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Rezensionen juristischer Literatur

Kommentar zu den Covid19-Abmilderungsgesetzen

V. Römermann, COVID-19 Abmilderungsgesetze, Kommentar, 1. Aufl., 2020, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Abbildung von Römermann | COVID-19 Abmilderungsgesetze | 1. Auflage | 2020 | beck-shop.de

Volker Römermann (Hrsg.)

COVID-19-Abmilderungsgesetze

Kommentar

Das Werk ist Teil der Reihe: „Gelbe Erläuterungsbücher“

Erstauflage

München: C.H.Beck, 2020, Buch, 167 S. Hardcover (In Leinen), 75,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-76096-9

www.beck-shop.de

Der neue und dringend erforderlich Kommentar behandelt – die kürzlich erneut ergänzten – COVID-19 Abmilderungsgesetze vom 27.03.2020 und vom 15.05.2020 in einer systematischen Kommentierung, die auch auf problematische Aspekte der zwangsläufigen „Schnellgesetzgebung“ eingeht. Die Regelungen bergen für Berater hohe Haftungsgefahren. Daher ist es für Berater erforderlich, sich weitgehend abzusichern, um nicht mit unabsehbaren und möglicherweise nicht mehr versicherten Haftungsgefahren rechnen zu müssen. Ohne qualifizierte Fachliteratur funktioniert das nicht. Es liegt auf der Hand, dass der Kommentar diese Risiken minimiert und zwar deutlich.

Mit den COVID-19 Abmilderungesetzen hat der Gesetzgeber tiefe Einschnitte in eine Reihe von Rechtsbereichen vorgenommen, die hier aufgelistet werden:

  • Insolvenzrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Mietrecht
  • Darlehensrecht
  • Dauerschuldverhältnisse
  • Veranstalterverträge
  • Benutzungsverträge.

Da die Lage immer noch sehr ernst ist, werden diese – zeitlich befristeten – Regelungen noch länger in Kraft sein. Diese – teilweise nicht völlig widerspruchsfreien – Regelungen sind von zahlreichen Auslegungsproblemen gekennzeichnet, die dieser Kommentar im Detail aufgreift. Das erste AbmG enthält zahlreiche Neuregelungen im Bereich des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Mietrechts.

Der Kommentar hat nicht den üblichen Aufbau eines Kommentars, allein schon deshalb, weil auch die kommentierten Gesetze nicht systematisch stringent vorgehen, sondern sich von Dringlichkeitsaspekten leiten lassen. Die betreffenden Normen werden auf das vorhandene Normengefüge quasi „aufgesetzt“ und müssen immer wieder mit den ursprünglichen Regelungen abgeglichen werden, wobei auch Systembrüche aufgedeckt werden können. Ergänzungen in weiteren Auflagen sind bereits angekündigt. Das Thema wird uns noch lange begleiten!

Der Kommentar folgt nicht den Gesetztexten, sondern bildet Themenschwerpunkte. So erläutert Teil 1 die Änderungen und Ergänzungen im Insolvenzrecht, die insbesondere das Aussetzen von Insolvenzantragspfichten betrifft, so denn die Insolvenzsituation auf Einbußen durch die COVID-19 – Krise beruhen. Die Regel – Ausnahme – Technik wird eingehend erörtert. Der erste Teil betrifft die Kommentierungen der §§ 1 – 4 des COVInsAG v. 27.03.2020, die in allen Details erläutert werden.

Teil 2 behandelt die Änderungen im Gesellschaftsrecht durch das COVMG vom 27.03.2020, die alle Rechtsformen betreffen. Infolgedessen werden die Änderungen für jede Rechtsform gesondert erläutert, einsetzend mit der AG, da sich hier die weitgehendsten Änderungen bei der Hauptversammlung ergeben haben. Die Digitalisierung ist über die Krise im Gesellschaftsrecht angekommen. Ergänzt wird dies durch eine Kommentierung der Änderungen bei der SE und SCE durch das Gesetz vom 15.05.2020.

In Teil 3 der Kommentierung werden die Änderungen im Zivilrecht erläutert, die in Moratorien zu Art. 240 EGBGB erfolgt sind und insbesondere das Mietrecht – mit zeitweiliger Aussetzung der Kündigungsfristen -, das Darlehensrecht und das Pauschalreiserecht betreffen. Die Änderungen bei den Reisegutscheinen sind bereits berücksichtigt. Erfasst werden aber auch die Änderungen im Veranstaltungsrecht – das massiv betroffen ist – und im Strafprozessrecht.

Die hoch aktuelle Kommentierung, ist von erfahrenen Praktikern verfaßt und für eine systematische Orientierung unabdingbar. Durch den Text ziehen sich viele Hinweise zur Haftungsvermeidung bei Beratern. Die bisher ergangene Rechtsprechung und Literatur wird im Detail ausgewertet.

Der Kommentar ist für alle Berater von erheblicher Bedeutung und erhöht eindeutig die Rechtssicherheit in diesem Bereich.

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