik des BGB bei jedem Sachverhalt zurückzugreifen ist. In die Kommentierung des Stiftungsrechts wird bereits der Stand des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts intensiv einbezogen kommentiert wird das neue Stiftungsrecht. Zum einen bieten diese Strukturen den Grundstock der deutschen Jurisprudenz, zum anderen spielen sie etwa auch im öffentlichen Recht eine Rolle. Die Kommentierungen geht auf alle – zahlreichen – Gesetzesänderungen seit der Vorauflage intensiv ein, wobei auch die EU-Richtlinien eingehend Beachtung finden.
Erhebliche Änderungen brachte das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts mit sich, das zur Erstkommentierung zahlreicher neuer Vorschriften führte.
Im Vereinsrecht wurde unter anderen das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen eingearbeitet. Ferner wurde die Terminologie an das MoPeG angepasst.
Aktualisiert wurde auch das Verjährungsrecht. Die durch das Verbandsklagen-RL-Umsetzungsgesetz (VRUG) neu hinzugekommene Hemmungsvorschrift des § 204a BGB ist erstmals kommentiert, ferner die neu eingefügte Verordnungsermächtigung des § 240a BGB, aufgrund derer die Sicherheitenverordnung erlassen wurde.
Durchgängig eingearbeitet wurde das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-RL mit Änderungen in §§ 66, 71, 77, 126a, 129 BGB, außerdem das Gesetz über Digitale Dienste (Digital Service Act – DSA), das als EU-Verordnung unmittelbar anwendbar ist.
Einen besonderen Schwerpunkt legt die 10. Auflage auf das Thema Künstliche Intelligenz (KI), wie beispielsweise ChatGPT, mit Abgrenzung zu Blockchain, Kryptowährungen und Token.
§ 12 BGB zum Namensrecht enthält unter anderem das Recht der Domainnamen, wobei aktuelle Rechtsprechung auch der Instanzgerichte eingearbeitet ist.
Der Abschnitt zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurde gründlich aktualisiert, insbesondere in Bezug auf die Änderung des NetzDG.
Der elektronische Rechtsverkehr (E-Mail und Internet-Shopping) wird in das gesetzliche System der Willenserklärungen eingeordnet. Vertieft werden auch Fragestellungen, die zum Vertragsschluss unter Zuhilfenahme von eigenständig handelnden Systemen entstehen.
Der Band trägt ferner der fortschreitenden Europäisierung des Privatrechts Rechnung. Normen europäischen Ursprungs müssen „integrationsfreundlich“, also europarechtskonform ausgelegt werden, um vor dem EuGH Bestand zu haben.
Ein eigener knapper Abschnitt ist zudem der Kommentierung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) gewidmet.
Die gesonderte Kommentierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde gründlich durchgesehen und um neue Rechtsprechung ergänzt. Auf Beweislastfragen wird hingewiesen.
Die Berücksichtigung aktueller Entwicklungen des EU-Rechts mit Bezügen zum Zivilrecht ist erneut einer der Schwerpunkte der Neuauflage. Betroffen ist hier insbesondere der elektronische Rechtsverkehr und die Entwicklungen der Informationsgesellschaft mit dem Fokus auf die Digitalisierung juristischer Tätigkeit insgesamt. Insbesondere die Basisvorschriften für den Vertragsschluss sind vom elektronischen Vertragsschluss intensiv betroffen, so dass die einschlägigen Kommentierungen im Detail auf diese Entwicklungen eingehen, die tief in bankrechtliche Materien reichen. Diskutiert werden auch noch nicht umgesetzte Richtlinien für den Online – Handel und die inzwischen vom EP verabschiedete Digitale – Inhalte – Richtlinie.
Die Kommentierung des Vereinsrechts berücksichtigt die Änderungen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung und des BDSGneu. Diese Entwicklungen haben zu einem neuen § 79a BGB geführt, der nunmehr erstmals kommentiert wird auch die Einflüsse des Datenschutzrechts auf das Registerrecht insgesamt thematisiert.
Die Kommentierungen enthalten auch zahlreiche Exkurse, so bei § 12 BGB zum Recht der Domainnamen, wobei aktuelle Rechtsprechung auch der Instanzgerichte eingearbeitet ist. Der Abschnitt zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurde unter Berücksichtigung des neuen Datenschutzrechts gründlich aktualisiert, wobei hier insbesondere das „Recht auf Vergessen“ eine Rolle spielt, das Ausdruck eines besonderen Persönlichkeitsrechtsschutzes ist. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch die Pflichten von Suchmaschinen und Portalbetreibern hinsichtlich Fake-News, Hate-Speach und ähnlichen Phänomenen.
Der elektronische Rechtsverkehr (E-Mail und Internet-Shopping) wird in das gesetzliche System der Willenserklärungen intensiv – auch dogmatisch – eingeordnet. Dabei werden auch Fragestellungen aufgegriffen, die zum Vertragsschluss unter Zuhilfenahme von eigenständig handelnden Systemen aus dem Bereich der KI entstehen. Es bahnt sich an, dass der Einsatz von KI die Grundlagen des Vertragsrechts erheblich verändern wird. Die Folgen der Digitalisierung werden an mehreren Stellen der Kommentierung aufgegriffen, so bei §§ 1, 119, 145, 164 und bei § 134 BGB, hier auch zum Thema Legal Tech und RDG.
Der Band trägt ferner der fortschreitenden Europäisierung des Privatrechts Rechnung. Normen europäischen Ursprungs müssen „integrationsfreundlich“, also europarechtskonform ausgelegt werden, um vor dem EuGH Bestand zu haben. Die Umsetzung der Richtlinie über digitale Verträge und Verbraucherschutzrecht gehört in das Schuldrecht und wird im nächsten Band bei §§ 327 ff n.F. eingehend erläutert werden. Soweit der Allgemeine Teil des deutschen bürgerlichen Rechts betroffen ist, werden die damit verbundenen Grundfragen insbesondere bei §§ 13, 14 BGB erörtert. Die Kommentierungen zeigen die enge Verbindung des „AT“ zum restlichen Zivilrecht sehr deutlich, etwa bei der Kommentierung des Vertretungsrechts werden die aktuellen Entwicklungen im Familienrecht und im Personengesellschaftsrecht entsprechend intensiv eingearbeitet. Grundlegend überarbeitet wurden die Erläuterungen zur Wissenszurechnung.
Ein eigener knapper Abschnitt ist zudem der Kommentierung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) gewidmet.
Die gesonderte Kommentierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde gründlich durchgesehen und um neue Rechtsprechung ergänzt. Durchgehend wird auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast hingewiesen.
Die Kommentierung ist deutlich von der Digitalisierung der Werschöpfungsprozesses der Ökonomie gekennzeichnet. Selbstredend wird auch auf die (zahlreichen) zivilrechtlichen Folgen der DSGVO eingegangen, soweit sie den allgemeinen Teil betreffen. Es liegt auf der Hand, dass auch der Verbraucherschutz intensiver berücksichtigt wurde. Der elektronische Rechtsverkehr (E-Mail und Internet-Shopping) wird in das gesetzliche System der Willenserklärungen eingeordnet. Das eIDAS-Durchführungsgesetz über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste führte zu weitreichenden Änderungen im Bereich der §§ 126 ff. BGB, wobei die aktuellen Entwicklungen weitere, hier kommentierte Problemkreise aufgeworfen haben.
Die zente Auflage des Münchener Kommentars zum BGB wird die Erfolgsgeschichte der ersten achten Auflagen dieses renommierten Kommentars nahtlos fortsetzen.