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Rezensionen juristischer Literatur

Der Standard für die StPO

Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 64. Auf., 2021, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Abbildung von Meyer-Goßner / Schmitt | Strafprozessordnung: StPO | 65. Auflage | 2022 | Band 6 | beck-shop.de

Lutz Meyer-Goßner / Bertram Schmitt

Strafprozessordnung: StPO

Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen

Kommentar

Buch. Hardcover (In Leinen)

65., neu bearbeitete Auflage

München: C.H.Beck, 2022, LXXXI, 2758 S., 105,00 Euro inkl. MwSt.

Reihe: Beck’sche Kurzkommentare, Band 6

ISBN 978-3-406-78383-8

Zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin/Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen zugelassen.

Der ehrwürdige Kommentar ist jährlich unentbehrlich für alle, die mit Strafprozessrecht zu tun haben. Dieser Kommentar fehlt in keinem Sitzungssaal. Von Otto Schwarz begründet, dann von Theodor Kleinknecht von der 23. bis 35. Auflage allein bearbeitet, wurde er von der 36. bis zur 39. Auflage zu Kleinknecht/Meyer und von der 40. – 60. Auflage zu Meyer – Goßner (früherer Vors. Richter am BGH), dann ab der 61. Auflage zu Meyer-Goßner/Schmitt (Richter am BGH, Richter am Internationalen Strafgerichtshof) und wird ab der 62. unter Mitarbeit von Marcus Köhler (Richter am BGH) bearbeitet. Unter diesen Voraussetzungen ist wenig verwunderlich, dass insbesondere die Rechtsprechung des BGH minutiös ausgewertet wird. Allerdings finden die Nutzer im Meyer-Goßner/Schmitt alles, was zur effek­tiven Lösung strafprozessualer Probleme benötigt wird. Die jährliche Erscheinungsweise garantiert konkurrenzlose Aktualität. Seine weite Verbreitung macht ihn zu Maßstab und Referenz für alle Verfahrensbeteiligten. Wer diesen Kommentar nicht nutzt, kann leicht in Probleme geraten.

Die Neuauflage berücksichtigt alle aktuellen Entwicklungen im Strafverfahrensrecht für den Zeitraum März 2021 bis März 2022, u.a.:
  • G zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft vom 30.3.2021 an die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 27.5.2020
  • G zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021
  • G zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021
  • G zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21.12.2021.
Die aktuelle Rechtsprechung – darunter zahlreiche Grundsatzentscheidungen des BGH, aber auch des BVerfG, des EGMR und des EuGH – sowie die neueste Literatur sind umfassend ausgewertet und eingearbeitet. Bereits eingearbeitet ist die wichtige Encrochat-Daten-BGH-Entscheidung vom 2.3. 2022. Besonderes Augenmerk liegt auf den Änderungen durch das Gesetz zur Fortentwick­lung der StPO sowie durch das umstrittene Gesetz zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit. Durchgehend befindet sich das Werk auf dem Bearbeitungsstand März 2022.
Die aktuelle Rechtsprechung – darunter zahlreiche Grund­satzentscheidungen des BGH, aber auch des BVerfG, des EGMR und des EuGH – sowie die neueste Literatur sind – wie seit 65. Auflagen üblich – umfassend ausgewertet. Besonderes Augenmerk liegt auf der obergerichtlichen Judikatur zu strafprozessualen Problemen der Corona-Pandemie sowie zu den Gesetzen zur Neuregelung der not­wendigen Verteidigung und zur Modernisierung des Strafverfahrens.  Von den Vernehmungsrechten, über das Ermittlungsverfahren, die strafprozessualen Eingriffsrechte, die Durchführung der Hauptverhandlung, mit Beweisaufnahme bis zum Urteil nebst Rechtsmitteln setzt diese Kommentierung stets entscheidende Schwerpunkte und bringt besonders Problemstellungen auf den Punkt, die noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der StPO vom 25.06.2021 gehen erhebliche Änderungen im Detail einher, die auch redaktionelle und terminologische Anpassungen beeinhalten, auf die in den Erläuterungen jeweils hingewiesen wird. Im Rahmen des § 362 Nr. 5 StPO – bei neuen Tatsachen und Beweismitteln – wird eingehend auf das Gesetz zur Wiederherstellung der materiellen Gerechtigkeit vom 21.12.2021 eingegangen und zwar auch auf die massiven verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die massive Ausweitung des Wiederaufnahmeverfahrens aufgrund schlechthin nicht hinnehmbarer Ergebnisse von Strafverfahren, mit denen moralische Bewertungen zur Leitlinie des Wiederaufnahmeverfahrens gemacht werden, ohne eine erkennbar evaluierbare Gerechtigkeitsformel. Infolgedessen wird hier von einem Paradigmenwechsel ausgegangen, zumal von dieser Norm auch Freisprüche erfasst werden.

Wer mit Strafprozessrecht zu tun, kann auf diesen exzellenten Kommentar nicht verzichten!

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