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Rezensionen juristischer Literatur

Die Praxis der Teilungsversteigerung

Storz/Kiderlen, Die Praxis der Teilungsversteigerung, 7. Aufl., 2024, C.H.Beck

 

 

 Eine Rezension zu:

Abbildung von Storz / Kiderlen | Praxis der Teilungsversteigerung | 7. Auflage | 2024 | beck-shop.de

 Karl – Alfred Storz/ Bernd Kiderlen 

Die Praxis der Teilungsversteigerung

7. Auflage

München: C.H.Beck, 2024, 465 S., Euro 60,00 inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-77236-8

www.beck-shop.info

Das Recht der Teilungsversteigerung ist eine komplizierte Materie. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Materie überaus haftungsträchtig. Ohnehin ist sie meist die letzte zur Verfügung stehende Verwertungsstrategie, wenn alle vorausgegangenen Verhandlungen gescheitert, oftmals mit der Folge wirtschaftlicher Verluste. Hinzu kommt, dass es eine einheitliche Kodifikation des Rechts der Teilungsversteigerung nicht gibt.

Aus vielerlei Gründen gilt diese Materie als ein fast undurchdringliches Rechtsgebiet. Die Verfasser dieses interessanten Buches haben in Kenntnis der bestehenden Haftungsrisiken und der Komplexität der Materie angesichts einer nicht überraschenden Nachfrage nunmehr in bereits siebter Auflage 2011 erneut dieses interessante Handbuch vorgelegt, dass dieses Rechtsgebiet beherrschbar macht und die Anwendung der maßgeblichen Rechtsnormen erleichtert. Das Grundkonzept blieb unverändert und führt den Leser über die Voraussetzungen, den Verfahrensablauf hin zu den Rechtsfolgen einer Teilungsversteigerung. Dabei werden alle praxisrelevanten Probleme eingehend erörtert. Das Werk hat den Stand von Frühjahr 2024. Die Materie wird durch die zahlreichen Beispielsfälle wesentlich transparenter gemacht.

Die Neuauflage arbeitet sämtliche relevanten Gesetzesänderungen der letzten Jahre ein, so insbesondere die zahlreichen Änderungen im ZVG, des WEG und im FamFG. Bereits berücksichtigt werden die Regelungen zur Reform des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024. Dies wurde zum Anlass genommen, die Ausführungen jeweils zu überarbeiten und zu vertiefen, unter detaillierter Auswertung der Rspr. insbesondere des BGH. Eingegangen wird aber auch auf die Entscheidungen des Instanzenzuges. Dies gilt ebenso für wichtige Praxisprobleme wie die Untersuchung der Rangverhältnisse zwischen Rechten am Versteigerungsobjekt und den Aufhebungsansprüchen der Gemeinschaftsmitglieder oder den Voraussetzungen und Wirkungen der Zuschlagserteilung.

Die Einführung in Teil A behandelt grundsätzliche Fragen und widmet sich insbesondere der umstrittenen Frage, ob das Teilungsversteigerungsverfahren ein Zwangsvollstreckungsverfahren ist. Dies wird insbesondere deshalb in Zweifel gezogen, weil ein Vollstreckungstitel nicht Voraussetzung der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist, jedenfalls nicht in Deutschland. Die Frage hat aber eine enorme praktische Bedeutung, weil es nicht zuletzt darum geht, ob jenseits der Anwendbarkeit des ZVG die Vorschriften des 8. Buches der ZPO ergänzend Anwendung finden können. Der Verfasser begründet eingehend, dass es sich um eine Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, weil es sich um die Erwirkung eines staatlichen Hoheitsaktes und nicht um einen freihändigen Verkauf handelt, den die Parteien selbst hätten aushandeln können. Oftmals wird ein Teilungsversteigerungsverfahren – etwa bei Erbengemeinschaften – ohnehin erst beantragt, wenn die Kommunikationsverhältnisse hoffnungslos zerrüttet sind. Die Parteien verzichten dabei oftmals auf eine Menge Geld!

Teil B stellt die Besonderheiten der Teilungsversteigerung dar, ausgehend vom Gemeinschaftsbegriff des § 180 ZVG, wobei besonders die Anwendungsprobleme des § 1365 BGB zur Sprache kommen, zu denen der BGH inzwischen eingehend Stellung genommen hat. Weiter wird auf die Rangverhältnisse eingegangen, die für die jeweiligen Gebote eine zentrale Funktion haben.

Teil C stellt das Verfahren im Zusammenhang vor, mit den Möglichkeiten einer vorläufigen Einstellungen und etwaigen Verfahrensverzögerungen.

Das Teilungsversteigerungsverfahren wird durch einen Versteigerungsantrag eingeleitet. Die Verfasser gehen die Antragsvoraussetzungen Punkt für Punkt durch und gehen dabei auch auf etwaige “Fallstricke” ein, so etwa beim Vorliegen eines Nießbrauchs am Anteil eines Miteigentümers nach § 1065 BGB, dessen Aufhebung erreicht werden soll. In diesem Falle kann die Versteigerung nur gemeinsam durch den Miteigentümer und den Nießbraucher beantragt werden, den ggf. eine einklagbare Mitwirkungspflicht trifft, deren Durchsetzung indessen schwierig sein kann. Intensiv wird auf die Stellung von Vollstreckungsschutzanträgen eingegangen. Es gibt in der Tat Möglichkeiten dieses Verfahren zu verlangsamen. Diese sind letztlich jenseits des minimalen Schutzes durch § 180 ZVG nur effektiv durchsetzbar, wenn die Anwendbarkeit der ZPO-Regeln im Grundsatz bejaht wird. Im einzelnen besteht hier Streit. Mit guten Gründen bejahen die Verfasser grds. eine analoge Anwendbarkeit des § 765 a ZPO. Betont wird allerdings der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Ohnehin wird eine Grenze der Anwendbarkeit gezogen, wenn ein Meistgebot von 50% des Verkehrswertes vorliegt, da § 85 a ZVG den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber in diesem Fall den Zuschlag für grundsätzlich zulässig hält.

Was die Betroffenen unternehmen können, wenn eine Teilungsversteigerung beantragt wurde, wird dargestellt. Behandelt werden hier insbesondere die Möglichkeiten, eine einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Erläutert werden auch die Modalitäten der Zuschlagserteilung, sofern der Zuschlag nicht aus den gesetzlich bestimmten Gründen versagt wird. Gut erklärt wird hier etwa das Schicksal der dinglichen Rechte oder aber der Schicksal der Miet- und Pachtverhältnisse, da §§ 57 und 57 a ZVG in diesem Verfahren keine Anwendung finden. Schließlich die Erlösverteilung und Maßnahmen des Gerichts nach Erlösverteilung behandelt.

Dieses vorzügliche Handbuch enthält eine verständliche und klare Darstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens und ist für alle Beteiligten ein sehr verlässlicher Ratgeber. Es ist bei solchen Verfahren stets eine große Hilfe!

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