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Rezensionen juristischer Literatur

Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz

Graf (Hrsg.), OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz, 1. Auflage, C.H.Beck, 2022

 

Eine Rezension zu:

Abbildung von Graf | Ordnungswidrigkeitengesetz: OWiG | 1. Auflage | 2022 | beck-shop.de

Jürgen Graf (Hrsg.)

OwiG

Ordnungswidrigkeitengesetz

mit bundes- und landesrechtlichen Besonderheiten

Kommentar 

Erstauflage (Print)

München: C.H.Beck, 2022. Buch. XXXIV, 1834 S. Hardcover (In Leinen), 179,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-75059-5

www.beck-shop.de

Das Ordnungswidrigkeitenrecht befasst sich mit Gesetzesverletzungen, denen der Gesetzgeber keinen kriminellen Unwertgehalt zumisst und die als geringere Verfehlungen mit Geldbuße geahndet werden. Angesichts von tausenden Ordnungswidrigkeitentatbeständen in Deutschland kann ein solches Verfahren schnell einsetzen. Die Vorschriften sind einander aber strukturell recht ähnlich und lassen sich durch Systematik beherrschen. Dieses “materielle Ordnungswidrigkeitenrecht” (für das vielfältige Gesetzgebungskompetenzen im Verwaltungsrecht bestehen) wird durch das OWiG “verklammert, dass in diesem Kommentar vorzüglich erläutert wird. Der Kommentar geht aber über das OWIG deutlich hinaus und erläutert auch die einschlägigen Tatbestände der AO, des GKG, GWB, JGG, RVG, StVG, WiSG sowie relevanter Vorschriften des Rechts des Bundesländer. Dieser Kommentar ist derzeit der einzige Kommentar, der dies unternimmt. Die Materie ist ohnehin in einem hohem Grade “verwaltungsrechtsakzessorisch”, was in der Kommtierung immer wieder zum Ausdruck kommt, etwa beispielsweise bei § 120 OWiG.

Der Kommentar erscheint zwar neu in der Printfassung, ist aber Online bereits seit über 10 Jahren abrufbar und hat derzeit den Stand der 333. Online – Edition und in diesem Rahmen die meisten Zugriffe.

Der umfassende OWiG-Kommentar orientiert sich an den in der Praxis entscheidungserheblichen Fragen. Diese Fragestellungen und die Strukturen des Gesetzes werden auf hohem wissenschaftlichem Niveau erörtert und zwar prägnant und gut verständlich. Stets werden Querverbindungen zu benachbarten Rechtsgebieten, vor allem zum Straf- und Strafprozessrecht, aufgezeigt. Die Kommentierungen werten die BGH-Rechtsprechung zwar lückenlos aus, doch findet sich nicht zu jeder – ggf. völlig neuen – Problemstellung gleich eine BGH – Entscheidung. Für solche Fälle bietet die Kommentierung Lösungsmodelle an.

Das Werk gibt einen verlässlichen Überblick und eine an der Praxis orientierte Auswertung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur.

Der dreistufige Aufbau der Erläuterungen sorgt für eine schnelle, kompakte Übersicht:

  • Überblicksebene mit knapper Kurzerläuterung
  • Standardebene mit ausführlicher Kommentierung
  • Detailebene mit Rechtsprechung, Beispielen, Checklisten und weiteren Erläuterungen

Die Kommentierung betrifft überwiegend das Verfahrensrecht, in dessen Rahmen aber immer wieder auf Tatbestände des besonderen Ordnungswidrigkeitenrechts eingegangen wird. Immer wieder wird überaus auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Abgrenzung zur StPO eingegangen, mit der das OWiG teilweise intensiv verzahnt wird

Die Kommentierung hat den Stand von Januar 2022.

Es handelt sich angesichts der denkbaren Rechtsfolgen nicht um ein Recht für “Bagatelldelikte”, da das Ordnungswidrigkeiten in seinen Konsequenzen mehr und mehr an das Kriminalstrafrecht heranrückt, mit dem es eng verwoben ist. Die Darstellung begleitet die Rechtsentwicklung durchaus kritisch und zeigt auch Regelungsschwächen auf. Verwaltungsverfahren, Gerichtsverfahren, Rechtsmittel und Rechtsfolgen bilden Schwerpunkte der Kommentierung.

Die aktuelle Auflage bringt den Kommentar den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Die Neuauflage verarbeitet erneut unter anderem auch die Auswirkungen der COVID19-Krise auf das Ordnungswidrigkeitenrecht. Darüberhinaus war die Einführung der elektronischen Akte aufgrund Art. 8 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte ein Schwerpunkt der Neubearbeitung.

Dieser Kommentar hat als Online – Kommentar erheblichen Eindruck hinterlassen und dies gilt in gleicher Weise für die Printausgabe.

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