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Rezensionen juristischer Literatur

Großkommentar Datenschutzrecht 2020

Schaffland/Wiltfang (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz und DS-GVO, 2020, ESV

Eine Rezension zu:

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Abonnement – Kommentar

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Abonnement – Ergänzbarer Kommentar nebst einschlägigen Rechtsvorschriften

Schaffland/Wiltfang (Hrsg.)

Kommentar zum Datenschutzrecht

Bundesdatenschutzgesetz und DS-GVO

Ergänzbarer Kommentar nebst einschlägigen Rechtsvorschriften

Von Dr. iur. Hans-Jürgen Schaffland, Rechtsanwalt und Justitiar des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes e. V., und Dipl.-Kfm. Noeme Wiltfang, Abteilungsleiter Datenverarbeitung im Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

2018, Stand 12/2018 (Dezember 2018), ca. 5.000 Seiten

DIN A 5 Ordner, EUR (D) 98,00, ISBN 3-503-01518-3

ISBN 3-503-00171-9

www.esv.info/3-503-01518-3

 

Der seit 1977 erscheinende Großkommentar enthält einen umfassenden Überblick über das deutsche Datenschutzrecht mit regelmäßigen Aktualisierungen, nunmehr im Vorgeld des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung der EU, die Gegenstand dieses Kommentars sein wird. Ab der Lieferung 02/2017 erscheint der Kommentar in zwei Loseblattordnern, deren zweiter und neuer Ordner die Kommentierung der DSGVO sowie des neuen BDSG enthält, nachdem der deutsche Gesetzgeber von der Ermächtigung für nationale Regelungen etwa aus Art. 23 DSGVO Gebrauch gemacht hat. Die Kommentierung zum alten BDSG ist mit Inkrafttreten der DSGVO beendet worden.

Mit der Lieferung 4/18 ist die DSGVO in einem Schritt komplett kommentiert und mit der Kommentierung des BDSG neu wurde begonnen. Wie gewohnt stellt die Kommentierung auch Muster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt.

Die DSGVO soll die Bürger einerseits gegen die missbräuchliche oder rechtlich falsche Verwendung von Daten schützen, auf der anderen Seite aber auch den freien Verkehr von Daten in der EU garantieren, soweit das Schutzniveau beachtet. Neu sind in diesem Zusammenhang die Interessenabwägungen aus Art. 32 und 35 DSGVO, die sich auch im Datenverarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO niederschlagen, dass nunmehr – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zwingend zu erstellen ist. Unternehmen werden auch aufgrund der Bußgeldvorschriften und der Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden zu einem rechtskonformen Umgang mit dem Datenschutzniveau angehalten. Auf der anderen Seite stehen Verbrauchern erhebliche Rechte zu. Alles in allem werden sich im detail noch viele Praxisfragen stellen, auf die der Kommentar aber intensiv eingeht.

Das EU-Recht und das BDSGneu werden in einem Band kommentiert. Die Synopse nebst Einführung unter 0190 im zweiten Band zu den Änderungen durch die DSGVO ist überaus instruktiv und bietet auf wenigen Seiten einen kompakten Überblick. Die §§ 11 ff Telemediengesetz treten am 25.05.2018 außer Kraft und sollen durch entsprechende Regelungen in der E-Privacy-VO ersetzt werden, die aber vom Europäischen Parlament noch nicht verabschiedet wurde. Infolgedessen werden Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Telemediengesetzes fallen, die Umsetzung in zwei Schritten vornehmen müssen. Solange gelten insoweit die DSGVO und das BDSG neu, auch für Löschungen. Die E-Privacy – VO wird in die Kommentierung nach Verabschiedung einbezogen.

Die Darlegungen zur DSGVO zeigen wie zuvor zum BDSG die umfassenden Perspektiven der Datenschutzproblematik auf, die letztlich inzwischen fast alle Lebensbereiche erfasst hat, weil fast überall Daten anfallen und für eine Verarbeitung relevant werden können. Die DSGVO geht von einem weiten – nicht legal definierten – Begriff von Verarbeitung aus. Die Spuren von Daten führen zu Personen und weisen damit eine deutliche Relevanz hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf, von denen Schutz das BDSG gekennzeichnet ist. Angesichts dieser breiten Datenschutzrelevanz begreifen die Autoren die DSGVO als “Basisregelung”, die von verschiedenen Regelungen für die Sozialverwaltung, die Polizei- und Ordnungs- sowie andere Behörden, die je gewisse Spezifika aufweisen, ergänzt, auch wenn die Differenzierung zwischen Verarbeitungen in Unternehmen und Behörden im Grundsatz aufgegeben worden ist. Die Entwicklung zeigt, dass die DSGVO noch viel mehr als das BDSG alt zu einer Art “Basisgesetz” des europäischen Datenschutzrechts geworden ist. Neu geregelt sind auch die Möglichkeiten der Übertragungen von Daten in Drittstaaten. Die Neuregelungen werfen zahlreiche neue Probleme auf, die immer neu bewertet werden müssen, zumal auch unerwartete Fragestellungen hinzugetreten sind. Dieser Kommentar greift alle aktuellen Entwicklungen im Detail auf, auch sehr aktuelle Entwicklungen, unter anderen beruhend auf der aktuellen Entscheidungspraxis der Datenschutzbeauftragten und den ersten verhangenen Bußgeldern.

Die Erläuterungen sind sehr umfassend und analysieren Rechtsprechung – soweit vorhanden – und die Literatur umfassend.

Die entscheidenden Fragen stellen sich im Hinblick auf die Frage, wann, von wem, welche Daten, erhoben, verarbeitet und verwendet werden dürfen. Dazu gibt der Kommentar erschöpfende Auskünfte, auf die im Detail einzugehen, sich der Umfang einer Rezension verbietet. Die Funktionen eines Datenschutzbeauftragten werde präzise beschrieben. Interessant sind die Ausführungen zu den Rechten von Betroffenen, insbesondere der Auskunftsanspruch und dessen Ausnahmen. Die sehr aktuelle Kommentierung zeigt wie sehr die Thematik derzeit in Bewegung ist. Viele Checklisten erleichtern der Praxis die Handhabung dieser schwierigen Vorschriften. Gut erläutert sind überdies auch die Straf- und Bußgeldvorschriften.

Die Ergänzungslieferung 12/19 enthält insbesondere ein Update zur zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung und zur Entwicklung der Literatur. Interessant sind die Ausführungen zur Whistleblowing – Hotline unter Kz. 7044.

Die erste Ergänzungslieferung des Jahres 2020 enthält insbesondere ein Update zum Beschäftigtendatenschutz und zur Verarbeitung nicht personenbezogener Daten. Diesbezüglich ist die EU-VO über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht – personenbezogener Daten unter Kz. 0100 aufgenommen worden ebenso wie die Leitlinien der Kommission zu dieser VO.

Die Lieferung 2/20 enthält neben einer Fortschreibung des Inhaltsverzeichnisses u.a. die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz für Telemedien für die Setzung von Cookies nach Art. 6 DSGVO. Vertieft wird unter Beachtung des Selbstbelastungsverbots die Kommentierung zu Art. 33 DSGVO. Enthalten sind auch die neuen Guidelines des Europäischen Datenschutzausschusses.

Der Kommentar bietet eine ausgezeichnete Erläuterung zu allen schwierigen Fragen der DSGVO sowie des BDSG neu. Er ist gerade in Zweifelsfällen ein interessanter Ratgeber, da hier auch Probleme angesprochen werden, die in anderen Darstellungen oftmals nur gestreift werden. Es handelt sich in jeder Hinsicht um einen herausragenden Kommentar zum Datenschutzrecht.

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