Juralit

Rezensionen juristischer Literatur

Eine Bestandsaufnahme der aktuellen Situation des Völkerrechts

K. Ipsen, Völkerrecht, 7. Auflage, 2018, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Völkerrecht | Ipsen | 7., völlig neu bearbeitete Auflage, 2018 | Buch (Cover)

Knut Ipsen (Hrsg.)

VÖLKERRECHT

bearbeitet von:

Knut Ipsen, Volker Epping, Wolff Heintschel von Heinegg, Ulrich Haltern, Hans-Joachim Heintze

Reihe: Juristische Kurz – Lehrbücher

7., völlig neubearbeitete Auflage

des von Eberhard Menzel begründeten Werkes

München: C. H. Beck, 2018, 1.389 S., 59,00 Euro

  Herausgegeben von Prof. Dr. Volker Epping und Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg. Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Knut Ipsen, Prof. Dr. Volker Epping, Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg, Prof. Dr. Oliver Dörr, LL.M. (Lond.), Prof. Dr. Hans-Joachim Heintze, Dr. Robert Frau, Akademischer Mitarbeiter, Prof. Dr. Dr. h.c. Stephan Hobe, LL.M. (McGill), Prof. Dr. Stefan Oeter, Manuel Brunner, LL.M. (Maastricht), Rechtsanwalt, und Dr. Stefan Birkner, Rechtsanwalt. Begründet von Eberhard Menzel†

ISBN 978-3-406-57294-4

www.beck-shop.de

Das Völkerrecht hat sich seit der Vorauflage von 2014 erneut erheblich fortentwickelt. Das Standardwerk erlaubt einen umfassenden Rundblick über diese schwierige, komplexe, weltumspannende, aber äußerst faszinierende Materie im Sinne eines kompakt angelegten Wegweisers zur Durchdringung der zunehmenden Komplexität und Verrechtlichung internationaler Beziehungen sowie zur Erfassung des der Strukturen des völkerrechtlichen Normenbestandes. Das Buch wurde in jeder Hinsicht gründlich überarbeitet, teilweise (unter Autorenwechsel) völlig neu strukturiert und dient als Wegweiser durch Netzwerke von komplexen Regelungen, die durch die gegenwärtigen Entwicklungen besonders des Kriegs- und Friedensvölkerrechts nicht einfacher werden. Die politischen Dimensionen des Völkerrechts ziehen sich überdies wie ein roter Faden durch diese Darstellung, die das Völkerrecht vom Völkervertragsrecht ausgehend darstellt.

Das Völkerrecht steht vor erheblichen Bewährungsproben und Spannungen angesichts seiner möglichen Verdrängung durch reine Machtpolitik, die rechtliche Regulationen nur achtet, wenn sie ihr günstig sind. Es ist daher gerade auch das Anliegen dieses Bandes dem Leser die Völkerrechtsrealität und den Sinn der Regelungen durch völkerrechtliche Verträge vor Augen zu führen. Erfreulich erweitert wurde die Liste von Hyperlinks zu Informationen im WWW, das gerade zum Völkerrecht sehr ergiebige Informationsangebote enthält. Die Einflüsse des Völkerrechts durchdringen inzwischen den letzten Winkel der nationalen Rechtsordnungen und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass es kaum noch nationale Probleme ohne internationale Auswirkungen mehr gibt, die immer nur durch Verhandlungen gelöst werden können. Insoweit dürfte es richtiger sein von “internationalem öffentlichen Recht” zu sprechen, wie es im Text auch vielfach geschieht.

Die Neuauflage mit Stand vom April 2018 ist umfassend neu bearbeitet, in mehreren Passagen auch vollständig neu verfasst. Einige Schwerpunkte der Überarbeitung sind:

  • Terrorismusbekämpfung
  • auf Friedenseinsätze anwendbares Völkerrecht
  • asymmetrische Kriegsführung
  • präventive oder interzeptive Selbstverteidigung
  • Funktion des UN-Sicherheitsrates
  • Staatenimmunität
  • responsibility to protect
  • internationales Wirtschaftsrecht.

Kapitel 1, erneut bearbeitet vom Erstherausgeber, behandelt Regelungsbereich, Geltungsgrund und Funktion des Völkerrechts. Insbesondere über den Geltungsgrund wird seit Jahrzehnten (wenn nicht seit Jahrhunderten, beginnend wohl mit Grotius) vehement gestritten. Die einzelnen Theorieansätze werden nahezu sämtlich referiert, auch soziologische und philosophische Ansätze werden einbezogen, sodass ein beeindruckender Überblick vorliegt.  Gerade im Völkerrecht ist ein profundes Wissen der Völkerrechtsgeschichte unentbehrlich, das in § 2 der Darstellung in profunder Weise vermittelt wird und zeigt, dass das Völkerrecht auch eine Geschichte der friedensgestaltenden Funktionen des Konsensprinzips ist. Von einem Völkerrecht im vollen Sinne des Wortes kann aber erst mit der Hervorbringung der Völkerrechtssubjektivität gesprochen werden.

Für das Völkerrecht der Moderne ist die Souveränität nach wie vor eine der zentralen Kategorien. Souverän war ursprünglich nur der Fürst, der im eigenen Namen mit anderen Fürsten Verträge schloss. Erst mit der Heraufkunft der Nationalstaaten wurde diese Kompetenz auf den Staat als juristischer Person übertragen. Entsprechend zieht sich die “Souveränitätsfrage” durch diesen Text wie ein roter Faden, gerade auch in Zeiten wo die nationalen Souveränitäten oftmals in Frage gestellt werden. Sehr grundlegend ist das Kapitel über die Völkerrechtssubjekte, das den Diskussionsfaden des Souveränitätsproblems unter diesem Aspekt aufnimmt. Nach dem Völkerrechtsverständnis des 19. Jahrhunderts waren nur Staaten geeignete Völkerrechtssubjekte. Individuen konnten an der Völkerrechtssubjektivität allenfalls “reflexartig” teilhaben, da den Staaten die Verfügungsgewalt über ihre “Untertanen” zugebilligt wurde. Die Menschenrechtsfrage hat in den letzten Jahrzehnten die Diskussion um die Frage, ob Individuen Subjekt des Völkerrechts sein können, erheblich belebt. Nach wie vor aber ist der Staat, wie es in § 7 treffend heißt, “Normalperson” des Völkerrechts. Interessant ist jetzt der neue § 5, der sich mit der Geltung und Anwendung des Völkerrechts in ausgewählten Verfassungsordnungen rechtsvergleichend befasst und zwar mit dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation, der Französischen Republik und der Volksrepubik China.

Das Kapitel “Das Individuum als Völkerrechtssubjekt” (§ 9) widmet sich eingehend dem Problem der “Mediatisierung des Individuums” im Völkerrecht und deren Durchbrechungen. Die Entwicklung zeigt sehr deutlich, dass die Durchsetzung der Menschenrechte dem Stufenbau von nationaler Statuierung über regionale Vereinbarungen hin zu universalen Prinzipien bedarf, um – über eine moralisch Apellfunktion der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” und die weithin ohne spezifische Sanktionen ausgestatteten Menschenrechtspakte hinaus -praktisch Geltung zu erlangen.

Im neunten Kapitel geht es um die komplexen Fragen des Individualsschutzes im Völkerrecht, der abgestuft dargestellt wird, je nach Reichweite eines vertraglich garantierten Individualschutzes in Verträgen mit weltweiter (etwa: UN – Menschenrechtspakt) oder nur regionaler Verbreitungstendenz (etwa: AMRK). Dies leitet aber über zu der wesentlichen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein völkergewohnheitsrechtlich zwingender Mindeststandard des Indidividualschutzes besteht, der nach wie vor von zahlreichen Staaten und in zahlreichen Regionen dieser Welt abgelehnt wird, etwa unter religiösen Aspekten. In diesem Zusammenhang sind unter anderem die Ausführungen zur Arabischen Charta der Menschenrechte der Arabischen Liga von sehr aktuellem Interesse. Völkerrechtlicher Individualrechtsschutz und nationalstaatliche Rechtsordnungen stehen in einem fortwährenden Spannungsverhältnis. Auch hierbei geht es wieder um Schranken der Souveränität. Das menschliche Individuum konstituiert sich auch insoweit mehr und mehr als autonomes Subjekt, dessen personale Integrität gegen die die staatliche Souveränität insoweit in ein Spannungsverhältnis gerät, als dem jeweiligen Staat rechtliche Grenzen der Verfügungsgewalt über seine Staatsangehörigen gezogen werden, die allerdings zunächst nur den Staat binden. Die Darstellung geht von einer Systematisierung in drei Problemkreisen aus: Schutz durch multilaterale Verträge, die jedem Staat zum Beitritt offen stehen und meist einen Basisschutz für Leib und Leben beinhalten, regionale Vereinbarungen durch multilaterale Verträge, sowie der Errichtung nationaler Gewährleistungen aufgrund gewohnheitsrechtlicher Mindeststandards, wie sie etwa das Fremdenrecht prägen.

Angesichts der Tendenz zur Regionalisierung und zur Separation als einer möglichen Reaktion auf das vielschichtige Phänomen “Globalisierung” sind insbesondere die Ausführungen zum Staatenzerfall und zur völkerrechtlichen Kontinuität von Staaten interessant. Der Abschnitt zum “Sezession” ist sehr aktuell und zeichnet die neueren Entwicklung sehr eingehend nach, auch vor dem Hintergrund, dass in solchen Fällen die verfassungsrechtliche Beurteilung und die völkerrechtliche Beurteilung weit auseinander driften können. Nachdem eine solche Möglichkeit jahrzehntelang abgelehnt wurde – und von einigen Staaten und Stimmen im Völkerrecht nach bwie vor abgelehnt wird -, eröffneten sich mit der “Friendly-Relations-Declaration” Spielräume, was an der grds. “Sezessionsfeindlichkeit” des Völkerrechts nichts ändert. Diesem Ansatz wird hier aber nicht gefolgt, sondern es wird ein differenziertes Konzept vorgestellt, dass ein Sezession in bestimmten Fällen völkerrechtlich ermöglicht, wenn beispielsweise Staaten zerfallen oder eine Zentralregierung Kompromisslösungen verweigert und/oder eine realistische Konfliktlösung in angemessener Zeit nicht zu realisieren sein wird und alle Konfliktlösungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind sowie nur dann, wenn eine solche Sezession auf einer klaren demokratischen Entscheidung beruht, die Gewaltanwendung ausschließt. Letztlich sind Verhandlungslösungen stets vorzuziehen.

Im Zentrum der völkerrechtlichen Gestaltungspraxis und des vierten Kapitels – die Kapitelstrukturierung wurde insgesamt durch Erweiterung des Konzepts etwas verändert – dieses Bandes steht  der völkerrechtliche Vertrag, ungeachtet der gestiegenen Bedeutung von “Soft – Law”. Im Zentrum der Darstellungen steht insbesondere die Normen der WVK, die zwar ausdrücklich nur 82 Vertragsparteien bindet, jedoch in weiten Teilen Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat. Dies ist jedoch bei der Postulation universaler Geltung für jede Norm vor Anwendung einzeln zu untersuchen. Jedenfalls wird die völkerrechtliche Rechtsgeschäftslehre vom Vertragsschluss bis zur Beendigung, unter eingehender Berücksichtigung der Vorbehalte im Völkerrecht dargestellt.

Das fünfte Kapitel geht auf weitere Rechtsquellen des Völkerrechts intensiv ein, so insbesondere auf die Voraussetzungen der Bildung von Völkergewohnheitsrecht (§ 17) oder auf die Möglichkeiten der quellenübergreifenden Probleme, etwa bei Konsens, Billigung oder Duldung.

Es bedarf keiner weiteren Erwähnung, dass ein solches Buch eine vorbildliche Darstellung des Rechts der internationale Organisationen (insbesondere der UNO, aber auch der OSZE und der EU) beinhaltet. Im Rahmen des 6. Kapitels wird intensiv auf die Aspekte der Diplomatie, der Botschaften und der Konsularpraxis eingegangen, da diese für die Funktionsweisen der Völkerrechtspraxis von erheblicher Bedeutung sind.

Erheblich erweitert wurde erneut das 7. Kapitel über die “Völkerrechtliche Verantwortlichkeit, ausgehend von der zentralen Frage der Erfüllungsstruktur. Diskutiert wird neben der Staatenverantwortlichkeit auch die Verantwortlichkeit anderer Subjekte des Völkerrechts. Ebenfalls sehr lesenswert sind die Darlegungen im achten Kapitel zum Individualschutz im Völkerrecht, das ebenfalls neu konzipiert wurde. Dabei wird sowohl auf die Systeme des universalen Menschenrechtsschutzes, aber auch auf die regionalen Systeme wie der OAS und der Arabischen Liga eingegangen.

 Die Darstellung zum “Völkerstrafrecht” findet sich jetzt als eigene Darstellung der Materie in Kapitel 9. Besonders das Völkerstrafrecht hat in den letzten Jahren erhebliche Aufmerksamkeit erfahren, zumal es auch einige Verurteilungen gab. Es ist im Kern international geltendes, materielles Strafrecht, dass das Territorialitätsprinzip überschreitet, allerdings weithin der Durchsetzung durch nationale Strafgerichtsbarkeit bedarf und vom Weltrechtsprinzip abzugrenzen ist, demzufolge völkerrechtswidrige Straftaten erst nach nationaler Umsetzung im jeweiligen Nationalstaat verfolgbar sind. Die Darstellung verschweigt die Restriktionen nicht, denen der 2002 implementierte ICC – Strafgerichtshof ausgesetzt ist und kritisiert insbesondere die Haltung der Vereinigten Staaten von Amerika, die aus nationalem Interesse intensiv versuchen, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofes zu entziehen, derzeit in sieben Situationen seine Gerichtsbarkeit in zwölf Verfahren mit 212 Beschuldigten ausübt.Daneben arbeiten nach wie vor die AD-Hoc-Gerichtshöfe für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien.

Es folgen erheblich erweiterte Kapitel Seerecht im 10. Kapitel, die auf das zentrale Verhältnis von Küste und hoher See ebenso intensiv eingeht, wie auf Binnegewässersschutz, internationale Meerengen, Archipelgewässer und die Problematik des Festlandsockels. Teil 11 enthält jetzt ein umfassende Darstellung des internationalen öffentlichen Luftrechts, wobei auf die zentralen Abkommen als Schwerpunkt eingegangen wird. Die Kapitel des Teils 12 gehen eingehend auf zentrale Fragen des internationalen Wirtschaftsrechts ein, so insbesondere auf die Institutionalisierungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen und deren Funktionen,  etwa hinsichtlich des GATT und der WTO.  in § 49 werden die wichtiger werdenden Freihandelsabkommen eingehend erörtert. Besonders Augenmerk verdienen in diesem Zusammenhang die Darlegungen zum internationalen Eigentumsrecht und zur völkerrechtlichen Bewältigung von Enteignungen. Sehr aktuell ist der Abschnitt über das internationale Investitionsschutzrecht mit einer eigenen Schiedsgerichtsbarkeit. Enthalten sind selbstredend auch Darlegungen zum Welthandelsrecht.

Das zehnte Kapitel widmet sich dem internationalen Seerecht und dem Luft – und Weltraumrecht, die maßgeblich Spezialisten ansprechen. Diese Materien werden allerdings so vermittelt, dass der Leser wenigstens über Grundlagen nach eingehender Lektüre mitreden kann. Von immer größerer Bedeutung ist indessen der von Heintschel von Heinegg äußerst übersichtlich gestaltete Bereich des internationalen Umweltrechts im 13. Kapitel, das unter anderem auch auf die Problematik des Klimaschutzes im Völkerrecht eingehend eingeht.

Friedenssicherung, Abrüstung und friedliche Streitbeilegung sowie bewaffnete Konflikte sind Gegenstand der Kapitel 14. bis 16, die ebenfalls deutlich erweitert wurden. Sie stehen in einem engem Zusammenhang. Ausgehend vom völkerrechtlichen Gewaltverbot, dessen globale Durchsetzung äußerst schwierig ist, werden aktuelle Entwicklungen in die Darstellung einbezogen wie die Entwicklungen in der Ukraine, in Syrien und in Arabien, mit  erheblicher Aktualität. Nicht nur der Angriff, sondern bereits die Androhung von Gewalt ist ein Verstoß gegen Art. 2 Zif. 4 UN-Charta, sofern nicht das Recht auf Selbstverteidigung bis zum militärischen Eingreifen des Sicherheitsrates wahrgenommen wird, Art. 51 UN-Charta, der Sicherheitsrat Maßnahmen nach Art. 42, 43 UN- Charta getroffen hat und nicht möglicherweise ungeschriebene Ausnahmen eingreifen, die äußerst umstritten sind. Dieses Gewaltverbot wird besonders eingehend thematisiert, wobei die Verfasser auch auf aktuelle Entwicklungen eingehen. Allerdings erhärtet sich der Eindruck, das es auf eine völkerrechtliche Legitimation derartigen Handelns immer weniger ankommt und das geltende Völkerrecht durch Machtpolitik beiseite geschoben wird. Dies gilt auch für die sog. ” naturrechtliche Humanitäre Intervention”, der Legitimationsfunktion flexibel eingesetzt werden kann. Angesichts fehlender Kriterien, aber auch eines Versagens des Völkerrechts bei Völkermord und Notstand in Krisengebieten, besteht ohnehin die Befürchtung, dass sich die Problematik zu einer Frage der Entschuldbarkeit verschiebt.

Im vorletzten Kapitel werden alle maßgeblichen Fragen des Themenkreises “Bewaffneter Konflikt und Neutralität” diskutiert, wobei intensiv auf den Schutz der Zivilbevölkerung in “bewaffneten Konflikten” eingegangen, ein Begriff mit dem Kriegszustände heute diplomatisch umschrieben zu werden pflegen. Offen angesprochen wird hier auch die Funktion von Moral und Ethik bei der Funktion des “öffentlichen Gewissens” zur Regulierung internationaler Konflikte, welches eine offene Berichterstattung in freien Medien voraussetzt, die geeignet ist militärische Zensurpraktiken zu überwinden. In keinem Bereich zeigt sich die oftmals problematische Durchsetzung des Friedensvölkerrechts intensiver als in diesem Bereich und in keinem Bereich wird die Unverzichtbarkeit solcher global wirkenden Regelungen gleichzeitig deutlicher. Neu ist das letzte Kapitel zu den Besonderheiten im See – und Luftkrieg.

Die Rezension eines derart umfassenden Werkes kann immer nur Teilaspekte ansprechen, zumal fast jeder völkerrechtlich relevante Problemkreis in diesem “Handbuch” wenigstens angesprochen wird. Ein tieferes Eindringen in Einzelaspekte ist angesichts der umfassenden Hinweise auf Fundstellen stets möglich.

Das Standardwerk bietet mit der 7. Auflage eine hochaktuelle, jetzt noch vollständiger und kompakter angelegte, systematische Darstellung des Völkerrechts, die alle maßgeblichen Strukturen und die aktuellen Entwicklungen des Völkerrechts in einem Band darstellt.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Nähere Informationen dazu und zu den Rechten als Nutzer finden sich in unserer Datenschutzerklärung. Mit der weiteren Verwendung stimmen die Nutzer der Verwendung von Cookies zu.

Datenschutzerklärung