Beck’sche Textausgaben, MoPeG. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, hrsg. v. C. Schäfer, Erstauflage, 2022, C.H.Beck
MoPeG
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)
Textausgabe mit Synopsen zum BGB nF/aF und HGB nF/aF
Gesetzestext
München: C.H.Beck, Buch. Softcover, 2022, V, 173 S., 19,80 Euro inkl. MwSt.
ISBN 978-3-406-78114-8
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck’sche Textausgaben
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG„) ist am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt jedoch erst am 1. Januar 2024 in Kraft. Die neuen Regelungen weichen erheblich von der jetzigen Rechtslage ab. Die seitens des Verlages vorgelegte Synopse ist sehr geeignet, sich einen ersten Überblick zu verschaffen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
Die verkündete Fassung basiert auf dem sog. Mauracher Entwurf einer unabhängigen Expertenkommission. Viele Vorschläge dieser Kommission wurden zwar im Gesetzestext übernommen. Allerdings weicht die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Fassung in sprachlicher Hinsicht vom Mauracher Entwurf durchaus ab, nicht immer zum Vorteil der Regelungen.
Die Regelungen im BGB betreffend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden vollständig neu gefasst (§§ 705 BGB n.F.) und die GbR ist ab Geltung dispositiv rechtsfähig (kann ausgeschlossen werden; Umkehrung der Konzeption), was die Abgrenzung zur OHG noch schwieriger macht, als dies bei unternehmenstragenden Gesellschaften ohnehin schon der Fall ist.
Das Recht der OHG ist umfassend neu ausformuliert worden, während die Änderungen im Recht der Kommanditgesellschaften eher marginaler Natur sind. Die Haftungskonzepte sind praktisch unverändert, wurden aber modifiert nach den Vorgaben des BGH. Die BGB – Innengesellschaft wurde nur rudimentär kodifiziert. Neu geschaffen wird die Möglichkeit der Eintragung einer GbR in ein Gesellschaftsregister zur eGbR.
Neu sind die Möglichkeiten der Nutzung der OHG und KG sowie der GmBH & Co. KG für Freiberufler, wenn das betreffende Berufsrecht nach § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. dies zulässt, was völlig offen ist.