Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht. Kommentar zum Beihilfenrecht, Band 5, 6. Aufl., 2022, C.H.Beck
Eine Rezension zu:
Immenga/Mestmäcker (Hrsg.)
Wettbewerbsrecht
Herausgegeben von Torsten Körber, Heike Schweitzer und Daniel Zimmer
6. Auflage
Band 5
München, C. H. Beck, 2022, 2014 S, 269,00 Euro inkl. MwSt.
ISBN 978-3-406-72485-5
Der »Immenga/Mestmäcker« ist seit über 30 Jahren der maßgebliche Standardkommentar zum gesamten Kartellrecht. Die umfassend aktualisierte 6. Auflage genügt höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen und setzt Maßstäbe für die Behördenpraxis und die Rechtspraxis. Die Neuauflage schließt die 6. Auflage dieses Kommentars ab.
Der erste Teil dieses Bandes zum „Allgemeinen Beihilferecht“ erläutert das schwierige EU – Beihilfenrecht, beruhend auf den Regelungen der Art. 107 – 109 AEUV und verortet die Regelung des Art. 107 AEUV zunächst im System des EU-Vertrags. Den EU – Beihilfen kommt – besonders in den derzeitigen Krisenzeiten – eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, ohne die ganze Branchen die COVID19-Krise kaum überstanden hätten.
Es bestehen bereits sehr konkrete Pläne für Konkretisierungen im Beihilferecht, etwa für Struktur – und Entwicklungsfonds oder für Katasstrophenfälle. Der Anwendungsbereich des Art. 107 AEUV ist nicht ganz einfach zu verstehen und wird in der Erläuterung klar bestimmt, weil Art. 107 AEUV für Unionsbeihilfen, die aus Mitteln der EU stammen und durch Organe der EU gewährt werden, nicht gilt. Nichts anderes gilt für Beihilfen, die von der EU stammen, aber von den Mitgliedstaaten ausgezahlt werden. Das System der Art. 106 – 109 AEUV wird in der vorzüglichen Einleitung eingehend erörtert.
Eine Beihilfe iSd. Art. 107 AEUV liegt vielmehr nur vor, wenn bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber über anderen begünstigt werden, was wirtschaftliche Vorteile gegenüber „normalen Marktbedingungen“ beeinhaltet. Die Details sind durch den EuGH weitgehend geklärt, dessen Rechtsprechung in den Erläuterungen im Detail ausgewertet wird und zwar vor dem Hintergrund eines Normzwecks, die solche Interventionen nicht zum Regelfall erklären wollen. Daher kommt Art. 107 Abs.2 AEUV eine zentrale Bedeutung zu, da hier bestimmt ist, welche Beihilfen grundsätzlich zulässig sind. In diesem Rahmen geht die Kommentierung intensiv auf die Beihilfen wegen der COVID19-Krise und andere Naturkatasstrophen ein.
Nach Art. 108 AEUV muss die Kommission die bestehenden Beihilferegelungen prüfen, was eingehend erläutert wird. Art. 109 AEUV betrifft die erforderlichen Durchführungsverordnungen, die stets genau analysiert werden müssen.
Dies leitet über zur Kommentierung der AGVO als der zentralen EU-VO für die Feststellung der Vereinbarkeit von bestimmten Beihilfen mit den Regelungen des Binnenmarktes. Diese Regelung wird hier in aller gebotenen Systematik untersucht, um zu allen absehbaren Problemkonstellationen Lösungen vorzuschlagen. Es folgt eine eingehende Kommentierung der Verfahrens-VO als dem zentralen Steuerungsmodul für die Vergabe von Beihilfen und deren Überprüfung, mit entsprechenden Sanktionsinstrumenten. Der VII. Abschnitt enthält eine ausführliche, handbuchartige Darstellung des Rechtsschutzsystems im nationalen Recht, im Europarecht und im Völkerrecht.
Der zweite Teil der Kommentierung behandelt das besondere Beihilfenrecht für bestimmte Sektoren, einsetzend mit Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung sowie Beihilfen für Insolvenzsituationen.
Die Erläuterungen enthalten letztlich eine Gesamtdarstellung des Gruppenfreistellungsrechts der EU und der Möglichkeiten der Erlangung von Beihilfen für Unternehmen nach EU – Recht. Alle Investitionshilfen werden hier diskutiert, auch Beihilfen für Finanzmärkte, Forschung und Entwicklung, Regionalbeihilfen alle anderen Arten von Beilhilfen, der Erläuterungen sehr ins Detail gehen.
Die Kommentierung erklärt unter anderem stets auch, wie und wo Beihilfen beantragt werden können.
Die vorzügliche Kommentierung des EU-Beihilfenrechts lässt praktisch keine Frage offen und bietet eine umfassende, sehr systematische Kommentierung des gesamten Beihilferechts.