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Rezensionen juristischer Literatur

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Keller/Schönknecht/Glinke, Geschäftsgeheimnis-schutzgesetz, Erstauflage, 2022, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Abbildung von Keller / Schönknecht | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz: GeschGehG | 1. Auflage | 2021 | beck-shop.de

Erhart Keller/Marcus Schönknecht/Anna Glinke

Geschäftsgeheimnis – schutzgesetz

Kommentar

Reihe: Beck’sche Kurzkommentare

Erstauflage

München: C.H.Beck, 2022. Buch. XXIV, 854 S., 109,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-73157-0

www.beck.shop.de

Der Schutz des betrieblichen Know-Hows war bislang maßgeblich durch die inzwischen aufgehobenen §§ 17 – 19 UWG geschützt. An deren Stelle ist in Umsetzung der EU RL/2016/943 ein neues Gesetz geschaffen worden, dass ein eigenständige Konzeption beeinhaltet und nicht lediglich eine Modifikation der früheren Rechtslage darstellt. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist jetzt legal in § 2 GeschGehG definiert. Solche Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unerlaubt erlangt, genutzt und offen gelegt werden, wobei zahlreiche gesetzliche Ausnahmen bestehen. Das Gesetz enthält mehrere Schutzebenen und zwar eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine völlig neue zivilprozessuale Schutzebene. Unbeschadet dessen bleibt ein illegaler Know-How-Transfer, etwa an Konkurrenzunternehmen, schwer nachweisbar.

Die Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses wird in diesem Kommentar in einer ausführlichen Einleitung im Detail nachgezeichnet. Dieser Gesetzgebungsprozess ist für die Anwendung dieses im Vorfeld sehr umstrittenen Gesetzgebungsvorhabens von Bedeutung, weil es keine einheitliche Gesetzesbegründung gibt, sondern die BT-Drs. 19/4724 und 19/8300 müssen zusammen herangezogen werden. Für die Anwendung der Normen dieses Gesetzes seit dem 26.04.2019 gab es keine Übergangsregelungen. Der lauterkeitsrechtliche Hintergrund ist verlassen worden, wurde aber in die Regelungen integriert, die als neue Querschnittsmaterie zahlreiche Auslegungsfragen aufwirft, die sämtlich Gegenstand des neuen Kommentars sind. Das Gesetz führt auch dazu, dass bestehende Arbeits- und Dienstverträge überprüft werden müssen, da der Einfluss dieses Gesetzes auf die Vertraggestaltung im Arbeitsrecht auf der Hand liegt, wozu die Kommentierung ausgezeichnete Hilfestellungen gibt. Die Erläuterungen sind strikt praxisbezogen und werten die bislang ergangene Rechtsprechung im Detail aus. In diesem Zusammenhang werden aus bislang unveröffentlichte Entscheidungen herangezogen.

Die praxisorientierte Kommentierung richtet sich vor allem an die von den Neuregelungen betroffenen Unternehmen und deren interne wie externe anwaltliche Vertreter. Vor dem Hintergrund drohender prozessualer Auseinandersetzunge — etwa bei einer „Whistleblower – Problematik“ – erfolgt im Rahmen der Erläuterungen eine ausführliche Behandlung der prozessualen Durchsetzung mit Antragsformulierungen, Verteidigungsmitteln und Tenorierungsvorschlägen.

Erläutert werden in Schwerpunkten alle Aspekte dieses Rechtsbereiches:

  • Grundbegriffe des GeschGehG
  • Handlungen in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse
  • Erlangung von Geschäftsgeheimnissen
  • Nutzung von Geschäftsgeheimnissen
  • Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
  • Zivilrechtliche Ansprüche bei Geheimnisverletzungen
  • Besonderheiten der Anspruchsabwehr
  • Strafvorschriften
  • Prozessuales: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Die detaillierte Kommentierung trägt dem Umstand Rechnung, dass durch diese Regelungen der Schutz von Geschäftsgeheimnissen erheblich höher bewertet wird als dies zuvor der Fall war und für Unternehmen von existenzieller Bedeutung ist. Die Erläuterungen setzen überzeugende Schwerpunkte und arbeiten im Rahmen der Erörterung des § 2 den Anwendungsbereich klar heraus, also was erlaubt und verboten ist und welche Verletzunstatbestände bestehen. Eine wahrscheinlich schwierige Handhabung zeichnet sich bei dem Whistleblower- Ausnahmetatbestand des § 5 dieses Gesetzes ab, so dass diesem Thema fokussiert nachgegangen wird.  Die ursprüngliche Rechtfertigungslösung wurde aufgrund einer Sachverständigenanhörung in eine Tatbestandslösung umgewandelt, die bei Vorliegen eines der drei Ausnahmetatbestände ein Verbot nicht eingreifen lässt. Der Schutz des investigiven Journalismus ist eines der Kernanliegen dieser Lösung, die auf einem unmittelbar grundrechtsbasierten Ansatz beruht, wobei sich die ersten beiden Fallgruppen hinsichtlich der Ausübung der Meinungsfreiheit und der Offenlegung von Missständen überschneiden können. Sehr gut behandelt wird in diesem Zusammenhang die kündigungsschutzrechtliche Seite der Whistle-Blower-Problematik, für die § 5 dieses Gesetzes eine unmittelbare Schranke definiert, die die Arbeitsgerichte noch beschäftigen wird.

Die Kommentierung widmet sich eingehend den jeweiligen Schutzebenen uznd zwar zunächst den zivilrechtlichen Ansprüchen, während in § 5 die möglichen Einwendungen erläutert werden, wobei sich die Darstellung insoweit auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip, die Abwendungsbefugnis aus § 11 und das Missbrauchsverbot aus § 14 dieses Gesetzes als spezialgesetzlichen Einwendungen konzentriert. In Abschnitt 3 wird das spezifische Verfahrensrecht für die Zivilgerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit dargestellt. Der Abschnitt 4 geht umfassend auf die strafrechtliche Seite ein, die in § 23 geregelt ist und ein neues strafrechtliches System für Betriebsspionage und Geheimisverrat nebst eigener und fremder Vortat enthält. Der Anhang enthält alle einschlägigen Rechtstexte, auch völkerrechtlicher Art, wie die einschlägigen Vorschriften des TRIPS-Abkommens.

Der neue Kommentar gibt einen umfassenden Überblick über das neue GeschGehG für die Praxis. Das erforderliche Know – How wird kompakt und übersichtlich auf den Punkt gebracht. Der Kommentar gibt eines praxisnahmen Überblick in alle Strukturen und Probleme dieses neuen Gesetzes.

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