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Rezensionen juristischer Literatur

Eine Übersicht über das Recht der Teilungsversteigerung

G. Hamme, Die Teilungsversteigerung, 6. Aufl., 2022, ESV

 

 Eine Rezension zu:

Die Teilungsversteigerung –

 Gerd Hamme

Die Teilungsversteigerung

5. Auflage

Berlin: ESV, 2022, 257 S., Euro 42,00 inkl. MwSt.

ISBN 978-3-503-21163-0

www.ESV.info

Das Recht der Teilungsversteigerung ist eine komplizierte Materie. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Materie überaus haftungsträchtig. Ohnehin ist sie meist die letzte zur Verfügung stehende Verwertungsstrategie, wenn alle vorausgegangenen Verhandlungen gescheitert, oftmals mit der Folge wirtschaftlicher Verluste. Hinzu kommt, dass es eine einheitliche Kodifikation des Rechts der Teilungsversteigerung nicht gibt. Aus vielerlei Gründen gilt diese Materie als ein fast undurchdringliches Rechtsgebiet. Der Verfasser dieses Buches hat in Kenntnis der Haftungsrisiken und der Komplexität der Materie angesichts einer nicht überraschenden Nachfrage nunmehr in bereits sechster  Auflage seit dem Jahr 2011 erneut diesen herausragenden Leitfaden vorgelegt, der dieses Rechtsgebiet beherrschbar macht und die Anwendung der maßgeblichen Rechtsnormen erleichtert. Das Grundkonzept blieb unverändert und führt den Leser über die Voraussetzungen, den Verfahrensablauf hin zu den Rechtsfolgen einer Teilungsversteigerung. Dabei werden alle praxisrelevanten Probleme eingehend erörtert. Das Werk hat den Stand von Herbst 2022. Die Materie wird durch die zahlreichen Beispielsfälle wesentlich transparenter gemacht.

Die Neuauflage arbeitet sämtliche relevanten Gesetzesänderungen der letzten Jahre ein, so insbesondere die zahlreichen Änderungen im ZVG, des WEG und im FamFG. Bereits berücksichtigt werden die Regelungen zur Reform des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024. Dies wurde zum Anlass genommen, die Ausführungen jeweils zu überarbeiten und zu vertiefen, unter detaillierter Auswertung der Rspr. insbesondere des BGH, bei dem der Instanzenzug in diesem Bereich endet. Eingegangen wird aber auch auf die Entscheidungen des Instanzenzuges. Dies gilt ebenso für wichtige Praxisprobleme wie die Untersuchung der Rangverhältnisse zwischen Rechten am Versteigerungsobjekt und den Aufhebungsansprüchen der Gemeinschaftsmitglieder oder den Voraussetzungen und Wirkungen der Zuschlagserteilung.

Die Einleitung behandelt grundsätzliche Fragen und widmet sich insbesondere der umstrittenen Frage, ob das Teilungsversteigerungsverfahren ein Zwangsvollstreckungsverfahren ist. Dies wird insbesondere deshalb in Zweifel gezogen, weil ein Vollstreckungstitel nicht Voraussetzung der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist, jedenfalls nicht in Deutschland. Die Frage hat aber eine enorme praktische Bedeutung, weil es nicht zuletzt darum geht, ob jenseits der Anwendbarkeit des ZVG die Vorschriften des 8. Buches der ZPO ergänzend Anwendung finden können. Der Verfasser begründet eingehend, dass es sich um eine Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, weil es sich um die Erwirkung eines staatlichen Hoheitsaktes und nicht um einen freihändigen Verkauf handelt, den die Parteien selbst hätten aushandeln können. Oftmals wird ein Teilungsversteigerungsverfahren – etwa bei Erbengemeinschaften – ohnehin erst beantragt, wenn die Kommunikationsverhältnisse hoffnungslos zerrüttet sind.

Kap. 2 stellt die materiellrechtlichen Voraussetzungen dar, ausgehend vom Gemeinschaftsbegriff des § 180 ZVG, wobei besonders die Anwendungsprobleme des § 1365 BGB zur Sprache kommen, zu denen der BGH inzwischen eingehend Stellung genommen hat. Kap. 3 geht eingehend  auf die Rangverhältnisse, die für die jeweiligen Gebote eine zentrale Funktion haben. Kap. 4 stellt das Verfahren im Grundsatz vor.

Das Teilungsversteigerungsverfahren wird durch einen Versteigerungsantrag eingeleitet, dessen Voraussetzungen in Kap. 5 näher behandelt werden. Der Verfasser geht die Antragsvoraussetzungen Punkt für Punkt durch und geht dabei auch auf etwaige “Fallstricke” ein, so etwa beim Vorliegen eines Nießbrauchs am Anteil eines Miteigentümers nach § 1065 BGB, dessen Aufhebung erreicht werden soll. In diesem Falle kann die Versteigerung nur gemeinsam durch den Miteigentümer und den Nießbraucher beantragt werden, den ggf. eine einklagbare Mitwirkungspflicht trifft, deren Durchsetzung indessen schwierig sein kann. Kap. 6 behandelt die Anordnung der Teilungsversteigerung und geht hier sehr intensiv auf die Stellung von Vollstreckungsschutzanträgen ein. Es gibt in der Tat Möglichkeiten dieses Verfahren zu verlangsamen. Diese sind letztlich jenseits des minimalen Schutzes durch § 180 ZVG nur effektiv durchsetzbar, wenn die Anwendbarkeit der ZPO-Regeln im Grundsatz bejaht wird. Im einzelnen besteht hier Streit. Mit guten Gründen bejaht der Verfasser eine analoge Anwendbarkeit des § 765 a ZPO. Betont wird allerdings der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Ohnehin wird eine Grenze der Anwendbarkeit gezogen, wenn ein Meistgebot von 50% des Verkehrswertes vorliegt, da § 85 a ZVG den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber in diesem Fall den Zuschlag für grundsätzlich zulässig hält.

Was die Betroffenen unternehmen können, wenn eine Teilungsversteigerung beantragt wurde, wird in Kap. 8 dargestellt. Behandelt werden hier insbesondere die Möglichkeiten, eine einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Kap. 9 und 10 haben das Wertfestsetzungsverfahren bis zum Versteigerungstermin zum Gegenstand, während Kap. 11 den Versteigerungstermin detailliert schildert. Im darauf folgenden Kapitel werden die Modalitäten der Zuschlagserteilung erläutert, sofern der Zuschlag nicht aus den gesetzlich bestimmten Gründen versagt wird. Gut erklärt wird hier etwa das Schicksal der dinglichen Rechte oder aber der Schicksal der Miet- und Pachtverhältnisse, da §§ 57 und 57 a ZVG in diesem Verfahren keine Anwendung finden. Schließlich werden in Kap. 13 und 14 die Erlösverteilung und Maßnahmen des Gerichts nach Erlösverteilung behandelt.

Dieses vorzügliche Handbuch enthält die derzeit wohl verständlichste und klarste Darstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und ist für alle Beteiligten ein sehr verlässlicher Ratgeber. Es ist bei solchen Verfahren stets eine große Hilfe!

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