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Münchener Kommentar zum BGB 2022: Band 3: Schuldrecht Allgemeiner Teil II (§§ 311 – 432)

Münchener Kommentar zum BGB 2022: Band 3: Schuldrecht Allgemeiner Teil II (§§ 311 – 432)

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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB

Band 3: Schuldrecht Allgemeiner Teil II (§§ 311 – 432 BGB)

Kommentar

                                                                                 9. Auflage 2022, Buch, LL, 1836 S. Hardcover (In Leinen), 189,00 Euro

ISBN 978-3-406-76673-2

 Redakteur: Prof. Dr. Wolfgang Krüger, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D.

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Mit dem nunmehr erschienenen Band 3 des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird die 9. Auflage dieses renommierten Großkommentars fortgesetzt, dessen Kommentierungen Details enthalten, die in kürzeren Kommentierungen zu kurz kommen müssen oder nicht relevant sind.

Das seit der Vorauflage auf  13 Bände angelegte Werk wird voraussichtlich im Jahr 2022/23 komplett vorliegen. Bis zu diesen Endzeitpunkt sollen alle Einzelbände vorliegen. Die Kommentierung erfolgt ab der Vorauflage in einem dreijährigen Turnus, was auch sinnvoll ist, weil auch das Zivilrecht ständigen Veränderungen unterliegt, wie die ersten drei Bände eindrucksvoll gezeigt haben.

Der bereits von der ersten Auflage an hochgepriesene Münchener Kommentar vereint in 13 Bänden das gesamte Bürgerliche Recht mit den wichtigen Nebengesetzen in einer geschlossenen, aufeinander aufbauenden Darstellung, die europarechtliche und internationale Bezüge intensiv einbezieht.

Die Kommentierungen sind einheitlich aufgebaut. Sie beginnen mit einer Herausarbeitung des  Normzwecks und einer rechtlichen Einordnung, gehen dann auf die Tatbestandsmerkmale im Detail ein und weisen viele Querverweise zu anderen Erläuterungen auf. Rechtsprechung und Literatur sind auf einem hohem Niveau so vollständig wie möglich ausgewertet, was Kritik der Autoren nicht ausschließt. Die Strukturierung erhöht den Praxisnutzen dieses einflußreichen Großwerkes, das vom BGH und den Instanzgerichten durchgehend berücksichtigt wird.

Es handelt sich um eine Kommentierung, die vertiefte Informationen bietet, die nicht überall in dieser Form präsent sind. Die neueste Rechtsprechung und die dazu erschienene Literatur wird auf Hintergründe und Zusammenhänge hin analysiert. Es handelt sich um eine Kommentierung für Nutzer, die es entweder  “genau wissen wollen” oder es genau wissen müssen.

Mit der 9. Auflage wird der bisherige Band 3 zum Allgemeinen Schuldrecht zur leichteren Handhabung in zwei Bände geteilt. Dadurch erhöht sich die Zahl der Bände, jedoch nicht der Seitenumfang für das Gesamtwerk.

Die Kommentierungen bieten insbesondere für schwierige Problemfälle – die nicht so selten sind – einen hohen Praxisnutzen, bei einer seit der Erstauflage anhaltenden, hohen wissenschaftlichen Reputation. Die Kommentierung ist bekanntlich auch eine sehr verlässliche Zitatquelle.

Für die 9. Auflage wurde Band 3 insgesamt vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand von Dezember 2021 gebracht. Die Kommentierungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass eine Kommentierung im Jahr 2022 stets eine Kommentierung vor der nächsten Gesetzesänderung ist, so dass das BGB immer mehr von ursprünglichen Glanz einbüßt, nachdem es Vorschriften enthielt, die Jahrzehnte “gehalten” haben. Eine Kommentierung hat heute insbesondere die Aufgabe aus einer Anhäufung von unübersichtlichen, verordnungsgleichen Normen einen Gesamtzusammenhang herzustellen, der in Form eines beweglichen Systems die aktuelle Rechtslage auf eine Bestandsaufnahme bringt.

Selbstredend tragen die Erläuterungen den Einflüssen der Pandemie-Gesetzgebung und der COVID19-Krise, insbesondere durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, entsprechend Rechnung. Die Neuauflage ist aber insbesondere durch die erheblichen Änderungen im Schuldrecht aus dem Jahr 2021 geprägt. In diesem Zusammenhang ist besonders die vollharmonisierende Umsetzung der RL (EU) 2019/771 (sog. Warenkauf-RL) zu nennen, die zu zahlreichen Gesetzesänderungen führt, die etwa auch für die AGB – Praxis von Relevanz sind:

  • Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen,
  • neue Sonderbestimmungen für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist,
  • neue Sonderbestimmungen für die Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Rücktritt,
  • besondere Anforderungen an die Vereinbarung einer Abweichung von objektiven Anforderungen an die Kaufsache,
  • Verlängerung der Beweislastumkehr bei Mängeln,
  • ergänzende Bestimmungen zu Garantien.

Es handelt sich dabei um folgende vier Gesetze:

  • das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags („Warenkaufrichtlinie“) vom 25.06.2021, (BGBl. 2021, 2133) in Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/771, in Kraft seit dem 01.01.2022, mit einer Neufassung des § 434 BGB und der Neueinführung der §§ 475 b – 475 e BGB u.a. betreffend den Sachmangel an einer Ware mit digitalen Elementen. Die Abgrenzung – gerade bei Mischformen – zu den Verträgen über digitale Produkte wird nicht immer einfach sein. Das Gesetz hat mit § 327 a Abs.1 BGB auch einen sog. Paketvertrag geschaffen, der einerseits rein digitale Produkte betrifft, andererseits aber auch Verträge über Sachen mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 2 BGB), mit einer Anwendung der §§ 327 ff. BGB.
  • das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021 (BGBl. 2021, 2123) in Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/770, in Kraft seit dem 01.01.2022, betreffend die Einführung des neuen Titel 2a mit den §§ 327 – 327 u BGB über Verträge mit digitalen Produkten und Änderungen u.a. der § 516 a, 548 a, 578 b BGB. Nach der gesetzlichen Konzeption sollte mit den Änderungen zwar kein neuer Vertragstyp geschaffen werden, so dass der Rückgriff auf allgemeine Regelungen des Schuldrechts erforderlich werden kann, wenn es um Verbraucherverträge geht. Für den B2B-Bereich sind bis auf Regressfragen in §§ 327t, u BGB keine spezifischen Regelungen geschaffen worden. Auch die Reichweite der neuen Update-Verpflichtung (Aktualisierungspflicht des Unternehmers) in § 327f BGB kann unter dem Aspekt der Nichterfüllung einen Produktmangel i.S.d. § 327d Abs. 3 Nr. 5 BGB begründen.
  • das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021 (BGBl. 2021, 3483) in Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/2161 mit Einführung/Änderung der §§ 312 – 312 l BGB, Art. 246 a – 246 e EGBGB über Online-Marktplätze
  • und das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2021 (BGBl. 2021, 3433), das u.a. einen neuen § 7a in das UWG eingefügt sowie Änderungen im AGB-Recht in § 309 BGB und auf autonomen Überlegungen des deutschen Gesetzgebers beruht.

Erstmals kommentiert wird die Umsetzung der RL (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (sog. Digitale-Inhalte-RL), erläutert im Rahmen einer Erstkommentierung des §§ 327 – 327 u BGB von Prof.Axel Metzger, der sich den kritischen Fragestellungen dieser Reform stellt und etwa das Verhältnis dieser Normen sowohl zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht als auch zur kaufrechtlichen Gewährleistung systematisch untersucht und zahlreiche Lösungsmodelle für Grenz – und Streitfragen entwirft. Es handelt sich dabei um die dogmatische Einordnung sehr komplexer Fragestellungen. Bis diese Fragestellungen höchstrichterlich geklärt werden, kann Jahre dauern. Zahlreiche Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Leistung des Unternehmers sowie die Rechte des Verbrauchers bei Schlechtleistung (Nacherfüllung, Vertragsbeendigung und Minderung) werden eingefügt und angepasst mit dem Ziel einer Vollharmonisierung im europäischen Binnenmarkt.

Die Umsetzung der RL (EU) 2019/2161 (sog. „Omnibus-RL“) zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union ist ebenfalls berücksichtigt.

Die Kommentierungen sorgen für Klarheit und Aktualität und sind mit größtmöglicher Sorgfalt und Präzision abgefasst worden.

In der Kommentierung zu § 311 BGB wird die gesamte Entwicklung bei der Culpa in Contrahendo für alle Fallgruppen intensiv aufgearbeitet, wobei besonders intensiv auf die aktuellen Entwicklungen bei der Banken – und Kapitalanlagehaftung sowie die Prospekthaftung eingegangen wird. Die zentrale Formvorschrift des § 311 b für Immobiliengeschäfte, Vermögensübertragungen und den Nachlass wurde fast völlig neu kommentiert, wobei unter IV. eine intensive Darstellung der Erbschaftsverträge enthalten ist.

Ein deutlicher Schwerpunkt der Neubearbeitung liegt im Verbraucherschutzrecht, das im Jahr 2014 aufgrund der EU-Verbraucherschutzrichtlinie erheblich verändert, aber auch inhaltlich konsolidiert hat.Die Kommentierung analysiert die hierzu ergangene Rechtsprechung detailgenau. Dies ist um so wichtiger als diese Vorschriften teilweise Wertungwidersprüche enthalten, wie etwa bei § 312 b BGB, worauf die Kommentierung bei den Haustürgeschäften intensiv eingeht. Die Vorschriften der §§ 312 ff BGB sind für den Onlinehandel von zentralster Bedeutung und wegen ihrer Regel-Ausnahme- Ausnahme- Regel- Struktur oftmals nicht leicht zu handhaben. Die Kommentierung geht hier auf sämtliche Details ein und spricht auch Zweifelsfragen klar an, die etwa beim Vertrieb digitaler Güter in bestimmten Bereichen nach wie vor bestehen. Dies gilt etwa auch für die Ausnahmetatbestände des § 312 g Abs.2 BGB. Diese Normen stehen mit den §§ 327 – 327 u BGB in einem aktiven Bezugszusammenhang.

Ein weiterer Schwerpunkt der Kommentierung liegt traditionell im Bereich des Leistungsstörungsrechts beim gegenseitigen Vertrag in §§ 320 ff BGB, wobei ein Schwerpunkt auf der Anwendung der Rücktrittsvorschriften liegt. Die Kompexität der damit verbundenen Fragen kommt insbesondere bei der Kommentierung des § 323 BGB deutlich zum Vorschein. Die Kommentierungen gegen hier auch intensiv auf die Vertragspraxis ein. Nichts anderes gilt für die Kommentierung der gesetzlichen Rücktrittsrechte.

Die Kommentierungen zum Leistungsstörungsrecht und den gesetzlichen Rücktrittsrechten und Einschluss der gesetzlichen Widerrufsfolgen führen die bahnbrechenden Analysen der Vorauflagen weiter und werden die Diskussion maßgeblich prägen. Die Kommentierungen führen die Entwicklungslinien zusammen und enthalten eine sehr aktuelle Bestandsaufnahme aller derzeitigen Diskussionsstände, die auch rechtsvergleichend operiert.

Die COVID19-Krise und der im jahr 2022 ausgesprochene Ukraine-Krieg haben eine Norm stärker ins Spiel gebracht, die 2002 teilkodifiziert worden war: den Wegfall und die Verschlechterung der Geschäftsgrundlage in § 312 BGB. Die Neuauflage nimmt die aktuellen Entwicklungen der Jahre 2020 und 2021 – auf die Kriegsproblematik bei „großen Geschäftsgrundlage“ konnte nur allgemein eingegangen werden – zum Anlaß zu prüfen, für welche Art von Verträgen § 313 BGB Lösungsmodelle bieten könnte, was den BGH inzwischen mehrfach beschäftigt hat, wie sich unter Rdrn. 318 ff zu § 313 BGB im einzelnen nachlesen läßt.

Da das Abtretungsrecht eng mit zivilprozessualen Fragestellungen verbunden ist, zieht sich die Einbeziehung dieser Verbindungen durch die gesamte Kommentierung des Abtretungsrecht, die sich auf höchstem Niveau bewegt.

Der dritte Band der neunten Auflage des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bietet alle Detailinformationen, die im Bereich des Schuldrechts Allgemeiner Teil im Bereich der Normen der §§ 311 – 432 BGB relevant sind und setzt die Erfolgsgeschichte der ersten acht Auflagen dieses renommierten Kommentars unvermindert fort. Die Neuauflage setzt deutliche Maßstäbe.

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