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Münchener Kommentar zum BGB: Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil I (§§ 241 – 310)

Münchener Kommentar zum BGB: Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil I (§§ 241 – 310)

Eine Rezension zu:

  Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil I (§§ 241-310) | 8. Auflage, 2018 | Buch (Cover)

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB

Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil I (§§ 241 – 310 BGB)

Kommentar

                                                                                 8. Auflage 2019, Buch, XXVII, 1828 S. Hardcover (In Leinen), 179,00 Euro

ISBN 978-3-406-72602-6

Information zu den Autoren

 Redakteur: Prof. Dr. Wolfgang Krüger, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D.

Die Bearbeiter des zweiten Bandes: Prof. Dr. Gregor Bachmann, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jürgen Basedow, Prof. Dr. Volker Emmerich, Richter am Oberlandesgericht a.D., Prof. Dr. Dres. h.c. Wolfgang Ernst, LL.M., Prof. Dr. Thomas Finkenauer, Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann, LL.M., Prof. Dr. Wolfgang Krüger, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D., Prof. Dr. Hartmut Oetker, Richter am Thüringer Oberlandesgericht, Prof. Dr. Claudia Schubert und Prof. Dr. Wolfgang Wurmnest, LL.M.

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Mit dem nunmehr erschienenen Band 2 des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird die 8. Auflage dieses renommierten Großkommentars fortgesetzt, dessen Kommentierungen Details enthalten, die in kürzeren Kommentierungen zu kurz kommen müssen oder nicht relevant sind.

Das nunmehr auf  13 Bände angelegte Werk wird voraussichtlich im Jahr 2020 komplett vorliegen. Bis zu diesen Endzeitpunkt sollen alle Einzelbände vorliegen. Die Kommentierung soll ab dieser Auflage in einem dreijährigen Turnus erfolgen, was auch sinnvoll ist, weil auch das Zivilrecht ständigen Veränderungen unterliegt, wie der schon der erste Band eindrucksvoll gezeigt hat.

Der bereits von der ersten Auflage an hochgepriesene Münchener Kommentar vereint in 13 Bänden das gesamte Bürgerliche Recht mit den wichtigen Nebengesetzen in einer geschlossenen, aufeinander aufbauenden Darstellung, die europarechtliche und internationale Bezüge intensiv einbezieht.

Die Kommentierungen sind einheitlich aufgebaut. Sie beginnen mit einer Herausarbeitung des  Normzwecks und einer rechtlichen Einordnung, gehen dann auf die Tatbestandsmerkmale im Detail ein und weisen viele Querverweise zu anderen Erläuterungen auf. Rechtsprechung und Literatur sind auf einem hohem Niveau so vollständig wie möglich ausgewertet, was Kritik der Autoren nicht ausschließt. Die Strukturierung erhöht den Praxisnutzen dieses einflußreichen Großwerkes, das vom BGH und den Instanzgerichten durchgehend berücksichtigt wird.

Es handelt sich um eine Kommentierung, die vertiefte Informationen bietet, die nicht überall in dieser Form präsent sind. Die neueste Rechtsprechung und die dazu erschienene Literatur wird auf Hintergründe hin analysiert. Es handelt sich um eine Kommentierung für Nutzer, die es entweder  “genau wissen wollen” oder es genau wissen müssen.

Mit der 8. Auflage wird der bisherige Band 2 zum Allgemeinen Schuldrecht zur leichteren Handhabung in zwei Bände geteilt. Dadurch erhöht sich die Zahl der Bände, jedoch nicht der Seitenumfang für das Gesamtwerk.

Das Gesamtwerk hat folgenden Plan:

Die Kommentierungen bieten insbesondere für schwierige Problemfälle – die nicht so selten sind – einen hohen Praxisnutzen, bei einer seit der Erstauflage anhaltenden, hohen wissenschaftlichen Reputation. Die Kommentierung ist bekanntlich auch eine sehr verlässliche Zitatquelle.

Für die 8. Auflage wurde Band 2 insgesamt vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand von Oktober 2018 gebracht. Die Kommentierungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass eine Kommentierung im Jahr 2018/19 stets eine Kommentierung vor der nächsten Gesetzesänderung ist, so dass das BGB immer mehr von ursprünglichen Glanz einbüßt, nachdem es Vorschriften enthielt, die Jahrzehnte “gehalten” haben. Eine Kommentierung hat heute insbesondere die Aufgabe aus einer Anhäufung von unübersichtlichen, verordnungsgleichen Normen einen Gesamtzusammenhang herzustellen, der in Form eines beweglichen Systems die aktuelle Rechtslage auf eine Bestandsaufnahme bringt.

Der Band 2 geht insbesondere auf folgende Entwicklungen ein:

  • er kommentiert erstmals den neuen § 270a BGB über Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie eingefügt. Die Reform ändert schwerpunktmäßig die §§ 675c ff. BGB, wirkt sich aber auch auf das Allgemeine Schuldrecht aus. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz wurde neu bekanntgemacht und die im EGBGB geregelten Informationspflichten geändert
  • berücksichtigt erste Rechtsprechung und Literatur zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, die in der Vorauflage zu einer grundlegenden Umgestaltung des Fernabsatz- und des Haustürwiderrufsrechts führte
  • kommentiert sachkundig die Kernvorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in den §§ 275 ff. BGB unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussion im Schrifttum mit den Grundtypen Nichterfüllung und Schlechterfüllung
  • behandelt die positive Vertragsverletzung, die culpa in contrahendo und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, jeweils mit gewohnt fundierter Kommentierung
  • hochaktuell: die neueste Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht ist vollständig eingearbeitet, insbesondere zur Werkstattreparatur von Kfz.
  • darüber hinaus werden berücksichtigt: das VG-Richtlinie- Umsetzungsgesetz vom 24.05.2016, das den § 309 BGB geändert hat, das Bauvertragsrechtsreformgesetz vom 28.04.2017 mit den Änderungen der §§ 309, 312, 356 e (neu), § 357 e (neu), das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 mit den Änderungen der §§ 312, 312 g BGB.

Die Kommentierungen sorgen für Klarheit und Aktualität und sind mit größtmöglicher Sorgfalt und Präzision abgefasst worden. Die Entwicklungen in diesem Bereich haben zur Folge gehabt, dass der Band zum Allgemeinen Schuldrecht nunmehr in zwei Bände aufgespalten wurde. Der zweite Band hat sehr zentrale Materien zum Gegenstand, wie etwa das Leistungsstörungsrecht, das Schadensrecht und das AGB-Recht, in den sich seit der Vorauflage erhebliche Änderungen ergeben haben, die hier sämtlich nachvollzogen werden.

Die vorzügliche Einleitung zu diesem Band gibt einen profunden Überblick über die aktuellen Entwicklungen vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte und verortet das Schuldrecht in der Rechtsordnung, entfaltet die Grundbegriffe vor den Entstehungsgründen, geht auf die rechtspolitischen Grundentscheidungen im internationalen Kontext ein und markiert die sich hier ergebenden Änderungen im Kontext der europäischen und internationalen Rechtsentwicklung.

Da die Vorschrift des § 242 BGB für das Verständnis des Schuldrechts völlig zentral ist, werden die Grundsätze der Rechtsanwendung dieser Norm auf etwa 150 Seiten intensiv erläutert, wobei eine konsistente Dogmatik dieser Norm entfaltet wird, die alle Fallgruppen dieser Norm anwendbarer macht.

Ein weiterer Schwerpunkt der Kommentierung liegt im Schadensrecht der §§ 249 ff BGB, wobei versicherungsrechtliche Aspekte intensiv einbezogen werden. Die Kommentierung geht auch bereits auf das brisante Thema ökologischer Schäden ein, bei denen sich insbesondere noch ungelöste Zurechnungsfragen stellen. Die umfangreiche Rechtsprechung wird umfassend ausgewertet und kritisch analysiert. Etwa für den Bereich der Schockschäden wird kritisch hinterfragt. Nichts anderes gilt für die Darstellung zu den immateriellen Schäden nach § 253 BGB, wobei auf die Problematik der Vererblichkeit intensiv eingegangen wird. Die Erläuterungen zu § 254 BGB bilden die gesamte aktuelle Entwicklung ab, unter Einschluss des Handelns auf eigene Gefahr und den einschlägigen Fallgruppen.

Die Kommentierungen zum Leistungsstörungsrecht führen die bahnbrechenden Analysen der Vorauflagen weiter und werden die Diskussion maßgeblich prägen. Die Vorbemerkung führt die Entwicklungslinien zusammen und stellt etwa das Leistungsstörungsrecht des Schuldrechtsreformgesetzes einem Leistungsstörungsrecht als nationalem Transformationsrecht europäischer Richtlinienvorgaben kritisch gegenüber und zieht eine interessante Bilanz unter Einbeziehung auch wirtschaftswissenschaftlicher Überlegungen, die auch rechtsvergleichend operiert und deren Entwicklungslinien sich in der Kommentierung des § 280 BGB – als Beispiel – im Detail wiederspiegeln. Die Kommentierungen gehen auf alle aktuellen Problemlagen intensiv ein.

Der letzte Schwerpunkt der Kommentierung in diesem Band liegt im AGB – Recht, das von Gesetzesänderung zu Gesetzesänderung immer mehr Detailfragen aufwirft, zu denen man unterschiedlich Position beziehen kann. Die Diskussion ist sehr verzeigt, etwa im Bereich der AGB – Inhaltskontrolle für den Bereich des Arbeitsrechts. Hier hat sich ein Fallrecht entwickelt, dass nur schwer nachvollziehbar ist, dass aber mit dieser Kommentierung nachvollzogen werden kann, da die Details auf dogmatische Konsistenz überprüft werden und die Entwicklungslinien systematisch herausgearbeitet werden, jeweils mit Blick auf das Verbraucherrecht und die Anwendung bei Nichtverbrauchern.

Der zweite Band der achten Auflage des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bietet alle Detailinformationen, die im Bereich des Schuldrechts Allgemeiner Teil im Bereich der Normen der §§ 241 – 310 BGB relevant sind und setzt die Erfolgsgeschichte der ersten sieben Auflagen dieses renommierten Kommentars eindeutig fort.

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