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Rezensionen juristischer Literatur

Kommentar zum Heilmittelwerbegesetz

Doepner/Reese, Heilmittelwerbegesetz, 4. Auflage, 2023, C.H.Beck

Abbildung von Doepner / Reese | Heilmittelwerbegesetz | 4. Auflage | 2023 | beck-shop.de

Ulf Doepner / Ulrich Reese

Heilmittelwerbegesetz

Kommentar

4. Auflage

München: C.H.Beck, 2023, XVIII, 1028 S., 199,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-79381-3

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bildet gemeinsam mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen für Heilberufe den Rechtsrahmen für Werbung im Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland. Für Ärzte gilt es aufgruind speziellerer berufsrechtlichen Regelungen nur eingeschränkt. Es gilt aber in vollem Umfang für die Werbeauftritte und Werbemaßnahmen der Heilpraktiker und anderer Heilberufe. Es gilt weiter für Hersteller und Anbieter von Arzneimitteln sowie Medizinprodukten, aber auch für Leistungserbringer wie Apotheken und Krankenhäuser.

Maßgeblicher Gesetzeszweck der Regelungen ist die Abwehr von Gefahren durch unsachgemäße Selbstmedikametation aufgrund unsachgemäßer Werbung für (überwiegend) freiverkläufliche Heilmittel. Das Gesetz soll eine Schutzfunktion dahingehend entfalten, dass  eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch führen können. Das Gesetz hat unmittelbar verbraucherschützende Intentionen.

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens dient infolgedessen zunächst dem Schutz der Endverbraucher, die aufgrund der beworbenen Waren und Leistungen, aber auch aufgrund der spezifischen psychischen Notlage und der mangelnden Sachkenntnis besonders schutzbedürftig sind, da sie die Wirkung der angebotenenen Produkte ohne fachliche Beratung grds. nicht einschätzen können.

Besondere gesundheitliche Risiken, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Kontraindikationen, aber auch Gewöhnungs-, Sucht- und Missbrauchsgefahren sowie die in der Regel fehlende Sachkenntnis im Hinblick auf die beworbenen Waren rechtfertigen verschiedene produkt-, werbeverhaltens- und anwendungsbezogene Verbote und Einschränkungen der Publikumswerbung. Das Heilmittelwerbegesetz ist eine unmittelbare Anleitung zu einer Compliance in diesen Bereichen, da vor der Freischaltung der Werbung und bei deren Erstellung geprüft werden muss, ob die Art und Weise der Werbung mit diesem Gesetz vereinbar ist.

Gewisse Werberestriktionen und inhaltliche Vorgaben sind auch gegenüber Fachkreisen normiert. Stets stehen die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Objektivität und Sachlichkeit im Vordergrund.

Der Kommentar erläutert in vierter Auflage ausführlich und objektiv das HWG mit seinen Bezügen zum europäischen Recht sowie zu den wettbewerbsrechtlichen Grundlagen des UWG. Alle Vorschriften sind ausführlich und objektiv kommentiert und berücksichtigen die wettbewerbsrechtliche Grundlagen des UWG. Insbesondere die sich hier stellenden offenen Rechtsfragen werden eingehend lösungsorientiert dargestellt. Die Rechtsprechung wird im Detail ausgewertet. Behandelt werden auch prozessuale Aspekte. Es handelt sich ursprünglich um einen Online – Kommentar, der nunmehr zwei identische Fassungen auf dem aktuellen Stand ermöglicht. Der Kommentar hat in der Print – Ausgabe den Stand vom September 2022. Er berücksichtigt unter anderen auch die Neufassungen der §§ 1 und 3 HWG aufgrund der Übergangsregelungen des Medizinproduktegesetzes, die neue Regelung zur Werbung bei Schwangerschaftsabbrüchen und geht sehr aktuell auch auf die Restriktionen des HWG für ein Influenvermarketung – insbesondere, aber nicht nur – bei Instagram detailliert ein.

Berücksichtigt wurden die Neuregelungen betreffend

  • HWG zur Werbung für Fernbehandlungen,
  • TierarzneimittelVO und TierAMG,
  • MedizinprodukteVO,
  • UWG (insbesondere zur Influencerwerbung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes mit dem neuen § 5a Abs.4 auf der Basis der Rechtsprechung des BGH),
  • aktuelle Rechtsprechung zu COVID-19,
  • Digitalisierung im Gesundheitswesen,
  • Compliance-Fragen (unter Einbeziehung der Spruchpraxis des FSA).

Der hochinteressante und sehr verständlich geschriebene Kommentar richtet sich nicht nur an Juristen, sondern insbesondere auch an Heilberufe und alle jene, an die das HWG adressiert ist.

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