Maschmann/Fritz, Matrix-Organisationen, 2. Aufl, 2024, C.H.Beck,
Eine Rezension zu:
Frank Maschmann/ Hans – Joachim Firt
Matrix – Organisationen
Gesellschaftsrecht – Arbeitsrecht – Datenschutz Compliance
Handbuch
München: C.H.Beck, 623, 169,00 inkl. MwSt.
2. Auflage
ISBN 978-3-406-78738-6
Für eine funktionsfähige Teilhandlung fungieren mindestens zwei zuständige Entscheidungseinheiten, die Entscheidungen gemeinsam treffen und über die ganze Welt verteilt sein können. ES gibt horizontale und vertikale Ebenen in der Matrixorganisation, die je nach Ausrichtung projektbezogen, regional ausdifferenziert oder produktbezogen sein können. Funktionseinheiten auf der vertikalen Ebene werden über Schnittstellen mit der horizontalen Ebene verbunden und vernetzt, um Synergieeffekte zu erzielen und auch Kosten zu vermeiden. In aller Regel werden hierarchische Strukturen vermieden, die aber auf der Kontrollebene durchaus bestehen können und über Reportings ausgesteuert werden. Der Kommunikationsbedarf ist in der Regel hoch und muss über Intranetstrukturen organisiert werden. Manager sind in solchen Strukturen auf mehrere Linien verantwortlich, mit hohen persönlichen Verantwortungsrisiken, die sich auf mehreren rechtlichen Ebenen ausdrücken können.
Das Handbuch bietet in zweiter Auflage nach der ersten Auflage aus dem Jahr 2018 grenzübergreifend alle Informationen zu Matrixorganisationen. Im Zentrum steht oftmals die zentrale Figur des Matrix – Managers, dessen „Durchregieren“ die Ebenen des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts im Konzern „überspielt“ und gleichzeitig rechtlich problematisch machen kann. Gesellschaftsrechtlich geht es im Konzern um Beherrschungsverträge und arbeitsrechtlich um schwierige Gestaltungen in Arbeits- und Anstellungsverträgen. Natürlich stellen sich auch spezifische Probleme für die Compliance, die in diesem Handbuch alle behandelt werden und in der Neuauflage ca. 80 Seiten ausmachen, etwa zum Thema „Legalitätskontrollpflicht“, sondern auch zur Ausgestaltung des Compliance – Managements. Ebenfalls neu ist die Einbeziehung des Hinweisgeberschutzgesetzes zum Thema „Whistle – Blower“.