Juralit

Rezensionen juristischer Literatur

Münchener Kommentar zum BGB 2022: Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil I (§§ 241 – 310)

Münchener Kommentar zum BGB: Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil I (§§ 241 – 310), 9. Auflage, 2022, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Abbildung von Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, Band 2: Schuldrecht - Allgemeiner Teil I §§ 241–310 | 9. Auflage | 2022 | beck-shop.de

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB

Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil I (§§ 241 – 310 BGB)

Kommentar

9. Auflage 2022, Buch, LL,  1940 S. Hardcover (In Leinen), 179,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-76672-5

Redakteur: Prof. Dr. Wolfgang Krüger, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D.

www.beck-shop.de

Mit dem nunmehr erschienenen Band 2 des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird die 9. Auflage dieses renommierten Großkommentars fortgesetzt, dessen Kommentierungen Details enthalten, die in kürzeren Kommentierungen zu kurz kommen müssen oder nicht relevant sind.

Das seit der Vorauflage auf 13 Bände angelegte Werk wird voraussichtlich im Jahr 2022/23 komplett vorliegen. Die Kommentierung erfolgt seit der Vorauflage  in einem dreijährigen Turnus erfolgen, was auch sinnvoll ist, weil auch das Zivilrecht ständigen Veränderungen unterliegt, wie der schon der erste Band eindrucksvoll gezeigt hat.

Der bereits von der ersten Auflage an hochgepriesene Münchener Kommentar vereint in 13 Bänden das gesamte Bürgerliche Recht mit den wichtigen Nebengesetzen in einer geschlossenen, aufeinander aufbauenden Darstellung, die europarechtliche und internationale Bezüge intensiv einbezieht.

Die Kommentierungen sind einheitlich aufgebaut. Sie beginnen mit einer Herausarbeitung des Normzwecks und einer rechtlichen Einordnung, gehen dann auf die Tatbestandsmerkmale im Detail ein und weisen viele Querverweise zu anderen Erläuterungen auf. Rechtsprechung und Literatur sind auf einem hohem Niveau so vollständig wie möglich ausgewertet, was Kritik der Autoren nicht ausschließt. Die Strukturierung erhöht den Praxisnutzen dieses einflußreichen Großwerkes, das vom BGH und den Instanzgerichten durchgehend berücksichtigt wird.

Es handelt sich um eine Kommentierung, die vertiefte Informationen bietet, die nicht überall in dieser Form präsent sind. Die neueste Rechtsprechung und die dazu erschienene Literatur wird auf Hintergründe hin analysiert. Es handelt sich um eine Kommentierung für Nutzer, die es entweder “genau wissen wollen” oder es genau wissen müssen.

Mit der 8. Auflage wurde der bisherige Band 2 zum Allgemeinen Schuldrecht zur leichteren Handhabung in zwei Bände geteilt. Dadurch erhöht sich die Zahl der Bände, jedoch nicht der Seitenumfang für das Gesamtwerk.

Das Gesamtwerk hat folgenden Plan:

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 978-3-406-72600-2

Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil I, 978-3-406-72602-6
Band 3: Schuldrecht Allgemeiner Teil II (§§ 311-432), 978-3-406-72603-3
Band 4: Schuldrecht, Besonderer Teil I §§ 433-534, Finanzierungsleasing, CISG, 978-3-406-72604-0
Band 5: Schuldrecht – Besonderer Teil II, 978-3-406-72605-7
Band 6: Schuldrecht Besonderer Teil III (§§ 630-704), 978-3-406-72606-4
Band 7: Schuldrecht Besonderer Teil IV, 978-3-406-72607-1
Band 8: Sachenrecht, 978-3-406-72608-8
Band 9: Familienrecht I, 978-3-406-72609-5
Band 10: Familienrecht II, §§ 1589-1921, SGB VIII, 978-3-406-72610-1
Band 11: Erbrecht, §§ 1922-2385, §§ 27-35 BeurkG, 978-3-406-72611-8
Band 12: Internationales Privatrecht I, 978-3-406-72612-5
Band 13: Internationales Privatrecht II, IntWR, Art. 50-248 EGBGB, 978-3-406-72613-2

Die Kommentierungen bieten insbesondere für schwierige Problemfälle – die nicht so selten sind – einen hohen Praxisnutzen, bei einer seit der Erstauflage anhaltenden, hohen wissenschaftlichen Reputation. Die Kommentierung ist bekanntlich auch eine sehr verlässliche Zitatquelle.

Für die 9. Auflage wurde Band 2 insgesamt vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand von Dezember 2021 gebracht. Die Kommentierungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass eine Kommentierung im Jahr 2021 stets eine Kommentierung vor der nächsten Gesetzesänderung ist, so dass das BGB immer mehr von ursprünglichen Glanz einbüßt, nachdem es Vorschriften enthielt, die Jahrzehnte “gehalten” haben. Demgegenüber ist die heute Gesetzgebungspraktik überwiegend von Hektik geprägt. Eine Kommentierung hat heute insbesondere die Aufgabe aus einer Anhäufung von unübersichtlichen, verordnungsgleichen Normen einen Gesamtzusammenhang herzustellen, der in Form eines beweglichen Systems die aktuelle Rechtslage auf eine Bestandsaufnahme bringt.

Der Band 2 geht insbesondere auf folgende Entwicklungen ein:

  • er kommentiert sachkundig die Kernvorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in den §§ 275 ff. BGB unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussion im Schrifttum mit den Grundtypen Nichterfüllung und Schlechterfüllung
  • er behandelt die positive Vertragsverletzung, die culpa in contrahendo und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, jeweils mit gewohnt fundierter Kommentierung
  • hochaktuell: die neueste Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht ist vollständig eingearbeitet, insbesondere zur Werkstattreparatur von Kfz
  • er berücksichtigt die Besonderheiten aufgrund der Pandemie-Gesetzgebung, insbesondere durch Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.

Die vollharmonisierende Umsetzung der RL (EU) 2019/771 (sog. Warenkauf-RL) führt zu zahlreichen Änderungen:

  • Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen,
  • neue Sonderbestimmungen für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist,
  • neue Sonderbestimmungen für die Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Rücktritt,
  • besondere Anforderungen an die Vereinbarung einer Abweichung von objektiven Anforderungen an die Kaufsache,
  • Verlängerung der Beweislastumkehr bei Mängeln
  • ergänzende Bestimmungen zu Garantien.

Erstmals kommentiert wird Änderungen im Schuldrecht aufgrund der Umsetzung der RL (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (sog. Digitale-Inhalte-RL) und weiteren Änderungen, die zur umfassendsten Revision des Schuldrechts seit der Schuldrechtsrefom von 2002 geführt haben.

Es handelt sich dabei um folgende vier Gesetze, die allerdings für den Band 3 relevanter sind als für Band 2, die aber auch insoweit Auswirkungen haben:

  • das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags („Warenkaufrichtlinie“) vom 25.06.2021, (BGBl. 2021, 2133) in Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/771, in Kraft seit dem 01.01.2022, mit einer Neufassung des § 434 BGB und der Neueinführung der §§ 475 b – 475 e BGB u.a. betreffend den Sachmangel an einer Ware mit digitalen Elementen. Die Abgrenzung – gerade bei Mischformen – zu den Verträgen über digitale Produkte wird nicht immer einfach sein. Das Gesetz hat mit § 327 a Abs.1 BGB auch einen sog. Paketvertrag geschaffen, der einerseits rein digitale Produkte betrifft, andererseits aber auch Verträge über Sachen mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 2 BGB), mit einer Anwendung der §§ 327 ff. BGB.
  • das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021 (BGBl. 2021, 2123) in Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/770, in Kraft seit dem 01.01.2022, betreffend die Einführung des neuen Titel 2a mit den §§ 327 – 327 u BGB über Verträge mit digitalen Produkten und Änderungen u.a. der § 516 a, 548 a, 578 b BGB. Nach der gesetzlichen Konzeption sollte mit den Änderungen zwar kein neuer Vertragstyp geschaffen werden, so dass der Rückgriff auf allgemeine Regelungen des Schuldrechts erforderlich werden kann, wenn es um Verbraucherverträge geht. Für den B2B-Bereich sind bis auf Regressfragen in §§ 327t, u BGB keine spezifischen Regelungen geschaffen worden. Auch die Reichweite der neuen Update-Verpflichtung (Aktualisierungspflicht des Unternehmers) in § 327f BGB kann unter dem Aspekt der Nichterfüllung einen Produktmangel i.S.d. § 327d Abs. 3 Nr. 5 BGB begründen.
  • das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021 (BGBl. 2021, 3483) in Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/2161 mit Einführung/Änderung der §§ 312 – 312 l BGB, Art. 246 a – 246 e EGBGB über Online-Marktplätze
  • und das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2021 (BGBl. 2021, 3433), das u.a. einen neuen § 7a in das UWG eingefügt sowie Änderungen im AGB-Recht in § 309 BGB und auf autonomen Überlegungen des deutschen Gesetzgebers beruht.

Zahlreiche Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Leistung des Unternehmers sowie die Rechte des Verbrauchers bei Schlechtleistung (Nacherfüllung, Vertragsbeendigung und Minderung) werden eingefügt und angepasst mit dem Ziel einer Vollharmonisierung im europäischen Binnenmarkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass idR Problemstellungen aus dem Besonderen Schuldrecht unter Rückgriff auf das Leistungsstörungsrecht der §§ 275 ff BGB gelöst werden müssen und daher erhebliche Rückbezüglichkeiten bestehen.

Die Umsetzung der RL (EU) 2019/2161 (sog. „Omnibus-RL“) zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union ist ebenfalls berücksichtigt, ferner das geplante Gesetz über faire Verbraucherverträge mit Änderungen im AGB-Recht.

Die Kommentierungen sorgen für Klarheit und Aktualität und sind mit größtmöglicher Sorgfalt und Präzision abgefasst worden.

Die vorzügliche Einleitung zu diesem Band gibt einen profunden Überblick über die aktuellen Entwicklungen vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte und verortet das Schuldrecht in der Rechtsordnung, entfaltet die Grundbegriffe vor den Entstehungsgründen, geht auf die rechtspolitischen Grundentscheidungen im internationalen Kontext ein und markiert die sich hier ergebenden Änderungen im Kontext der europäischen und internationalen Rechtsentwicklung, auch vor dem Hintergrund des Einflusses der COVID19-Krise auf das Schuldrecht.

Da die Vorschrift des § 242 BGB für das Verständnis des Schuldrechts völlig zentral ist, werden die Grundsätze der Rechtsanwendung dieser Norm auf etwa 170 Seiten intensiv erläutert, wobei eine konsistente Dogmatik dieser Norm entfaltet wird, die alle Fallgruppen dieser Norm anwendbarer macht und auf zahlreiche Einzelfälle und Entscheidungen eingeht.

Ein weiterer Schwerpunkt der Kommentierung liegt im Schadensrecht der §§ 249 ff BGB, wobei versicherungsrechtliche Aspekte intensiv einbezogen werden. Die Kommentierung geht auch bereits auf das brisante Thema ökologischer Schäden ein, bei denen sich insbesondere noch ungelöste Zurechnungsfragen stellen. Die umfangreiche Rechtsprechung wird umfassend ausgewertet und kritisch analysiert. Etwa  der Bereich der Schockschäden wird kritisch hinterfragt. Nichts anderes gilt für die Darstellung zu den immateriellen Schäden nach § 253 BGB, wobei auf die Problematik der Vererblichkeit intensiv eingegangen wird. Die Erläuterungen zu § 254 BGB bilden die gesamte aktuelle Entwicklung ab, unter Einschluss des Handelns auf eigene Gefahr und den einschlägigen Fallgruppen.

Die Kommentierungen zum Leistungsstörungsrecht führen die bahnbrechenden Analysen der Vorauflagen weiter und werden die Diskussion maßgeblich prägen. Sie greifen jetzt den Einfluss der 4 vorstehend genannten Änderungen durch die Vorschriften für den Vertrieb digitaler Güter auf. Lesenswert hierzu ist besonders der neue Abschnitt VII vor § 275 BGB zum „Leistungsstörungsrecht der BGB – Reformen 2021“ besonders bei digitalen Inhalten oder Verbindungen von Waren und Dienstleistungen mit dem Vertrieb von digitalen Inhalten, die auch als Einführung in diesen Bereich dienen können. Hier stellt sich die Frage, wie dieses Sonderrecht sich zu den allgemeinen Vorschriften verhält (etwa: Beendigung im Verhältnis zum Rücktritt), da insoweit zahlreiche Fragen offen sind, zu deren Klärung diese Kommentierung aktiv beträgt.

Die Vorbemerkung führt die Entwicklungslinien zusammen und stellt etwa das Leistungsstörungsrecht des Schuldrechtsreformgesetzes einem Leistungsstörungsrecht als nationalem Transformationsrecht europäischer Richtlinienvorgaben kritisch gegenüber und zieht eine interessante Bilanz unter Einbeziehung auch wirtschaftswissenschaftlicher Überlegungen, die auch rechtsvergleichend operiert und deren Entwicklungslinien sich in der Kommentierung des § 280 BGB – als Beispiel – im Detail wiederspiegeln. Die Kommentierungen gehen auf alle aktuellen Problemlagen intensiv ein.

Der letzte Schwerpunkt der Kommentierung in diesem Band liegt im AGB – Recht, das von Gesetzesänderung zu Gesetzesänderung immer mehr Detailfragen aufwirft, zu denen man unterschiedlich Position beziehen kann. Die Diskussion ist sehr verzeigt, etwa im Bereich der AGB – Inhaltskontrolle für den Bereich des Arbeitsrechts. Hier hat sich ein Fallrecht entwickelt, dass nur schwer nachvollziehbar ist, dass aber mit dieser Kommentierung nachvollzogen werden kann, da die Details auf dogmatische Konsistenz überprüft werden und die Entwicklungslinien systematisch herausgearbeitet werden, jeweils mit Blick auf das Verbraucherrecht und die Anwendung bei Nichtverbrauchern. Die Kommentierung berücksichttigt aber das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.August 2021, dass zu einer Verfeinerung des Systems der §§ 308 – 310 BGB geführt hat, zumal in diesem Bereich erneut eine Reihe von prägenden Entscheidungen ergangen sind. Die Kommentierungen in diesem Bereich haben teilweise handbuchartigen Charakter, etwa bei § 307 BGB zu „AGB der Kreditwirtschaft“. Die Kommentierungen in diesem Bereich hatten stets bahnbrechende Wirkung.

Der zweite Band der neunten Auflage des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bietet alle Detailinformationen, die im Bereich des Schuldrechts Allgemeiner Teil im Bereich der Normen der §§ 241 – 310 BGB relevant sind und setzt die Erfolgsgeschichte der ersten acht Auflagen dieses renommierten Kommentars unvermindert – mit einigen neuen Autoren – fort.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Nähere Informationen dazu und zu den Rechten als Nutzer finden sich in unserer Datenschutzerklärung. Mit der weiteren Verwendung stimmen die Nutzer der Verwendung von Cookies zu.

Datenschutzerklärung