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Rezensionen juristischer Literatur

Kommentar BDSGneu

Sydow (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, Erstauflage, 2020, NOMOS

Eine Rezension zu:

Sydow | Bundesdatenschutzgesetz | Cover

Gernot Sydow(Hrsg.)

Bundesdatenschutzgesetz

Handkommentar

Herausgegeben von Prof. Dr. Gernot Sydow

Erstauflage

Baden-Baden: NOMOS, 2020, 909 S., Gebunden, 128,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-8487-4999-7

 www.nomos-shop.de

Die Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz sind am 25.5.2018 in Kraft getreten und die Befürchtungen sind einer weitgehend nüchternen Rechtsanwendung mit durchaus kritischer Bewertung im Einzelnen gewichen. Alle mit Datenschutzrecht befassten Unternehmen, Aufsichtsbehörden, die Rechtsanwaltschaft wie die Gerichte haben sich inzwischen intensiv mit den Neuregelungen auseinandergesetzt. Mit der Einführung der DSGVO (inzwischen üblich ohne Bindestrich) wurde auch das BDSG reformiert, das neben der DSGVO steht und auf Öffnungskompetenzen der DSGVO für die nationalen Gesetzgeber beruht, die von diesen Kompetenzen durchaus sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht haben und nationale Gesetzgebungsspielräume sehr unterschiedlich genutzt haben. Das neue Bundesdatenschutzgesetz passt das deutsche Datenschutzrecht an die DSGVO an, nutzt die dort enthaltenen „Öffnungsklauseln“ und setzt die Richtlinie (EU) 2016/680 um.

Neben die exzellente Kommentierung des Autorenteams zur DSGVO aus dem Jahr 2018 ist nunmehr eine Kommentierung des BDSG neu getreten. Diese Kommentierung geht ebenfalls auf alle bestehenden und bekannten Praxisprobleme ein, die nicht zuletzt auf Gemengelage von Europarecht und den nationalen Datenschutzgesetzen beruht, die nicht unabhängig voneinander angewendet und ausgelegt werden können. Das die Rechtsanwendung in diesem Bereich seit Mai 2018 nicht einfacher geworden ist, hat sich herum gesprochen.

Die Neuauflage geht insbesondere auf den erheblichen Anpassungsbedarf ein, den die neue Rechtslage ausgelöst hat. Dies beschränkt sich nicht auf das BDSG, sondern berührt auch Materien des Verwaltungsrechts, des Sozialrechts und des Strafrechts, mit je eigenen Ergänzungen der Kodifikation. Die Kommentierung geht auf alle Praxisfragen ein, die die neue Rechtslage aufgeworfen hat und zwar zunächst auf dem Stand des DSAnpUG-EU. Da zahlreiche Schwächen und Lücken gedeckt wurden, folgt diesem das 2. DSAnpUG, das sich bei Drucklegung dieses Kommentars in einem so fortgeschrittenen Stadium befand, dass es auf diesem Stand entsprechend in die Erläuterungen eingearbeitet wurde. Dieses „Update“ betrifft insbesondere den bereits angesprochenen, sektoralen Datenschutz, enthält aber auch Änderungen des BDSG. Der voraussichtliche Wortlaut dieser Vorschriften wird kursiv berücksichtigt und bereits erläutert.

Die Kommentierung weist eine gänzlich neue Gliederungssystematik auf. Präzise und verständlich vermittelt der neue HK-BDSG Interpretationssicherheit in allen wichtigen Fragen:

  • Verarbeitung persönlicher Daten
  • Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  • Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis/Arbeitnehmerdatenschutz
  • Verbraucherkredite, Scoring, Bonitätsauskünfte
  • über die DS-GVO hinausgehende Pflichten zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Sanktionen und Rechtsschutz im Bereich des Datenschutzes.

Die vorzügliche Einleitung zu diesem Kommentar verknüpft insbesondere die Anwendungsbereiche der DSGVO und des BDSG und grenzt die Anwendungsbereiche ab. Hier wird Klarheit in einem Kompetenzwirrwarr geschaffen und das Datenschutzrecht im Mehrebenensystem entfaltet sowie klargestellt, welche weitere datenschutzrechtlichen Regelungen außer diesen beiden Regelungsmaterien zur Anwendung kommen.

Das neue BDSG regelt – meist ergänzend – sehr unterschiedliche Materien. Stets verweisen die Erläuterungen auf die DSGVO und machen Abweichungen und Ergänzungen in verständlicher Darstellung kenntlich. So wird etwa bei der Erläuterung des § 4 deutlich (Betroffene wird dort die betroffenen Personen ersetzt), welche Anforderungen an eine Videoüberwachung in öffentlichen Räumen im Detail bestehen, die in der DSGVO nur in Art. 35 Abs.3 erwähnt werden. Unter Verweis auf die Sondervorschrift in § 26 für die Überwachung von Arbeitsplätzen geht die Erläuterung insbesondere auf die schwierige Interessenabwägung und die Transparenzerfordernisse ein, wobei § 4 Abs.2 und 4 nicht dem Unionsrecht für vereinbar gehalten werden. Derartige Bedenken werden an vielen Stellen der Kommentierung deutlich, die daher auch als kritische Kommentierung zur Auffindung von Regelungsschwächen dient.

Die Kommentierung setzt deutliche Schwerpunkte, so bei den wichtigen Regelungen des Teiles 2, der unter anderem in § 26 den Beschäftigtendatenschutz beruhend auf der Öffnungsklausel des Art. 88 Abs.1 DSGVO regelt, wobei die Regelung auf deutliche Kritik gestoßen ist, wobei einiges bereits zu § 32 BDSG a.F. kritisiert wurde, da eine umfassende Regelung erneut nicht getroffen wurde.

Intensiv eingegangen wird etwa auch auf die Ergänzungen zu den Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechten im zweiten Teil der Kommentierung.

Die Erläuterungen sind weitgehend einheitlich aufgebaut und gehen jeweils auf Kritikpunkte ein, der sich neben der DSGVO auch das BDSG erwartungsgemäß in hohem Maße weiter ausgesetzt sieht. Andernfalls wäre ein „Update“ so schnell kaum nötig geworden.

Soweit frühere Rechtsprechung zum “alten Recht” noch verwendet werden kann, wird diese im Detail ausgewertet. Bereits ergangene Rechtsprechung wird im Detail ausgewertet. Intensiv ausgewertet auch wird die aktuelle Literatur, wie der vorbildliche Fußnotenapparat zeigt. Die Kommentierungen sind allesamt nach Stichproben sehr praxisnah und vorbildlich.

Der Handkommentar erleichtert Anwendung des BDSG neu aufgrund einer klaren und strukturierten Kommentierung zu einer Neuregelung, die im Detail viele Fragen aufwirft, die oftmals der Konsultierung einer solch exzellenten Kommentierun bedürfen.

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