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Rezensionen juristischer Literatur

Kommentar zur GBO

Demharter, Grundbuchordnung, 33. Auflage, 2023, C.H.Beck


Eine Rezension zu:

Abbildung von Demharter | Grundbuchordnung: GBO | 33. Auflage | 2023 | Band 8 | beck-shop.de

Johann Demharter

Grundbuchordnung

mit dem Text der Grundbuchverfügung und weiterer Vorschriften

Kommentar

33. neubearbeitete Auflage

München: C.H.Beck, 1398 S., 109,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-79433-9

Reihe: Beck’sche Kurzkommentare Band 8

www.beck-shop.de

Der Kommentar bietet in der 33. Auflage erneut alle maßgeblichen Informationen zum Grundbuchrecht. Die Kommentierung ist strikt praxisorientiert, wird von den Gerichten überwiegend herangezogen und wertet die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung souverän aus. Der Kommentar enthält ein Sonderkapitel »Wohnungseigentum im Grundbuch«, die den Stand der aktuellen WEG-Reform hat.

Alle GBO-Praktiker schätzen diesen herausragenden Kommentar des früheren Richters am Bayerischen Obersten Landesgerichts als sehr systematischen Wegweiser durch dieses schwierige Rechtsgebiet. Wer sich rasch und genau informieren möchte, benötigt diesen überall gebräuchlichen und hervorragend bearbeiteten Standardkommentar. In  diesem Kommentar steht alles, was man zur GBO wissen kann.
Die Neuauflage des seit Jahrzehnten erscheinenden Kommentars enthält nicht nur Erläuterungen der einzelnen Normen, sondern auch einige handbuchartige Darstellungen, so etwa zu den Eintragungsverfahren, zur Grundbuchbereinigung und zur Pfändung von Immobilien mit Ausführungen zum ZVG. Im Anhang finden sich alle wichtigen Bestimmungen für den Grundbuchpraktiker. Im Anhang zu § 3 GBO
finden sich vertiefte Ausführungen zum Wohnungseigentum. Diese Ausführungen setzen überzeugende Schwerpunkte und betreffen  insbesondere schuldrecht­liche Sondernutzungsrechte, Veräußerungsbeschränkungen, Verwalterzustimmung und Verfügungsbeschränkungen ­sowie auf den grundbuchamtlichen Vollzug bei der Eintragung von Dienstbarkeiten, jeweils mit Blick auf das Eintragungsverfahren.

Außerdem berücksichtigt die 33. Auflage zahlreiche Neuerungen, darunter:

  • Einarbeitung der DS-GVO bei § 12
  • Erstkommentierung des § 12d GBO zur Anwendung der VO (EU) 2016/679 – Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die DS-GVO
  • Grundbucheinsicht durch Erben und Testamentsvoll­strecker
  • Rechtsgeschäftliche Vollmacht des Notars und seiner Angestellten sowie Urkundenvorlage beim Grundbuchamt
  • Vertiefung zum Erlass einer Zwischenverfügung und den behebbaren Hindernissen
  • Vertretung von Nacherben durch transmortal Bevollmächtigte
  • Vertiefung zur Auswirkung der Führung elektronischer Gerichtsakten auf das Grundbuchrecht.

Vertieft wurde die Erläuterung des § 12 d GBO, der die Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts im Bereich der GBO regelt und die Auskunftsrechte für Dritte erheblich beschränkt hat, über die nach § 12 c GBO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet. Diese Auflage legt den Fokus ohnehin erheblich auf die Digitalisierung des Grundbuches und geht intensiv auf den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern ein, was insbesondere die §§ 126, 133 GBO betrifft.

Wie gewöhnlich vertieft auch diese Neuauflage zahlreiche Einzelaspekte anhand aktueller Entscheidungen aus der Rechtsprechung oder ungelöster aktueller Rechtsprobleme. Dies betrifft etwa Vertretung die von Nacherben durch postmortal Bevollmächtigte, die Benutzungsdienstbarkeit, dingliche Wohnrechte oder die Abgrenzung des Grundstücknießbrauchs von der Benutzungsdienstbarkeit. Die Ausführungen betreffen sehr häufig Zusammenhänge des Grundbuchrechts mit dem materiellen Immobilienrecht. Ungeklärt ist beispielsweise weiterhin, ob eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht im Grundstücksverkehr eingesetzt werden darf. Der Verfasser geht auch auf die Streitfrage ein, ob eine von einem Gesellschafter einer GbR erteilte Vollmacht mit deren Insolvenz erlischt. Der Kommentar hat den Stand vom 10.09.2020.

Wer im Bereich des Grundbuchrechts Probleme zu lösen hat, wird zwangsläufig dankbar zur führenden Kommentierung für diesen Bereich greifen.

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