M. Nagel (Hrsg.), Erbbaurechtsgesetz, Erstauflage, 2022, C.H.Beck
Eine Rezension zu:
Matthias Nagel (Hrsg.)
Erbbaurechtsgesetz
Kommentar
Buch. Hardcover (In Leinen)
Erstauflage
München: C.H.Beck, 2022, 575 S., 119,00 Euro inkl.- MwSt.
Reihe: Beck’sche Kurz – Kommentare
ISBN 978-3-406-78099-8
Der neue Kommentar ist der führende Begleiter für die nächsten 99 Jahre. Erbbaurechte werden in der Regel für 99 Jahre vergeben. Diese Rechtsinstitution spielt im Bereich der Siedlungspolitik von Staat und Kommunen eine erhebliche Rolle spielen, wobei allerdings überwiegend kirchliche Institutionen und Stiftungen von den insoweit bestehenden Möglichkeiten Gebrauch machen. Allerdings hat sich der Kreis der Anbieter in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet, so bietet etwa auch Kommunen, Genossenschaften und private Stiftungen solche Modelle an.
Im Jahr 2019 hatte der BGH auf die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von Erbbaurechten hingewiesen (NJW 2019, 2016, Rn. 21). Es ist insbesondere das geeignete Instrument öffentliche Zwecke mit dauerhaften Benutzungsbeschränkungen zu verfolgen und insoweit gleichermaßen bodenpolitische, soziale, wirtschaftliche, steuerliche und bauplanungsrechtliche Perspektiven zu integrieren. Die ursprünglich aus dem Jahr 1919 stammende ErbbaurechtsVO – die mehrfach novelliert wurde – entpuppt sich dabei als eine äußerst fortschrittliche Regulation und heißt inzwischen Erbbaurechtsgesetz und wird hier erstmals ganz exzellent kommentiert.
Unbeschadet dessen ist diese Regulation sehr komplex, da sie zwischen Grundstückseigentum und beschränkten dinglichen Rechten anzusiedeln ist, aber über eine lange Tradition verfügt, die tief in das römische Recht zurückweist („superficies“) und eine immobilienrechtliche Sachenrechtsausnahme beeinhaltet, weil nach § 19 dieses Gesetzes der Eigentümer des Hauses dies auf fremdem Grund erbaut und es für 99 Jahre nutzen darf, wobei die Vertragsgestaltung viele Varianten entwickelt hat, etwa in Kombination mit dem WEG, die auch das Zwangsversteigerungsrecht beeinflussen können.
Es handelt sich um ein sehr vielseitiges Modell, das aber zahlreiche Rechtsprobleme aufwerfen kann, etwa hinsichtlich des Verwendungszwecks des Bauwerks, der Nutzerkreis, Verfügungen des Erbbauberechtigten, Widerruflichkeit von Zustimmungen, Verfall oder den komplexen Gleichlauf des Kausalgeschäfts mit dem dinglichen Verfügungsgeschäft, um nur einige zu nennen. Der Kommentar geht sehr eingehend auf die Vertragspraxis ein, da das Gesetz nur einen Rechtsrahmen bereitstellt, der durch die Vertragspraxis ausgefüllt wird. Insoweit besteht ein deutlicher Gestaltungsspielraum.