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Rezensionen juristischer Literatur

Kommentar zum Rechtspflegergesetz

J. Dörndorfer, RPflG. Rechtspflegergesetz.Kommentar, 3. Aufl., 2020, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Abbildung von Dörndorfer | Rechtspflegergesetz: RPflG | 3. Auflage | 2020 | beck-shop.de

Josef Dörndorfer

RPflG

Rechtspflegergesetz – Kommentar

3. Auflage

begründet von Peter Dallmayer und Dieter Eickmann

München: C.H.Beck, 2020, 520 S., 115 Euro inkl. MWSt.

ISBN 978-3-406-74794-6

www.beck-shop.de

Rechtspfleger erfüllen in der Justiz sehr wichtige Aufgaben in sehr verschiedenen, aber weiten Bereichen in Abgrenzung zur funktionellen Zuständigkeit des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Rechtspflegers werden in diesem Kommentar umfassend und für alle Adressaten praxisnah erläutert. Die Materie ist ohnehin seit geraumer Zeit sehr in Bewegung, weil immer mehr Aufgaben den Rechtspflegern übertragen werden, wie sich etwa beim Aufgebotsverfahren gezeigt hat. Diese Tendenz hat sich seit dem Erscheinen der Vorauflage im Jahr 2014 fortgesetzt.

Der entscheidende Kommentar zu diesem Bereich ist der aktuelle Wegweiser durch die Zuständigkeiten und erläutert präzise und kompakt die Stellung des Rechtspflegers in der Justiz. Dabei geht es insbesondere um Fragen der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers in Abgrenzung zu derjenigen des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die herausragende  bildet daher Schwerpunkte bei den auf den Rechtspfleger nach § 3 übertragenen Geschäften und den Rechtsbehelfen gegen Rechtspflegerentscheidungen nach § 11 und ist auf aktuellem Stand.

Das Rechtspflegergesetz ist allein in den letzten drei Jahren achtmal geändert worden. Die Neuauflage enthält alle Änderungen des RpflG bis 20.6.2020, u.a. durch:
  • IntErbRVG im Zusammenhang mit der EuErbVO
  • G zur Umsetzung der EuInsVO
  • G zur Reform der Vermögensabschöpfung.
  • Die Rechtsänderungen prägen diese Neuauflage.

Die interessante Kommentierung erläutert daher die Stellung des Rechtspflegers innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit detailliert und sehr präzise. Dargestellt werden alle für die Praxis wichtigen Fragen der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers. Es liegt auf der Hand, dass die Darstellung eng verwoben ist, insbesondere mit Materien aus dem FamFG. Die Neuauflage trägt etlichen Gesetzesänderungen Rechnung, die einen Bezug zum RPflG aufweisen, so etwa die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) 2015/848 zum europäischen Insolvenzrecht nach der EUInsVO. Der Kommentar hat den Stand von Juli 2020.

Schwerpunkte werden in folgenden Bereichen gesetzt:

– Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
– dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
– die Anfechtung der Rechtspflegerentscheidung.
– sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
– dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
– Schlussvorschriften.

Ein Schwerpunkt der Kommentierung liegt verständlicherweise bei den nach § 3 auf den Rechtspfleger übertragenen Geschäften, die nicht thematisch zusammen gefasst werden, sondern sich an die Reihenfolge des Gesetzes hält. Dies erleichtert bei Problemfällen die Einordnung sehr. Das gesetzliche System der Funktionsteilung mit Vollübertragung, Vorbehaltsübertragung und Einzelübertragung sowie Rechtspflegerverwaltung wird hier präzise nachgezeichnet und die Normengruppen werden diesen Funktionen zugeordnet und im Detail dargestellt. Die Darstellung klärt sämtliche Kompetenzzuständigkeiten.

Ein weiterer Schwerpunkt besteht bei der Anfechtung der Rechtspflegerentscheidung nach § 11, die in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet. In einer in sich geschlossenen Darstellung wird auf alle maßgeblichen Fragestellungen eingegangen und zwar in Abgrenzungen zu den Rechtsbehelfen der Beschwerde und der Erinnerung.

Die Kommentierungen gehen durchgehend eingehend auf den Normzweck, um einer unsystematischen Zersplitterung der Kompetenzen entgegen zu wirken. Diesbezüglich wird im Rahmen des § 17 näher auf nicht mehr angemessene Richtervorbehalte näher eingegangen.

Die Kommentierungen sind leicht verständlich, sehr systematisch und sehr präzise und helfen dem Rechtsanwender mit diesem Gesetz gezielt und rasch zu arbeiten.

Studierenden an den Fachhochschulen gibt der Kommentar durch seine systematische Darstellung ein Fundament zum erfolgreichen Bestehen ihres Studiums. Jurastudierenden und Rechtsreferendaren bietet er die nötige Orientierungshilfe zur Vorbereitung auf die Staatsexamen.

Der Kommentar ist der entscheidende Wegweiser durch die Kompetenzuweisungen an die Rechtspfleger und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen, die sich mit diesem Kommentar rasch klären lassen.

Der Autor
Rechtspflegedirektor Josef Dörndorfer lehrte an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege und bietet als erfahrener Autor die Gewähr für eine ausgewogene und praxisbezogene Darstellung.

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