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Rezensionen juristischer Literatur

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Kommentar für die Praxis

J. Ulber/D.Ulber, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Kommentar für die Praxis, 6. Aufl., 2023, Bund – Verlag

Eine Rezension zu:

 

Jürgen Ulber/Daniel Ulber

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Kommentar für die Praxis

6. Auflage

Frankfurt/Main: Bund – Verlag, 2023, 1.482 S., 139,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-7663-7228-4

www.bund-verlag.de

Die Neuauflage des Kommentars für die Praxis arbeitet alle Entwicklungen seit dem Erscheinen der Vorauflage auf. In diesen Zeitraum fällt auch das 2. AÜG – Anderungsgesetzes vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 1506), das bereits Gegenstand des „Basiskommentars“ aus dem Jahr 2020 war.

Der Einsatz von Fremdpersonal spielt in der betrieblichen Praxis eine bedeutende Rolle. Dazu zählt die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, freien Mitarbeitern und im Rahmen von Werkverträgen tätigen Personen, was voneinander abzugrenzen ist. Die Rahmenbedingungen sind durch das seit 2017 geltende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gesetzt. Viele Details sind nach wie vor umstritten. Die Streitfragen werden in den Erläuterungen detailliert dargestellt. Der Schutz des Leiharbeitnehmers vor Diskriminierung ist weitgehend aufgehoben, was zu erheblichen Problemen führt. Der Kommentar bietet eine überaus fundierte Darstellung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung einschließlich sonstiger Formen des Fremdfirmeneinsatzes. Einen Schwerpunkt bildet die Beteiligung des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal. Berücksichtigt sind die Rechtsentwicklungen bis Ende 2021. Ebenfalls wird die europäische Richtlinie zur Leiharbeit erläutert.

Die Kernthemen dieser Auflage sind:

  • Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Formen des Einsatzes von Fremdfirmenbeschäftigten
  • Neuere BAG-Rechtsprechung zum Fremdpersonaleinsatz
  • Tarifrechtliche Möglichkeiten zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer
  • Rechtlicher Rahmen zur Diskriminierung von Leiharbeitnehmern
  • Personalgestellung im öffentlichen Dienst
  • Gesetzliches Arbeitsverhältnis zum Entleiher und Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers
  • Arbeitskampfrecht im Entleiherbetrieb
  • Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats und Schwellenwerte.

Durch die Corona – Gesetzgebung wurde das Gesetz am 15.03.2020 erneut geändert, da die Möglichkeit geschaffen wurde, auch für Leiharbeiter Kurzarbeit zu beantragen, was im erheblichem Umfang bis zum Juni 2022 auch geschehen ist. Gleichzeitig wurde der Schutz von Leiharbeitern gegen Diskriminierungen im erheblichen Umfang weiter eingeschränkt. Aber es kam angesichts diverser Skandale auch zu Einschränkungen des ÄÜG für bestimmte Branchen, etwa in der Fleischindustrie aufgrund des Arbeitsschutzkontrollgesetzes. Einschränkungen ergeben sich auch aufgrund der Änderungen der Entsenderichtlinie der EU

Dokumentiert sind neben den Gesetzestexten auch die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit, die arbeitsrechtlich stets in die Überlegungen einbezogen werden sollten.

Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 28.2.2017 hat die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern erheblich verändert. Das Gesetz ermöglicht die dauerhafte Besetzung jedes Arbeitsplatzes mit Leiharbeitnehmern, nachdem der Koalitionsvertrag von CDUCSU und SPD im Bund eigentlich vorsah, die Leitarbeit auf einen vorübergehenden Bedarf zu beschränken. In der Folge kam es zu einem erheblichen Abbau tariflich geschützter Arbeitsplätze zugunsten von Leiharbeit. Daraus ergeben sich neue Probleme für die betriebliche Beschäftigungspolitik, die in die Erläuterungen einbezogen wird. Gleichbehandlung kann erst nach neun Monaten umfassend gefordert werden, so dass die Frage der Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Regelungen durchaus stellt. Die Erläuterungen erfolgen an wichtigen Stellen im direkten Abgleich mit der EU-Richtlinie – die gleichzeitig mitkommentiert wird -, weil das Änderungsgesetz erhebliche Teile der Richtlinie nicht umgesetzt hat. Zu nahezu allen Bereichen dieses Gesetzes sind vor dem Hintergrund der Richtlinie Verfahren beim EuGH anhängig.

Der Kommentar enthält vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen eine fundierte Darstellung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung einschließlich sonstiger Formen des Fremdfirmeneinsatzes. Wegen der Fülle von Verstößen gegen Verfassungs- und Unionsrecht, die für die Praxis eine zurückhaltende Anwendung der gesetzlichen Neueregelungen nahelegen, bildet die Erläuterung der europäischen Richtlinie zur Leiharbeit einen besonderen Schwerpunkt. Nach wie vor verbleiben viele Grenzfälle zwischen Leiharbeit/“Werkverträgen“/und (Schein-) Selbständigkeit, die eingehend erörtert werden. Einen weiteren Schwerpunkt der Kommentierung stellen beschäftigungsorientierte Aspekte des Fremdfirmeneinsatzes dar. Ein weiterer Schwerpunkt stellt die Einbeziehung des Tarifvertragsrechts dar.

Da dieser Bereich seit Jahren ein erhebliches Wachstum aufweist, ist es erforderlich zu wissen, welche Regelungen möglich sind und welche Regelungen in Arbeitverträgen nicht getroffen werden können oder jedenfalls sollten. Die Verfasser erarbeiten alle Aspekte der Arbeitnehmerüberlassung auf hohem Niveau und berücksichtigen die “Arbeitswirklichkeit” durchgehend. Die Kommentierung stellt alle relevanten Zusammenhänge einer sehr komplexen Rechtslage, die zudem in erheblichem Maße von Tarifrecht überlagert ist, sehr verständlich dar.

Treffend wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerüberlassung – durchaus auch unter Kostendruck – eingesetzt wird, um einen Niedriglohnsektor zu etablieren, der in der BRD immer weiter wächst, so dass “working poor” in vielen Bereichen längst Realität ist. Inzwischen ist noch massive Kurzarbeit dazu getreten, zumindest während der Pandemie.  LeiharbeitnehmerInnen verdienen etwa 30 – 40 % weniger und werden selten länger als drei Monate beschäftigt. Der Wechsel zwischen Arbeit und Arbeitslosigkeit ist eher die Regel als die Ausnahme. Die Tariföffnungsklausel beim Gleichbehandlungsgrundsatz hat dazu geführt, dass teilweise Dumpinglöhne eingeführt wurden, die den tariflichen Branchenlohn um bis zu 40 % unterschreiten und den gesetzlichen Mindestlohn meist etwas überschreiten. Viele Arbeitnehmer müssen heute Ergänzungsleistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen(heute: „“Bürgergeld“, weil die Arbeitseinkünfte die hohen Lebenshaltungskosten nicht mehr völlig decken.

Der Kommentar will insbesondere betroffenen Arbeitnehmern und Betriebsräten behilflich sein, ihre Rechte auch durchsetzen zu können, wobei allerdings Anspruch und Realität weit auseinanderklaffen. Hinweise zur Prozessführung sind in die Erläuterungen integriert.

In einer vorzüglichen Einleitung – die auch als Einführung in das Arbeitnehmerüberlassungsrecht gelesen werden kann – werden sowohl die rechtstatsächlichen Entwicklungen nachgezeichnet, die Gefährdungsbereiche offen gelegt die notwendigen rechtlichen Abgrenzungen vorgenommen und die schwierige Thematik der Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug behandelt.

Dieses Gesetz enthält sowohl verwaltungsrechtliche als auch arbeitsrechtliche Normen sowie strafrechtliche Normen. Die §§ 1 – 8  AÜG regeln  die Anzeigepflichten sowie die Voraussetzungen der Erlaubnis einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, sowie Versagung, Widerruf und Verwaltungszwang. Es handelt sich dabei um besonderes Gewerberecht, dessen Voraussetzungen und Konsequenzen sowie Pflichten des Arbeitnehmerüberlassers hier völlig klar dargestellt werden, ausgehend von der Grundnorm des § 1 AÜG.

Die §§ 9 und 10 ÄUG behandeln die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Verträgen, insbesondere aufgrund fehlender Erlaubnis oder deren Widerruf.  Hier kommt die “dreipolige Vertragssituation” klar zum Ausdruck, da es sich um Verträge einmal zwischen Verleiher und Entleiher und zum anderen zwischen Arbeitnehmer und Verleiher handelt, während zwischen Arbeitnehmer und Entleiher kein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Kritisch erörtert werden etwa die materiellen Anforderungen an die Vertragsgestaltung aus § 9 Nrn. 2 – 4 ÄUG, zumal § 9 Nr.2 AÜG eine Öffnungsklauseln für tarifvertragliche Regelungen enthält. Die bestehenden Tarifverträge sind in einem Anhang abgedruckt, was die Arbeit mit diesem Kommentar erheblich erleichtert. Allerdings werden die bestehenden Tarifverträge in ihren Grundzügen kritisch erörtert. Eine der Besonderheiten des § 10 Abs.1 AÜG besteht darin, dass für den Fall der Leihe ohne Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich fingiert wird, so dass letztlich der Entleiher belastet wird. Allerdings kann der Verleiher den Arbeitnehmer nach § 10 Abs.3 AÜG befriedigen und gilt insoweit hinsichtlich der Zahlungspflicht gesamtschuldnerisch mit Entleiher als Arbeitgeber. Diese komplexen gesetzlichen Fiktionen werden in der Kommentierung anhand der Rechtsprechung und der Literatur sehr plastisch erötert.

Eine zentrale Vorschrift stellt § 12 AÜG dar, dessen gegenseitiges Pflichtenprogramm hier klar herausgestellt wird. Dies gilt auch für den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers und weitere Normen des AÜG, die etwa auch eine Ordnungswidrigkeitsvorschrift enthalten. Der Kommentar zeigt, dass für den Bereich der Leiharbeit sich quasi eine Art “eigenes Arbeitsrecht” im Arbeitsrechtssystem herausgebildet hat, dass viele offene Probleme enthält. Den Prüfkompetenzen des Zoll wird eingehend nachgegangen.

Die Kommentierung bietet erneut eine ausgezeichnete und kritische Bestandsaufnahme des AÜG und ist eine Informationsquelle ersten Ranges bei Problemstellungen in diesem Bereich, insbesondere für Betroffene und Betriebsräte sowie deren Berater.

 

 

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