Eine Rezension zu:
Wolfgang Servatius
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: GbR
§§ 705-740c BGB (MoPeG)
Kommentar
Buch. Hardcover (Leinen)
Erstauflage
München: C.H.Beck, 2023, XVI, 892 S., 159,00 Euro inkl. MwSt.
ISBN 978-3-406-77811-7
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher
- Das neue Leitbild der GbR ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Gesellschaft, die mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist und als solche am Rechtsverkehr teilnimmt.
- Ob die GbR eine rechtsfähige Gesellschaft ist, die nach außen als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, ergibt sich aus dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter und dem Unternehmenszweck.
- Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister für Außengesellschaften ist in den §§ 707 ff. geregelt und ist völlig neu. Die Eintragung ist nicht verpflichtend, sondern fakultativ. Die Eintragung ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht Bedingung. Die GbR – Außengesellschaft ist rechtsfähig.
- Für die Eintragung der GbR ins Register ist zB für den Erwerb von Grundstücken erforderlich (§ 47 GBO, Überleitungsvorschrift im EGBGB). Aus der Eintragung ihrerseits folgen Publizitätspflichten (zB Transparenzregister – Offenlegung von Stimmbindungen; wirtschaftlich Berechtigter) oder Compliance-Pflichten.
- Eine eGbR kann aus dem Register nur nach den allgemeinen Vorschriften gelöscht werden, also zB nach Beendigung der Liquidation. Eine gewillkürte Löschung ist nicht möglich.
- Die erforderlichen Angaben zur Eintragung regelt § 706 Abs. 2 BGB (u.a. Angaben zur Gesellschaft: Name, Sitz, Anschrift; Angaben zu den Gesellschaftern: Name der Gesellschafter mit div. Angaben; Vertretungsbefugnis der Gesellschafter). In § 707b BGB wird hinsichtlich der Firma, Zweigniederlassungen u.a. auf das HGB verwiesen.
- Zum Statuswechsel zwischen eGbR und Personenhandelsgesellschaft ist in § 707c HGB ein eigens geregeltes Verfahren vorgesehen.
- Hinzuweisen ist auf die in der Praxis ohnehin übliche Regelung zur Stimmkraft und zur Ergebnisverteilung entsprechend der tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse. Die Verteilung nach Köpfen ist Auffangtatbestand (§ 709 Abs. 3).
- Neu sind Regelungen zum Beschlussverfahren (§ 714).
- Neu ist die Regelung zu den Informationsrechten und – Pflichten (§ 717).
- Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach dem Wert des Gesellschaftsanteils und wird nicht als Quote vom Unternehmenswert abgeleitet.
- Die eGbR wird umwandlungsfähig im Sinne des UmwG (§ 214 UmwG).
Aus der Neuregelung ergibt sich Handlungsbedarf, gerade für bestehende GbR und deren Gesellschaftsverträge, die zwingend zu überprüfen, ggf. sogar neu zu fassen sind.
- Prüfung aller Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die Neuregelungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob vertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen gewünscht sind und in den Gesellschaftsverträgen normiert werden müssen.
- GbRs mit Grundstücksbesitz oder anderen registerrechtlich erfassten Rechten: Prüfung, ob Eintragung als eGbR erfolgen muss
- Prüfung, ob Eintragung als GbR Vorteile bringt (zB bei Bietergemeinschaften im Vergaberecht, ARGE) oder vermieden werden soll (Offenlegungspflichten)
Der Kommentar erläutert kompetent aus einer Hand mit zeitlichem Vorlauf zum Inkrafttreten der Reform alle relevanten Praxisfragen auf einem hohen Niveau mit Blick auf die Vertragsgestaltung.