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Rezensionen juristischer Literatur

Das neue Aktienrecht

Hirte/Heidel (Hrsg.), Das neue Aktienrecht, Erstauflage, 2020, Nomos

Eine Rezension zu:

978-3-8487-6554-6

Hirte | Heidel

Das neue Aktienrecht

nach ARUG II und Corona-Gesetzgebung
Handkommentar

Herausgegeben von Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M., RA Dr. Thomas Heidel, FAStR u FAHuGR

2020, 437 Seiten, broschiert
Reihe: NomosKommentar

ISBN 978-3-8487-6554-6

78,00 € inkl. MwSt.
Die Autoren
Dr. Moritz Beneke, Rechtsanwalt | Dr. Thomas Heidel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht | Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley), Universität Hamburg | Dr. Torben Illner, Rechtsanwalt | Bernadette Kell, Regierungsrätin im BMJV | Dr. Helmut Krenek, Vorsitzender Richter am Landgericht | Dr. Klaus von der Linden, Rechtsanwalt | Dr. Daniel Lochner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht | Prof. Dr. Sebastian Mock, LL.M. (NYU), Attorney-at-Law (New York), Wirtschaftsuniversität Wien | Dr. Martin Müller, Vorsitzender Richter am Landgericht | Dr. Matthias Schatz, LL.M. (Harvard), Attorney-at-Law (New York), Rechtsanwalt | Dr. Uwe Schmidt, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht | Dr. Sebastian Schödel, Rechtsanwalt | Prof. Dr. Christoph Terbrack, Notar, Honorarprofessor
der RWTH Aachen

Der Kommentar besteht aus zwei Teilen und sollte zunächst den Titel „ARUG II Handkommentar“ tragen. ARUG II bezieht sich auf das Gesetz zur Umsetzung der 2. EU – Aktionärsrechterichtlinie und ist bereits mit seinen weitreichenden Änderungen vor einigen Monaten als grundlegende gesellschaftsrechtliche Reform in Kraft getreten. Diese Regelungen werden in ersten Teil des Kommentars erläutert.

Aufgrund der Covid19-Krise haben sich aber danach noch weitere Änderungen des Aktienrechts ergeben, die Bestandteil der sog. „Corona – Gesetzgebung“ sind. Diese Änderungen werden in zweiten Teil des Kommentars erläutert. Diese Normen haben nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers die Verfallsdauer von einem Jahr, allerdings mit Verlängerungsmöglichkeit. Die Möglichkeiten einer virtuellen Hauptversammlung sind aber auch nach diesem Zeitraum grundsätzlich wünschenswert.

Die Gründe werden in der Einführung von Heribert Hirte (MdB) eingehend erörtert, der in den Gesetzgebungsprozess als Spezialist für Gesellschaftsrecht eingebunden war. Die Schwerpunkte der Corona-Gesetzgebung
• virtuelle Hauptversammlungen ohne Aktionärspräsenz
• Änderungen beim Rechtsschutz
• Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn auch ohne Satzungsregelung und weitere Modifikationen, die Aktiengesellschaften, ihre Aktionäre und Berater jetzt kennen und gestalten müssen, werden im Detail mit allen Voraussetzungen und Einschränkungen in Teil 2 des Kommentars erläutert, der auf alle kritischen Punkte unter Einschluss der Grundrechtsrelevanz dieser neuen Normen eingeht und das Gesetz teilweise kritisch bewertet, etwa bei den Einschränkungen des Fragerechts von Aktionären.

Ganz aktuell schafft darüber hinaus das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für Aktiengesellschaften kurzfristig Möglichkeiten, die Corona-Krise organisatorisch zu bewältigen, greift aber auch tief in das aktienrechtliche Gefüge in nicht unproblematischer Art und Weise ein. Diese Probleme werden hier vertieft dargestellt.

Der Hauptteil des Kommentars besteht in einer Erläuterung der sehr weitreichenden Änderungen durch das ARUG II – Gesetz, insbesondere für börsennotierte Aktiengesellschaften mit neuen Regelungsregimen auch für den Anlegerschutz. Da dieses Umsetzungsgesetz auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2017 beruht, wird zunächst ein profunder Überblick über den Regelungsrahmen dieser Richtlinie gegeben, über den der deutsche Gesetzgeber nicht hinaus gegangen ist, aber zahlreiche Ausnahmetatbestände genutzt hat. Es handelt sich insoweit um eine systematische Übersichtskommentierung der 2. Aktionärsrechterichtlinie – Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre. Eingegangen wird aber auch näher auf das ARUG II im parlamentarischen Prozess. Der parlamentarische Prozess wird hier durch den Erstherausgeber im Detail nachgezeichnet.

Es handelt sich bei diesem Kommentar ungeachtet dessen um eine klassische Kommentierung der durch das ARUG II neu eingefügten Paragrafen und der modifizierten bisherigen Regelungen in ihrer Gesamtheit.

Betroffen sind insbesondere vier Bereiche:

• neues Vergütungssystem für Vorstände („say on pay“) mit der Pflicht der Erstellung eines Vergütungsberichts durch den Aufsichtsrat, über den die Hauptversammlung beschließen muss;
• neue Informationsansprüche („know-your-shareholder“) für Aktionäre
• erhöhte Transparenzanforderungen für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter („comply or explain“) im Zusammenhang auch mit Geldwäscheregelungen im Sinne eines „Know – your – Shareholder“, mit Offenlegungspflichten auch für Berater, wie etwa Steuerberater.
• grundlegende Neuregelung der Geschäfte mit nahestehenden Personen („related-party-transactions“) durch Zustimmung des Aufsichtsrats und Veröffentlichungspflicht.

Es liegt auf der Hand, dass diese Regelungen ein erhebliches Streitpotential in sich bergen. Daher arbeitet die Kommentierung an allen kritischen Punkten Lösungsvorschläge für die sich abzeichnenden Konflikte heraus, die sich auch als Vorschläge an die Rechtsprechung unter Einschluß der Schiedsgerichte wenden.

Der Kommentar bietet eine rundum praxisorientierte Übersicht im Detail zu allen Neuerungen des Aktienrechts auf aktuellem Stand.

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