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Rezensionen juristischer Literatur

Praxiskommentar zum LkSG

Fleischer/Mankowski, LKSG. Kommentar, Erstauflage, 2023, C.H.Beck

Eine Rezension zu

Abbildung von Fleischer / Mankowski | Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: LkSG | 1. Auflage | 2023 | beck-shop.de

Holger Fleischer / Peter Mankowski (Hrsg.)

LkSG

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)

Kommentar

Erstauflage

München: C.H.Beck, 2023, XXV, 691 S., Buch. Hardcover, 139,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-79432-2

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz v. 16. Juli 2021 ist im Wesentlichen am 1.1.2023 in Kraft getreten. Es betrifft letztlich alle Unternehmen, die ständig Waren aus Drittländern beziehen, was einen erheblichen Compliance – Aufwand auslöst, ab einer bestimmten Unternehmensgröße. Mit diesem Gesetz betreten der Gesetzgeber und die betroffenen Unternehmen „Neuland“, weil es derartige Regelungen zuvor nicht gab. Entsprechend hoch ist der Informationsbedarf der Unternehmen, auch noch im Nachhinein.

Dieses Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, auch als Lieferkettengesetz bekannt, hat das Ziel, der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage zu dienen,weil es in einigen Ländern der Erde Produktionsbedingungen gibt, die mit völkerrechtlichen Regulationen und der Annahme einer Universalität der Menschenrechte nicht vereinbar sind. Daher wird die Lieferkette jetzt von der Produktion, über den Vertrieb, bis zum Endabsatz als Ganzes gesehen, so dass Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festgelegt werden. Unternehmen erhalten nach dieser Zielprogrammierung einen klaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, zumal die Anforderungen international anschlussfähig ist. Sie orientieren sich am Sorgfaltsstandard („due diligence standard„) der UN-Leitprinzipien, auf dem der Nationale Aktionsplan beruht. Es liegt auf der Hand, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen eine erheblich Vorlaufplanung mit Überprüfung aller vorhandenen Lieferketten mit sich brachte, der aber die Auslegungsprobleme, die dieses  Gesetz enthält, derzeit nicht verringert.

Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen ist strafbewehrt und wird behördlich kontrolliert, so dass erhebliche Eingriffsbefugnissen statuiert wurden. Das Gesetz begründet allerdings insoweit eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Das Sorgfaltspflichtengesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.

Dieses Gesetz ist von Unternehmen anzuwenden, die in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Eine Absenkung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt zum 1.1.2024 auf 1000, so dass dieses Gesetz auch KMU betrifft. Der neue Kommentar behandelt aus der Sicht einer umfassenden Risikoanalyse alle Sorgfaltspflichten in einer sehr kompakten, praxisnahen Darstellung, mit vielen Hilfestellungen bei einer Umsetzung, die im weiteren Verlauf öfter noch korrigiert werden muss. Die Regelungen stehen auch im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Nachhaltigkeitskonzepts und beruhen auch auf Umweltschutzerwägungen.
Der Kommentar unternimmt zum einen die praktische Aufgabe, den neuen Regelungsrahmen zu erläutern und tragfähige Lösungsvorschläge für die vielen Zweifelsfragen aufzuzeigen. Zum anderen erhebt er als wissenschaftlich fundierter Großkommentar den Anspruch, das im Entstehen begriffene Lieferkettenrecht als ebenso vielschichtige wie anspruchsvolle Querschnittsmaterie umfassend abzubilden und einzuordnen. Dem dient auch die handbuchartige Einleitung mit ihrer Darstellung des internationalen und europäischen Rechts sowie den rechtsvergleichenden und internationalprivatrechtlichen Passagen. Zudem wird auf das europarechtliche Verfahrensrecht näher eingegangen.
Die originär aus dem LSKG folgenden Pflichten der Unternehmen werden hier plastisch erkläutert, mit Blick auf die Compliance, die Implikationen für alle Rechtsgebiete, die von diesem Gesetz ausgehen sowie die voraussichtliche Sanktionspraxis der Kontrollbehörden, die derzeit nicht völlig absehbar ist, zumal neue Fälle bekannt geworden sind. Der Einfluß dieses Gesetzes ist nicht zu unterschätzen, da es Auswirkungen in den Bereichen Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrechts, Haftungsrecht, das Verwaltungsverfahren sowie im Vergaberecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht hat.
Der Großkommentar erläutert die neuen Sorgfaltspflichten besonders praxisnah und deckt u.a. folgende Themen ab:
  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Durchführung einer Risikoanalyse
  • Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten
  • Dokumentations- und Berichtspflichten.
Die Schwerpunkte der Kommentierung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Mit diesem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die in den §§ 3 bis 10 LkSG festgelegten „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Das kann auch das Erfordernis der Kündigung von Geschäftsbeziehungen einschließen. Infolgedessen stehen die genannten Normen im Fokus der Erläuterungen.
Der neue Kommentar enthält eine praxisorientierte Erläuterung des LkSG mit Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der Regelungen in die Praxis und geht intensiv auf Auslegungsprobleme ein.
Die gesetzlich normierten Sorgfaltspflichten umfassen zunächst die Ermittlung der Risiken (Kinderarbeit, Verstoß gegen Arbeitsschutz, Schädigung der Umwelt u.a.m.), sodann die Risikoanalyse im Hinblick auf die eigene Tätigkeit, Erarbeitung von Maßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, schließlich ein Beschwerdesystem und der öffentliche, für jedermann einsehbare Bericht über das unternehmerische Handeln im Hinblick auf die Menschenrechte. Die konkrete Handhabung in der Handelspraxis und der Praxis der Aufsichtsbehörden ist derzeit nicht im Detail abzusehen.
Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten, die die gesamte Lieferkette erfassen, haben weitreichende Folgen wie z.B. den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Eintragung in spezielle Register und Bußgelder. Dem deutschen Gesetz soll eine EU-Richtlinie folgen, die aber bislang noch nicht verabschiedet wurde. Der neue Kompakt – Kommentar geht auf alle zu erwartenden Problemlagen in den Erläuterungen ein, die sich auf das Wesentliche konzentrieren und einen schnellen Zugriff auf Problemlösungen bieten, auch bei Problemen in Verfahren.
Es gibt zu fast keiner Norm irgendwie verwertbare Rechtsprechung, so dass die Kommentierung Neuland betritt, zumal dieses Gesetz zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe aufweist, die die Auslegung nicht einfacher machen. Das Ziel ist eine bestmögliche Orientierung für die Praxis, die hier überzeugend geleistet wird.
Der neue Groß-Kommentar bietet sehr gezielte Informationen für die betroffenen Unternehmen und deren Rechtsberater.

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