
Thomas Fischer
Strafgesetzbuch: StGB
mit Nebengesetzen
72. Auflage
München: C.H.Beck, 2025, LXXVIII, 2793 S., In Leinen, 109 Euro inkl. MwsT.
ISBN 978-3-406-82044-1
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck’sche Kurz-Kommentare; Band 10
Der Autor
Dr. Thomas Fischer war Vorsitzender Richter am BGH und ist Honorarprofessor an der Universität Würzburg
sowie Rechtsanwalt in München.
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Der Tradionskommentar wurde von Otto Schwarz begründet, von Eduard Dreher weitergeführt und bis zur 49. Auflage von Herbert Tröndle kommentiert. Ab der 50. Auflage wurde daraus “Der Fischer”, dessen Verfasser der in der “Breite” mutmaßlich bekannteste Strafrechtler Deutschlands ist und im Jahr 2017 aus dem BGH als Vorsitzender Richter ausgeschieden ist. Er ist inzwischen Rechtsanwalt und Strafverteidiger in einer sehr bekannten Kanzlei in München. Dieser Kommentar hat – als “Ein-Personen – Unternehmen” – seit der 50. Auflage immer stärkere Akzente gesetzt und bildet die gesamte Entwicklung im deutschen Strafrecht kritisch ab. Nach mehr als zwei Jahrzehnten Alleinbearbeitung durch Herrn Professor Fischer,lange Jahre Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, jetzt Strafverteidiger sowie Honorarprofessor an der Universität Würzburg, kommen in der Neuauflage zwei neue Autoren hinzu: Dr. Stephan Anstötz und Dr. Hans-Joachim Lutz, beide Richter am BGH. Die lange der Alleinbearbeitung über 25 Jahre hinweg endet damit. Der Kommentar bleibt das entscheidende Referenzwerk der Praxis für das StGB und einige strafrechtliche Nebengesetze.
Die Darstellung orientiert sich zwar als Praxiskommentar überwiegend an der Rechtsprechung des BGH, versteht sich aber nicht als unkritisch. Bei nicht gefestigter Judikatur entwickelt der Kommentar immer sehr interessante Lösungsvorschläge und scheut auch vor rechtspolitischer Kritik nicht zurück, die angesichts mancher Gesetzesfassung im StGB auch ex-post angebracht ist. In keinem Falle wird die “herrschende Meinung” kritiklos abgebildet. Es geht vielmehr um einen systematischen Überblick über den aktuellen Stand (vornehmlich, aber nicht nur) der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Diskussion dazu, die hier erschöpfend ausgewertet wird. Das Werk ist das absolute Standardwerk zum StGB und wird von allen deutschen Gerichten verwendet und ist zur zweiten Staatsprüfung zugelassen. Die Rechtsprechung wird vollständig ausgewertet. Der Kommentar erscheint jährlich.
Die 72. Auflage hat den Gesetzesstand vom 1. November 2024 und ist daher hochaktuell. Der Gesetzgeber hat sich seit dem Erscheinen der Vorauflage bemüht weitere „Gesetzeslücken“ zu schließen. Das StGB enthält derzeit 516 Paragraphen. Die jeweiligen Änderungen des StGB seit der Vorauflage sind über das Änderungsregister leicht nachvollziehbar. Eingearbeitet sind u.a. folgende Änderungen:
Es wurden acht Vorschriften geändert und zwei Vorschriften – § 108f StGB (Unzulässige Interessenwahrnehmung) und § 234b StGB (Verschwindenlassen von Personen) – kamen neu hinzu. Ebenfalls erläutert sind die Novellierungen durch das CannabisG. Darüber hinaus sind in das Werk einige hundert neue Entscheidungen der im vergangenen Jahr ergangenen Rechtsprechung eingearbeitet.
Seit der letzten Auflage wurden mehrere hundert neue Entscheidungen (v.a. des BGH, daneben auch der OLGe, des BVerfG sowie des EGMR) in das Werk eingearbeitet. Zahlreiche weitere Ergänzungen betreffen aktuelle praktische Fragen, wie beispielsweise zur Tatbestandsüberschneidung von § 257 und § 261 StGB, zur Rechtfertigung von Nötigungshandlungen oder zur Rücknahme sinnwidriger Strafverschärfungen im Sexualstrafrecht. Einzelne Kommentierungen sind vollständig neu gefasst, so zu § 16 StGB. Generell wurden die Kommentierungen redaktionell gestrafft und auch die Verweisungen auf andere Werke wurden reduziert.
Die Neuauflage widmet sich erneut den Entwicklungen im relativ neuen Sanktionenrecht, dass deutliche Änderungen im Bereich der Strafzumessung zur Folge hat, die in den §§ 46 ff StGB dargestellt werden. Da das StGB in den letzten Jahren erhebliche Änderungen erfahren hat, werden die Entwicklungen bei den geänderten Normen sehr detailliert nachvollzogen, so etwa betreffend den §§ 126 a, 127, 152c,176c, 184l, 192a StGB. Der Kommentar geht aber – wie immer – auch bereits auf Gesetzesentwürfe ein, soweit diese bei Redaktionsschluss mindestens in einem Referentenentwurf vorlagen. Die Gesetzesänderungen führen dementsprechend auch zu entsprechenden Schwerpunkten bei der Neubearbeitung neben der ergangenen Rechtsprechung, vornehmlich – aber nicht nur – des BGH.
Der § 108 f StGB schließt eine Strafbarkeitslücke mit erheblichen Bezügen zum Parlamentsrecht, da es um die Interessenwahrnehmung von Abgeordneten in allen vorhandenen Parlamenten geht. Hintergrund sind insbesondere Freisprüche im Bereich der „Maskenaffairen“ wegen Lücken in § 108 e StGB und etwa mit Berührungen zu § 44a AbgG. Es geht dabei um die Erlangung mandatswidriger Vermögensvorteile, die ungerechtfertigt sind. Besonders interessant ist die neue Strafnorm des § 234 b StGB, der ein Verbrechenstatbestand ist. Der Straftatbestand hat einen klaren Staatsbezug, da tauglicher Täter nur sein kann, wer als Amtsträger oder mit Billigung eines Staates eine Person „verschwinden“ lässt, was mehrere Tathandlungsalternativen umfasst. Die Norm hat einen gewissen Geheimdienstbezug.
Der Praxiskommentar ist konkurrenzlos aktuell durch seine jährliche Erscheinungsweise. Er ist zuverlässig, umfassend, pragmatisch und dezidiert. Er bietet dem Strafrechtspraktiker alles, was er für seine Arbeit braucht. Kompakt und handlich in einem Band liefert er als erste Anlaufstelle zuverlässige und schnelle Antworten.
Die Verfasser haben die Neuauflage zum Anlass genommen, die ohnehin vorzügliche Kommentierung noch weiter inhaltlich zu konsolidieren.
Der Kommentar hat in seinem Bereich ein Alleinstellungsmerkmal, zumal ihn fast jeder Rechtsanwender zuerst benutzt. Erneut eine herausragende Neubearbeitung!