Peter Wedde
Hinweisgeberschutzgesetz
Basiskommentar
Frankfurt/Main: Bund – Verlag, Erstauflage, 2024, 204 S., 39,00 Euro inkl. MwSt.
ISBN 978-3-7663-7348-0
Das Werk ist Teil der Reihe: Basiskommentare
Der Kommentar erläutert das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“. Es geht dabei um Gesetzesverstöße in Unternehmen, die von Mitarbeitern oder sonstigen damit in Berührung kommenden Personen wahrgenommen werden und durch ihre Hinweise dafür sorgen können, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abhalten könnten. Der Umfang des Schutzes war und ist rechtspolitisch im Detail umstritten, was in der Kommentierung auch zum Ausdruck kommt.
Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut werden. Das Gesetz stellt eine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht dar. Gleichzeitig soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben. Der neue Kommentar bietet dafür das Rüstzeug, verschweigt aber Anwendungsprobleme und Regelungslücken in keiner Weise. Es handelt sich um eine Expertise aus erster Hand, um die Regelungen schnell, rechtssicher und nachhaltig umsetzen zu können.
Der Kommentar ist von höchster Aktualität, von einem Experten verfasst und mit einem erheblichem Praxisnutzen, auch und gerade für den Bereich der betrieblichen Mitbestimmung. Die neue Rechtslage schafft mehr Sicherheit für Whistleblower.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz schützt Personen, die im beruflichen Kontext auf illegale Missstände hinweisen. Es geht vor allem um Verstöße gegen Strafvorschriften oder bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten. Darunter fallen auch Verstöße gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzregeln. Hinweisgeber müssen vor Repressalien durch den Arbeitgeber oder Dritte geschützt werden. Dem dienen die Schutzmaßnahmen in den §§ 33 – 39 des Gesetzes. Einschüchterung, Mobbing, Abmahnung, Kündigung – jegliche Druckmittel oder Sanktionen in Folge eines Hinweises sind verboten und können zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen.
Die Umsetzung des Gesetzes in den Betrieben und Dienststellen ist komplex. Das Verhältnis zwischen Hinweisgeberschutz und Datenschutz spielt eine zentrale Rolle. Betriebsräte und Personalräte haben umfassende Mitbestimmungsrechte. Ihnen gibt der Kommentar schnelle Orientierung und praktische Hinweise. Aber auch für deren Berater, für Personalverantwortliche, Rechtsanwälte und Richter bietet er mit übersichtlicher Darstellung einen guten Einstieg in das Thema.
Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen. Das neue Gesetz soll einerseits Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (Whistleblower) im beruflichen Umfeld künftig umfassender schützen. Zum anderen sollen die bürokratischen Belastungen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung handhabbar bleiben.
Das neue Werk kommentiert die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes systematisch und praxisgerecht und liefert damit die Grundlage für eine schnelle, rechtssichere und nachhaltige Anwendung der neuen Regeln.
Deutschland verpasste die Umsetzungsfrist zum 17.12.2021 deutlich, was dann aber auch mit den Belastungen durch die Pandemie zu tun hatte. Um den Gesetzestext wurde sogar im Vermittlungsausschuss gerungen und manche Formulierungen haben deutlichen Kompromisscharakter, was sich etwa bei den Schutzmaßnahmen zeigt, die einen klaren Kündigungsschutz vermissen lassen. Die Schwierigkeiten haben sicherlich auch mit der deutschen Geschichte zu tun, da eine Wiederbelebung des Denunziantentums nicht gewollt war. Das Gesetz bemüht sich intensiv um eine Abwägung aller widerstreitenden Interessen. Diese Thematik zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte, sehr detailreiche, Kommentierung, die der Praxis viele Vorschläge macht, da es zum dem Thema bislang wenig deutsche Rechtsprechung gibt. Allerdings bietet sich hier rechtsvergleichend ein Blick in die USA an.
Der neue Kommentar ist eine wichtige und praxisnahe Analyse der Regelungen und der bestehenden Probleme des Hinweisgeberschutzgesetzes.