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Rezensionen juristischer Literatur

Kommentar zum BetrVG

R. Richardi (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 17. Aufl., 2022, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Abbildung von Richardi | Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG | 17. Auflage | 2022 | Band 5 | beck-shop.de

 Reihard Richardi (Hrsg.)

 Betriebsverfassungsgesetz

mit Wahlordnung

München: C.H.Beck, 2022, Frankfurt/Main: Bund-Verlag

17. Aufl., 2022, 2.584 S., 189,00 Euro

ISBN 978-3-406-77201-6

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Dieser seit langem eingeführte Kommentar” erscheint passend zum Betriebsratwahljahr 2022 neu. Der seinerzeit von Rolf Dietz begründete Kommentar erschien erstmals im Jahr 1952 und knüpfte an die Betriebsratsverfassung des Jahres 1920 an (kommentiert von Georg Flatow und Otto Kahn-Freund, letztmals 1931), hieß dann über Jahre hinweg „Dietz/Richardi“ und wurde vom Herausgeber über Jahre hinweg allein bearbeitet. Seit der achten Auflage traten Mitautoren in die Kommentierung ein. Leitziel ist die Selbständigkeit gegenüber Praxis und Rechtsprechung, ohne Ideologie. Der Kommentar hat den Stand von Oktober 2021.

Der Kommentar richtet sich an alle, die sich mit Arbeitsrecht beschäftigen, durchdringt die Materie aber auch dogmatisch. Die Betriebsverfassung wird hier als Ganzes erläutert, also mit Bezügen zum Individualarbeitsrecht, zum Arbeitskampfrecht und zu anderen Rechtsgebieten, einschließ des betrieblichen Datenschutzes und des Arbeitsrechts in der digitalisierten Welt.

Die Normen des BetrVG werden hier unter intensiver Einbeziehung der Rechtsprechung und der Literaur (in Auswahl)  prägnant und sehr verständlich vor den Hintergründen des Regelungsgehaltes erläutert. Der Leser erhält zu allen wichtigen Einzelfragen einen Überblick über den aktuellen rechtlichen Stand, die Meinung der Rechtsprechung, wobei sich die Autoren um strikte Neutralität bemühen. Die 17. Auflage berücksichtigt die Rechtsprechung des EuGH, des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der Instanzgerichte bis zum Redaktionsschluss.

Die Kernthemen der 17. Auflage ergeben sich angesichts der aktuellen Entwicklugen quasi von selbst:

  • Betriebsratswahl 2022, mit allen relevanten Änderungen des BetrVG und der WO
  • virtuelle BR-Sitzungen, Betriebsversammlungen und Einigungsstellen
  • Matrix-Strukturen und Diversity
  • Gemeinschaftsbetrieb und steuerrechtlicher Teilbetrieb
  • Beschäftigtendatenschutz (EU-DS-GVO)
  • Mindestlohn, Entgelttransparenz und AGG
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Haftung des BR
  • Homeoffice/mobile Arbeit/Arbeitsplatzteilung (Desksharing)
  • Digitale Betriebsverfassung
  • Social Media (BYOD) Guidelines u.v.m
  • .
Pünktlich zur Betriebsratswahl 2022 gibt die Neubearbeitung des Kommentars wichtige Hinweise zur Vorbereitung und rechtssicheren Durchführung der Wahl und bietet sich als wertvolles Arbeitsmittel für Arbeitgeber und neu gewählte Betriebsratsgremien an.
Es liegt auf der Hand, dass die Neuauflage aktuelle Themenschwerpunkte wie die praktischen Auswirkungen der Covid-19-Gesetzgebung, das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, die geänderte Wahlordnung sowie die Folgen des Qualifizierungschancengesetzes wurden berücksichtigt und um Antworten auf drängende Fragen aus der Praxis ergänzt. Dabei werden auch alle Entwicklungen für die Betriebsratsitzung als Videokonferenz. Die umfassende Einleitung gibt einen profunden Überblick über die Entwicklung der Betriebsverfassung seit 1920 bis auf den aktuellen Stand. Der Anhang dokumentiert die Wahlordnungen.

Die Kommentierung setzt Schwerpunkte, meist anhand der aktuellen Entwicklungstendenzen, wie etwa bei den Themen  Tarifeinheitsgesetz und Bezüge zum TVG. Weitere aktuelle Themen sind Arbeit 4.0 und die Folgen für die Mitbestimmung; die Einflüsse des Mindestlohngesetzes auf die betriebliche Mitbestimmung; neue Entwicklungen rund um Crowdwork; die Einrichtung von Unternehmenspages bei Facebook und anderen Plattformen, die sehr wichtige Thematik der prekären Arbeitsverhältnisse und Mitbestimmung, z.B. bei Leiharbeit, Werkverträgen, Teilzeit und Befristung; Mitbestimmung bei der Entlohnung mit Blick auf das Mindestlohngesetz und die Rolle des Betriebsrats bei Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan.Ebenfalls berücksichtigt werden die aktuellen Themen rund um die Migration, soweit sie betriebliche Auswirkungen haben kann. Die EU – DatenschutzgrundVO ist durchgehend berücksichtigt.

Im Zentrum dieser Auflage steht erneut die Bewältigung von wirtschaftlichen Krisensymptomen im Spannungsfeld zur Bewahrung arbeitsrechtlicher Errungenschaften aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht. Ein wichtiges Thema ist insoweit die betriebsverfassungsrechtliche Bewältigung der Kurzarbeit und der Unternehmensinsolvenzen. Intensiv berücksichtigt wird jetzt die Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates bei Fremdfirmenarbeit wie Werkverträgen und Leiharbeit, bei der mobilen Arbeit sowie beim Crowdsourcing. Weitere Schwerpunkte stellen Social Media und BYOD-Regelungen zur dienstlichen Nutzung privater Geräte der Mitarbeiter dar.

Infolgedessen werden betriebsverfassungsrechtlich relevante Strategien bei der Einführung von Kurzarbeit ebenso wie Hinweise zur Aushandelung von Sozialplänen intensiv erörtert. Auch sozialrechtliche Aspekte wurden durchgehend berücksichtigt. Der betriebliche Datenschutz ist ebenfalls weiterhin ein wichtiges Thema, so dass die diesbezüglichen Ausführungen erneut vertieft wurden. So werden beispielsweise auch betriebsverfassungsrechtliche Möglichkeiten bei offshoring – Maßnahmen berücksichtigt mit Bezügen zum Europäischen Betriebsrätegesetz, so dass auch internationale Aspekte zur Sprache kommen. Auch die Darstellung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei personellen Einzelmaßnahmen wurde erneut eingehend überarbeitet.

Intensiviert wurde auch erneut die Darstellung zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik unter Einschluss der Nutzung von Intranetstrukturen. Auch die betriebsverfassungsrechtlichen Probleme der Arbeitnehmerüberlassung ist erneut ein deutlicher Schwerpunkt, zumal hier vielfältige Probleme bestehen. 

Die Kommentierung ist sehr detailliert und geht auf viele Problemstellungen ein, die in anderen Kommentaren nur am Rande erwähnt werden.

Die §§ 74 ff BetrVG enthalten den materiellen Teil des BetrVG und legen mit §§ 74, 75 BetrVG die Grundlagen für die betriebliche Zusammenarbeit fest, die stets auch Maßstab der gerichtlichen Kontrolle sind, soweit Sonderregelungen nicht bestehen. Auf diesen Prinzipien aufbauend hat sich eine verzweigte Judikatur herausgebildet, die in die Darstellung souverän eingearbeitet wird. § 75 BetrVG prägt auch das Individualarbeitsrecht, weil aus dieser Norm Maßstäbe etwa für die Gleichbehandlung im Arbeitsrecht gefolgert werden. In diesem Rahmen werden insbesondere die betrieblichen Benachteiligungsverbote anhand der Rechtsprechung klar herausgearbeitet. Im Zusammenhang des § 77 BetrVG wird die Betriebsvereinbarung eingehend behandelt, bei § 77 III BetrVG mit der Problematik der tarifvertraglichen Öffnungsklauseln. Um die Reichweite der Rechte § 87 BetrVG wird viel gestritten, wobei erfreulicherweise die Thematik betrieblicher Überwachungsmaßnahmen durch den Einsatz von Medien sehr intensiv unter Einbeziehung datenschutzrechtlicher Fragen behandelt wird, unter Einschluss von Fragen der Videoüberwachung im Betrieb. Näher eingegangen wird zunehmend auf die Einführung neuer technischer Systeme am Arbeitsplatz, wozu etwa auch die Einführung von Wissensmanagementsystemen gehört.

Besonders interessant ist die Kommentierung der §§ 111 ff BetrVG, die derzeit eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, da oftmals ganze Betriebsteile, wenn nicht gar Betriebe geschlossen werden und sich zur Schadensbegrenzung die Frage nach der Aufstellung eines Sozialplanes stellt. Gut erklärt wird dabei zunächst die nicht unmittelbar erzwingbare, aber bei Verstoß in § 121 BetrVG als Ordnungswidrigkeit sanktionierte, Mitbestimmung hinsichtlich § 111 BetrVG, der dem Betriebsrat sehr weitgehende Auskunftspflichten bei drohenden betrieblichen Nachteilen gewährt, wobei vieles im einzelnen umstritten und ungeklärt ist, was die Kommentierung auch deutlich werden lässt. Ebenso deutlich werden die Unterschiede zwischen betrieblichen Interessenausgleich und Sozialplan nach § 112 I, II BetrVG herausgestellt. Dieser Sozialplan ist im Rahmen der Abstufungen des § 112 a BetrVG erzwingbar, der trotz seiner komplizierten Fassung sehr verständlich erklärt wird. § 113 BetrVG schließlich schlägt eine Brücke zum Individualarbeitsrecht bei Abweichungen von einem Interessenausgleich durch den Arbeitgeber. Entgegen dem BAG vertreten die Autoren, dass der Betriebsrat die Einhaltung des Interessenausgleichs aus eigenem Recht erzwingen kann, gestehen allerdings gleichzeitig dem einzelnen Arbeitnehmer keine unmittelbar einklagbaren Rechtsansprüche zu. Diese Auffassung hätte eine nähere Begründung verdient.

Der Kommentar ist seit Jahrzehnten eine der besten Darstellungen seiner Art und bietet eine Fülle von Informationen zur Betriebsratsverfassung.

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