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Rezensionen juristischer Literatur

Der Wegweiser zum StGB

Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Auflage, 2022, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Abbildung von Fischer | Strafgesetzbuch: StGB | 69. Auflage | 2022 | Band 10 | beck-shop.de

Thomas Fischer

Strafgesetzbuch: StGB

mit Nebengesetzen

 69. Auflage

München: C.H.Beck, 2022,  LXXVIII, 2912 S. In Leinen, 99 Euro inkl. MwsT.

ISBN 978-3-406-77219-1

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck’sche Kurz-Kommentare; Band 10

Der Autor
Dr. Thomas Fischer war Vorsitzender Richter am BGH und ist Honorarprofessor an der Universität Würzburg

sowie Rechtsanwalt in München.

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Der Tradionskommentar wurde von Otto Schwarz begründet, von Eduard Dreher weitergeführt und bis zur 49. Auflage von Herbert Tröndle kommentiert. Ab der 50. Auflage wurde daraus “Der Fischer”, dessen Verfasser der in der “Breite” mutmasslich bekannteste Strafrechtler Deutschlands ist und im Jahr 2017 aus dem BGH als Vorsitzender Richter ausgeschieden ist. Er ist inzwischen Rechtsanwalt und Strafverteidiger in einer sehr bekannten Kanzlei in München. Dieser Kommentar hat – als “Ein-Personen – Unternehmen” – seit der 50. Auflage immer stärkere Akzente gesetzt und bildet die gesamte Entwicklung im deutschen Strafrecht kritisch ab. Er ist das entscheidende Referenzwerk der Praxis für das StGB und einige strafrechtliche Nebengesetze.

Die Darstellung orientiert sich zwar als Praxiskommentar überwiegend an der Rechtsprechung des BGH, versteht sich aber nicht als unkritisch. Bei nicht gefestigter Judikatur entwickelt der Kommentar immer sehr interessante Lösungsvorschläge und scheut auch vor rechtspolitischer Kritik nicht zurück, die angesichts mancher Gesetzesfassung im StGB auch ex-post angebracht ist. In keinem Falle wird die “herrschende Meinung” kritiklos abgebildet. Es geht vielmehr um einen systematischen Überblick über den aktuellen Stand (vornehmlich, aber nicht nur) der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Diskussion dazu, die hier erschöpfend ausgewertet wird. Das Werk ist das absolute Standardwerk zum StGB und wird von allen deutschen Gerichten verwendet und ist zur zweiten Staatsprüfung zugelassen. Die Rechtsprechung wird vollständig ausgewertet. Der Kommentar erscheint jährlich.

Die 69. Auflage hat den Gesetzesstand vom Oktober 2021. Der Gesetzgeber hat sich seit dem Erscheinen der Vorauflage bemüht einige weitere Gesetzeslücken zu schließen, was sich in 13. Änderungsgesetzen seit der Vorauflage niederschlägt und mutmaßlich weiter niederschlagen wird. Das StGB hat mit Stand vom 01.10.2021 etliche Gesetzesänderungen erfahren, so etwa betreffend die neu eingefügten §§ 126 a, 127, 152c,176c, 184l, 192a StGB. Immerhin wurde § 184 d a.F. gestrichen. 71 Vorschriften wurden geändert, 13 sogar zweimal und zwei weitere gar dreimal. Ob dies eine Unsicherheit beim Gesetzgeber bekundet, muss offen bleiben. Einge Vorschrifte wurden neu gefasst: §§ 238, 241, 261, 277 – 279 StGB. Der Kommentar geht aber – wie immer – auch bereits auf Gesetzesentwürfe ein, soweit diese bei Redaktionsschluss mindestens in einem Referentenentwurf vorlagen. Die Gesetzesänderungen führen dementsprechend auch zu entsprechenden Schwerpunkten bei der Neubearbeitung neben der ergangenen Rechtsprechung, vornehmlich – aber nicht nur – des BGH.

Der Praxiskommentar – der nie besser war als unter diesem Kommentator – ist konkurrenzlos aktuell durch seine jährliche Erscheinungsweise. Er ist zuverlässig, umfassend, pragmatisch und dezidiert. Er bietet dem Strafrechts­praktiker alles, was er für seine Arbeit braucht. Kompakt und handlich in einem Band liefert er als erste Anlaufstelle zuverlässige und schnelle Antworten.
Eingearbeitet wurden 12 Änderungsgesetze mit 8 neu eingefügten Vorschriften. Besonders hervorzuheben sind:
  • Die Neufassungen des § 261 zur Geldwäsche sowie des § 238 zur Nachstellung
  • Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
  • Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten
  • Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder.
Umfassend berücksichtigt sind ca. 400 neue Entscheidungen vor allem des BGH, aber auch von OLGen und des BVerfG.

Selbstredend geht der Verfasser auch auf eine Entwicklung ein, die erst seit zwei Jahres absehbar war, der Entwicklung eines speziellen Pandemiestrafrechts.

Der Verfasser hat die Neuauflage zum Anlass genommen, die ohnehin vorzügliche Kommentierung noch weiter inhaltlich zu konsolidieren.

Die 69. Auflage berücksichtigt vollständig die Rechtsprechung und Gesetzgebung für den Zeitraum November 2020 bis Oktober 2021.  Eine Vollständigkeit der Nachweise wird angesichts der digitalen Abrufbarkeit nicht angestrebt. Besonders interessant sind natürlich die Kommentierungen zu geänderten oder neuen Normen.
Dies gilt etwa für die erneute Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 261 StGB bei der Geldwäsche, zu der der Verfasser unter Rn. 6,7 eine harsche aber sehr nachvollziehbare Kritik äußert, da der Absolutheitsgedanke zur Verhinderung der Geldwäsche nicht eingelöst werden kann und in der Breite eine ernsthafte Anwendung des Tatbestandes nur in Exempeln erfolgt. Es ist generell ein Problem der gegenwärtigen Rechtsordnung, dass immer mehr Rechtsnormen geschaffen werden, deren effektiver Vollzug kaum sicher gestellt werden kann. Der Verfasser unterstellt dem verfolgten Konzept mit guten Gründen Züge von Irrationalität. Die ständigen Verweise in Strafrechtsnormen auf anderweitige Regelungen, erleichtern keineswegs deren Anwendung, wie etwa Abs.9 zeigt.
Erneut ist auch das Sexualstrafrecht wieder Gegenstand von Reformen geworden, die inzwischen nahezu jährlich erfolgen, aber hier einen sinnvollen Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen zum Gegenstand hat, mit einer nach wie vor viel zu hohen „Dunkelziffer“. Das Verbandssanktionengesetz hingegen ist wieder einmal gescheitert. Immerhin wurden die Strafen für eine Abgeordnetenbestechlichkeit deutlich erhöht. Die Änderungen des StGB werden stets im Vorspann konkret nachgewiesen. Hinzuweisen ist auf die vorzügliche Einleitung.

Ein Kommentar lässt sich kaum besser schreiben, als dieser Kommentar geschrieben ist. Wer wissen will, was im Strafrecht aktuell zu wissen ist, wird diesen Kommentar immer wieder nutzen und zwar mit sehr großen Gewinn. Auch der Gesetzgeber kann hier erfahren, was er vielleicht besser anders gemacht hätte.

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