Berg/Kramme, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Kompakt – Kommentar, Erstauflage, 2023, C.H.Beck
Eine Rezension zu
Daniel F. Berg / Malte Kramme (Hrsg.)
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Kommentar
Erstauflage
München: C.H.Beck, 2023, XI, 291 S., Buch. Hardcover, 79,00 Euro inkl. MwSt.
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck’sche Kompkat – Kommentare
ISBN 978-3-406-78443-9
Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz v. 16. Juli 2021 wird im Wesentlichen am 1.1.2023 in Kraft treten. Es betrifft letztlich alle Unternehmen, die ständig Waren aus Drittländern beziehen, was einen erheblichen Compliance – Aufwand auslöst, ab einer bestimmten Unternehmensgröße. Mit diesem Gesetz betreten der Gesetzgeber und die betroffenen Unternehmen „Neuland“, weil es derartige Regelungen zuvor nicht gab. Entsprechend hoch ist der Informationsbedarf der Unternehmen.
Dieses Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, auch als Lieferkettengesetz bekannt, hat das Ziel, der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage zu dienen,weil es in einigen Ländern der Erde Produktionsbedingungen gibt, die mit völkerrechtlichen Regulationen und der Annahme einer Universalität der Menschenrechte nicht vereinbar sind. Daher wird die Lieferkette jetzt von der Produktion, über den Vertrieb, bis zum Endabsatz als Ganzes gesehen, so dass Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festgelegt werden. Unternehmen erhalten nach dieser Zielprogrammierung einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, zumal die Anforderungen international anschlussfähig ist. Sie orientieren sich am Sorgfaltsstandard („due diligence standard„) der UN-Leitprinzipien, auf dem der Nationale Aktionsplan beruht. Es liegt auf der Hand, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen eine erheblich Vorlaufplanung mit Überprüfung aller vorhandenen Lieferketten mit sich bringt, zumal dieses Gesetz gewisse Formulierungsprobleme mit sich bringt.
Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen ist strafbewehrt und wird behördlich kontrolliert, so dass erhebliche Eingriffsbefugnissen statuiert wurden. Das Gesetz begründet allerdings insoweit eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Das Sorgfaltspflichtengesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.
- Einrichtung eines Risikomanagements
- Durchführung einer Risikoanalyse
- Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen
- Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten
- Dokumentations- und Berichtspflichten.