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Rezensionen juristischer Literatur

Kurzkommentar zum AktG

J. Koch, Aktiengesetz, 17. Auflage, 2023, C.H..Beck

 

Eine Rezension zu:

Abbildung von Koch | Aktiengesetz: AktG | 17. Auflage | 2023 | Band 53 | beck-shop.de

Jens Koch

Aktiengesetz: AktG

Kommentar

Buch. Hardcover (Leinen)

17. Auflage

München: C.H.Beck, 2023, L, 2743 S., 199,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-79753-8

Das Werk ist Teil der Reihe:  Beck’sche Kurz-Kommentare; Band 53

Der Klassiker zum AktG  glänzt erneut mit einer hochaktuellen Kommentierung, nachdem das AktG seit Jahren nicht zur Ruhe kommt und Gesetzesänderungen meist sogar mehrfach pro Jahr an der Tagesordnung sind. Der von Uwe Hüffer begründete Kommentar ist der Kommentar des ersten Zugriffs bei aktienrechtlichen Problemen jeglicher Art, mit zahlreichen Bezügen zum Insolvenzrecht, Umwandlungsrecht, Bilanzrecht und Körperschaftssteuerrecht.

Die Neuauflage setzt benutzt prägnante Schwerpunkte, in den den aktuellen Gesetzesänderungen ihren Grund haben. Unabhängig davon wird die aktienrechtliche Rechtsprechung – auch von Schiedsgerichten – prägnant ausgewertet und ist Gegenstand sehr präziser Erläuterungen des – inzwischen – Kölner Ordinarius.
Schwerpunkte dieser Auflage liegen zum einen beim UmRUG und HinSchG und zum anderen bei der virtuellen Hauptversammlung, beim SpruchG und dem Deutschen Corporate Governance Kodex 2022. Besonders die Erläuterungen zur Hauptversammlung wurden eingehend überarbeitet. Der handliche Kommentar für die HV informiert wissenschaftlich genau über die aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Es handelt sich bei diesem Kommentar seit Jahrzehnten um den Standardkommentar zum Aktienrecht, der ein optimaler Begleiter nicht nur zu allen Fragen der (virtuellen)Hauptversammlung, sondern auch zu den vielen anderen Gesetzes-Neuerungen ist.
Eingearbeitet in die Neuauflage sind alle zahlreichen Neuerungen seit der Vorauflage, von denen insbesondere das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und das DiRUG-Ergänzungsgesetz zu nennen sind. Die virtuelle HV ist nicht zuletzt unter dem Druck der Corona – Pandemie eingeführt worden, auch wenn es solche Pläne bereits zuvor gab. Allerdings lassen die „Digitalisierungsschübe“ in der Gesetzgebung derzeit wieder nach, was bedauerlich ist. Das Gesetz ermöglicht die Durchführung reiner Online – Hauptversammlungen, die einer spezifischen Technologie und spezifischen Rechtsvorschriften unterliegen, die hier äußerst prägnant erläutert werden. Natürlich werden bei diesen Erläuterungen auch die Auswirkungen auf das Beschlussmängelrecht erörtert, da eine Online – HV für technische Fälle anfällig sein kann und zu spezifischen Anfechtungstatbeständen führen kann.

Ein weiterer Schwerpunkt besteht beim SpruchG, dass in der Fassung der BT-Drs. 20/486 kommentiert wird und zwar im Anhang zu § 305 AktG gemäß dem Entwurf zur diesbezüglichen Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie. Im Gesetzgebungsverfahren hatten sich immer wieder Verzögerungen ergeben.

Ein weiterer Schwerpunkt stellt der Deutsche Corporate Governance Code 2022 dar, dessen Änderungen eingehend eingearbeitet wurden.

Deutliche Einflüsse wird das Hinweisgeberschutzgesetz auf das AktG nehmen, allerdings abgestuft nach der Größe des Unternehmens, die ab einer Größe von 50 Mitarbeitern verpflichtet sind, Hinweisgeberschutzkanäle mit internen Meldestellen zu implementieren. Die Erläuterungen erfolgen bei § 76 AktG ab Rdrn. 19 a ff, die eingehend auf die Whistleblower – Strukturen eingehen, wobei auch auf die Thematiken der finanziellen Anreize und der unternehmensinternen Kronzeugenregelungen eingegangen wird. Diese Thematik bewegt sich an einer Schnittstelle zum kollektiven Arbeitsrecht und betrifft auch Aspekte der betrieblichen Mitbestimmung und das Thema Betriebsvereinbarungen. In vielen Unternehmen werden inzwischen konkrete unternehmensinterne Regelwerke hierzu aufgestellt, was völlig sinnvoll ist.

Natürlich geht der Kommentar auch auf etwaige Auswirkungen des am 01.01.2024 in Kraft tretenden Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ein, da dessen Art. 61 auch Änderungen des AktG vorsieht, etwa hinsichtlich des Wortlauts des § 67 AktG.

Wer immer aktienrechtliche Rechtsfragen zu klären hat, wird diesen Klassiker der aktienrechtlichen Kommentarliteratur mit Gewinn zu Rate ziehen.

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