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Rezensionen juristischer Literatur

Kommentar DSGVO

Sydow (Hrsg.), Europäische Datenschutzgrund-Verordnung, 2. Auflage, 2018, NOMOS

Eine Rezension zu:

Sydow | Europäische Datenschutzgrundverordnung | Cover

Gernot Sydow(Hrsg.)

Europäische Datenschutzgrundverordnung

Handkommentar

Herausgegeben von Prof. Dr. Gernot Sydow

2. Auflage

Baden-Baden: NOMOS, 2018, 1638 S., Gebunden, 128,00 Euro

ISBN 978-3-8487-4892-1

In Gemeinschaft mit Dike Verlag Zürich/St. Gallen und Manz Verlag Wien

Herausgeber und Autoren:
Linda Bienemann, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn | Prof. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M., Universität Wien | Dr. Holger Greve, Oberregierungsrat, z.Zt. Wiss. ­Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe | Prof. Dr. Marcus Helfrich, Rechts­anwalt, FOM Hochschule München | Prof. Dr. Ansgar Hense, Rheinische Friedrich-­Wilhelms-Universität Bonn | Prof. Dr. Albert Ingold, Johannes Gutenberg-Universität Mainz | Dr. David Kampert, Richter, VG Gelsenkirchen | PD Dr. Bernhard Kreße, LL.M., MaÎtre en droit, Technische Universität Dortmund | Dr. Reto Mantz, Dipl.-Inf., RiLG, LG Frankfurt a.M. | Dr. Enrico Peuker, Akad. Rat a.Z., Humboldt-Universität zu Berlin | Prof. Dr. Andreas Popp, M.A., Universität Konstanz | Prof. Dr. Nicolas Raschauer, Universität Liechtenstein | Bartholomäus Regenhardt, LL.B., Westfälische Wilhelms-Universität Münster | Prof. Dr. Philipp Reimer, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn | Prof. Dr. Bettina Schöndorf-Haubold, Universität Gießen | Sabine Schwendemann, Rechtsanwältin, Tübingen | Prof. Dr. Louisa Specht, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn | Prof. Dr. Gernot Sydow, M.A., Westfälische Wilhelms-Universität Münster | Dr. Jens ­Tiedemann, RiArbG, ArbG Köln | Prof. Dr. Emanuel V. Towfigh, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden, Research Affiliate am Max-Planck-­Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern | Jacob Ulrich, M.A., EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden | Maria Wilhelm, Referentin, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg | Dr. Wolfgang Ziebarth, Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Stadt Mannheim.

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Die Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz sind am 25.5.2018 in Kraft getreten und die Befürchtungen sind einer weitgehend nüchternen Rechtsanwendung mit durchaus kritischer Bewertung im Einzelnen gewichen. Alle mit Datenschutzrecht befassten Unternehmen, Aufsichtsbehörden, die Rechtsanwaltschaft wie die Gerichte müssen sich argumentativ mit den Neuregelungen auseinandersetzen und diese auch umsetzen, was bis in die Änderung technischer Abläufe auf der einen Seite und zu vielfältigen Einflüssen auf die Vertragspraxis auf der anderen Seite geführt hat. Diese Auswirkungen sind eingehender Gegenstand der Kommentierungen, wo dies erforderlich ist.

Die 2. Auflage des Handkommentars zur Datenschutzgrundverordnung ermöglicht eine gezielte Auseinandersetzung mit dem neuen Rechtsrahmen. Das neue deutsche Bundesdatenschutzgesetz wird hingegen in einem gesonderen Band kommentiert, der Anfang 2019 im gleichen Verlag erscheinen wird. Die Neuauflage zeigt auf, wo die Praxisprobleme liegen, wann welche Regelungen gelten und welche Problemzonen für die Praxis bestehen, etwa beim Zusammenspiel von Technikgestaltung und Rechtsnormenanwendung.

Besondere Schwerpunkte legt der Kommentar auf die Bereiche:

  • Verhältnis der DSGVO zum neuen BDSG
  • Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung
  • Recht auf Vergessenwerden
  • Einwilligungs-Erlaubnisfragen rund um die personenbezogene Datenverarbeitung in und durch Unternehmen
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Rechtschutzmöglichkeiten.

Die ausführliche Einleitung vermittelt auf einen Blick grundlegendes Orientierungswissen über den neuen Rechtsrahmen und die Abgrenzungsfragen zum neuen BDSG. Die Kommentierungen gehen insgesamt davon aus, dass das Inkraftreten der neuen Datenschutzregelungen einen Umbruch im Datenschutzrecht markieren, der unumkehrbar ist. Allerdings fehlt es für eine Kommentierung noch an Anwendungspraxis, so dass man Problemlösungen in gewisser Weise antizipieren muss, was in den Kommentierungen auch geschieht, da viele Problemzonen bereits vor Inkrafttreten absehbar waren, auch im Zusammenspiel mit den je nationalen Begleichgesetzen.

Der Handkommentar sieht die neuen Verfahrenregelungen und das neue materielle Datenschutzrecht als Einheit und zieht daraus konzeptionelle Konsequenzen, die auch dem Rechtsfomwechsel von einer Richtlinie zu einer Verordnung der EU – Rechnung trägt, die allerdings viele nationale Öffnungsklauseln aufweist.  Immer wieder wird bei Auslegungsproblemen auf die sehr wichtigen Erwägungen zurückgegriffen, die der VO vorangestellt wird und teilweise besser in die Kodifikation einbezogen worden wären.

Die Kommentierungen haben den Stand von Mai 2018 und konnten daher die Änderungen der nationalen Sprachfassungen – die nicht unbeträchtlich sind – noch berücksichtigen. Die 2. Auflage bezieht alle Entwicklungen der letzten Monate ein und berücksichtigt auch das kirchliche Datenschutzrecht. Einbezogen werden auch bereits neue Rechtsvorhaben auf EU-Ebene wie der EprivacyVO, die das TMG ersetzen wird, soweit dieses noch in Geltung ist. Der konsolidierte deutsche Text der DSGVO sowie das neue BDSG sind den Kommentierungen vorangestellt.

Die ausführliche Einleitung kann auch als Einführung in die Materie gelesen werden. Sie geht auf alle Hintergründe des Rechtsetzungsprozesses, die zentralen Strukturen, den Anwendungsbereich, die zentralen Grundsätze der Art. 5 und 6 DSGVO werden im Zusammenhang vorgestellt, ebenso das Selbstregulierungskonzept durch Technikgestaltung sowie die zentralen Aspekte der Rechtsdurchsetzung.

Die Kommentierungen sind weitgehend einheitlich aufgebaut und gehen am Ende jeweils auf Kritikpunkte ein, der sich die DSGVO erwartungsgemäß in hohem Maße weiter ausgesetzt sieht.

Soweit frühere Rechtsprechung zum “alten Recht” noch verwendet werden kann, wird diese im Detail ausgewertet. Intensiv ausgewertet wird die aktuelle Literatur im gesamteuropäischen Maßstab, wie der vorbildliche Fußnotenapparat zeigt. Die Änderungen zur bisherigen Rechtslage werden – wenn sinnvoll – kenntlich gemacht. Im Rahmen des Art. 12 wird beispielsweise im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot die Gefahr des Informations-Overkills hingewiesen, wie etwa Datenschutzerklärungen zeigen, die 35 Druckseiten oder mehr ausmachen.  Die Kommentierungen sind allesamt nach Stichproben sehr praxisnah und vorbildlich.

Der Handkommentar erhöht die Rechtsanwendung aufgrund einer klaren und strukturierten Kommentierung zu einer Neuregelung, die im Detail viele Fragen aufwirft.

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