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Rezensionen juristischer Literatur

Kurzkommentar Teilzeit- und Befristungsgesetz

Meinel/Heyn/Herms, TzBfG. Teilzeit – und Befristungsgesetz, 6. Auflage, 2022, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Abbildung von Meinel / Heyn | Teilzeit- und Befristungsgesetz: TzBfG | 6. Auflage | 2022 | beck-shop.de

Gernod Meinel/Judith Heyn/Sascha Herms

TzBfG

Teilzeit – und Befristungsgesetz

Kommentar

6. Auflage

München: C.H.Beck, 2022, 749 S., 69,00 Euro inkl. MwSt.

Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher

ISBN 978-3-406-73604-2

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Die praktische Bedeutung der Teilzeitarbeit und der befristeten Arbeitsverhältnisse steigt seit Jahren ständig. Viele Arbeitgeber schließen zunächst befristete Arbeitsverhältnisse, die ggf. noch mit einer Probezeitvereinbarung gekoppelt sind. Die Vertragsgestaltungen sind vielfältig, müssen aufgrund regelmäßiger Gesetzesänderungen neu angepasst werden und bieten für alle Beteiligten zahlreiche “Fallen”, die sich nur mit zuverlässiger Fachliteratur ernsthaft bewältigen lassen. Dies gilt insbesondere aufgrund der Änderungen im Bereich Kapovaz.

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse hat erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsleben. Besonders intensiv wird in der Öffentlichkeit der im Gesetz geregelte Anspruch auf Verkürzung der persönlichen Arbeitszeit diskutiert. Hierzu liegt inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie des Bundesarbeitsgerichts vor. Der im Gesetz geregelte Teilzeitanspruch hat dadurch deutlichere Konturen gewonnen, auch wenn er in der Arbeitswelt weiter für internen Streit sorgt. Neuere Entwicklungen zur Behandlung von Urlaubsansprüchen bei einem Wechsel aus Vollzeit in Teilzeit werden erörtert.

Nichts anderes gilt für die im Gesetz geregelten Gleichbehandlungsgebote für in Teilzeit und befristet beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie zu den weiterhin vielen offenen Fragen des Befristungsrechts.

In der Neuauflage werden die gesetzlichen Neuregelungen zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, insbesondere zur Brückenteilzeit, erläutert und eingeordnet. Daztu zählen insbesondere die Änderungen des § 12 TzBfG zur Arbeit auf Abruf, deren Neuregelungen zahlreiche frühere Vertragsgestaltungen obsolet haben werden lassen, insbesondere in der – gefährlichen – Koppelung mit geringfügiger Beschäftigung. Wer sich hier nicht bei der Vertragsgestaltung an den neuen Regelungen orientiert, nimmt als Arbeitgeber erhebliche Nachteile in Kauf, da § 12 klare Vorgaben für die Vertragsgestaltung macht, eine fehlerhafte Vertragsgestaltung aber nicht nichtig macht, sondern für den Arbeitgeber Sanktionen vorsieht, die eine geringfügige Beschäftigung etwa ausschließen.

Ferner ist eine Fülle an Rechtsprechung des EuGH, des BAG und der Landesarbeitsgerichte insbesondere zum Befristungsrecht ergangen, die in der Neuauflage im Details ausgewertet wurden.

Das seit 2001 in Kraft befindliche TzBfG vereinigt mehrere Materien, die auf den ersten Blick wenig gemeinsam haben. Der Allgemeine Teil dieses Gesetzes zeigt dies auch deutlich. Lediglich Diskriminierungs- und Benachteiligungsgebote stellen hier eine gewisse Verklammerung dar, die spezieller sind als die daneben anwendbaren Vorschriften des AGG. Hervorgehoben wird, dass der Schutz des § 4 Abs.1 TzBfG vornehmlich der Frauenarbeit gilt, da es sich bei der Teilzeitarbeit vornehmlich um Frauenarbeit handelt. Auch der EuGH sieht die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten in geeigneten Fällen als mittelbare Frauendiskriminierung an. Zu § 4 Abs.2 TzBfG wird hervorgehoben, dass diese Norm in persönlicher Hinsicht über das Gesetz hinausgeht, da auch Berufsausbildungsverhältnisse und geringfügige Beschäftigung erfasst werden. Europarechtlich nicht erforderlich war das Benachteiligungsverbot des § 5 TzBfG, dessen Verhältnis zu § 4 TzBfG ebenso unklar ist, wie zu § 612a BGB und zu § 7 AGG. Die Verfasser weisen auch treffend auf die unklaren Rechtsfolgen eines Verstosses hin, zumal schon unklar ist, ob diese Norm überhaupt anspruchsbegründenden Charakter hat. Geregelt werden Teilzeitarbeit, Kapovaz und befristete Arbeitsverträge.

Dieser in der Praxis bestens eingeführte Kommentar wendet sich gleichermaßen an Rechtsanwälte, Arbeitsrichter, Betriebs- und Personalräte, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Die sehr kompakten und gut strukturierten Erläuterungen erörtern inbesondere Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten in Arbeitsverträgen unter Einbeziehung der kollektivrechtlichen Regelungen. Ob sich die die im aktuellen Koaltionsvertrag vorgesehene Abschaffung der sachgrundlosen Befristung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten

Die 6. Auflage reagiert insbesondere auf aktuelle Rechtsprechung zum TzBfG, so etwa auf die aktuelle Rechtsprechung zum am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, das einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt hat. Die gesetzliche Umsetzung des hoch umstrittenen Anspruchs auf Brückenteilzeit hat Fragen aufgeworfen, die durch die Rspr. nur teilweise geklärt wurden, aber immer noch praktische Fragen aufwerfen:

  • Wann muss der Antrag gestellt werden?
  • Was gilt, wenn der Arbeitgeber auf einen Teilzeitantrag nicht reagiert?
  • Welche Formen der Teilzeit sind überhaupt möglich?
  • Was bedeutet die notwendige vorherige Festlegung durch den Arbeitnehmer?
  • Ist keine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mehr möglich?
  • Ist ein Wechsel von der unbefristeten in die befristete Teilzeit möglich?

Die Rechtsprechung wird im Detail ausgewertet, wobei immer mehr Entscheidungen des EuGH einzubeziehen sind. Der Kommentar hat jetzt den Stand vom 28.02.2022.

Im Rahmen der Kommentierung der Brückenteilzeit in § 9 a TuBfG wird eingehend auf die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers eingegangen, zumal diese Ablehnungsmöglichen auch vom Kontigent der Anträge abhängen, zumal die Regelung tarifdispositiv ist. Die Erläuterungen machen die Regelungen deutlich handhabbarer.

Im Zentrum der Regelungen zu den befristeteten Arbeitsverhältnissen steht § 14 TzBfG, der zwischen sachgrundloser Befristung und Befristung mit Sachgrund differenziert, aber regelmäßig Änderungen in den Details durch den Gesetzgeber erfährt, zu denen dann später wieder neue Entscheidungen der Arbeitsgerichte ergehen. Erst kürzlich hat das BAG Obergrenzen zu den Möglichkeiten der Abweichungen durch Tarifvertrag hinsichtlich der Grenzen der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs.2 S.3. TzBfG definiert. Intensiv ausgewertet wird etwa auch die Rechtsprechung des BAG zur Inhaltskontrolle derartiger Verträge. Die Sachgrundbefristung spielt in der Praxis meist nur dann noch eine Rolle, wenn die Regelung des § 14 Abs.2 und 2 a TzBG nicht mehr greift. Die Tücken des Anschlussverbotes werden hier intensiv erörtert.

Intensiv eingegangen wird etwa auch auf die begrenzten Kündigungsmöglichkeiten nach § 15 Abs.3 TzBfG, da befristete Vertragsverhältnisse grundsätzlich keiner Kündigung bedürfen. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber hier aber eine Unterrichtungspflicht über den Zweckfortfall auferlegt, die europarechtlich nicht erforderlich war. Der Kommentar geht im Rahmen des § 17 TzBfG eingehend auf die prozessrechtliche Situation ein, wenn seitens des Arbeitsnehmers die Rechtsunwirksamkeit der Befristung innerhalb der Frist von drei Wochen nach Ende derBefristung geltend gemacht wird. Hier werden insbesondere die Bezüge zum KSchG hergestellt. Prozessuale Aspekte werden durchgehend in die Darstellung einbezogen. Der Kommentar hat den Stand von Januar 2018.

Der höchst präzise Kommentar bietet einen interessanten, sehr aktuellen Überblick über alle Anwendungsprobleme des TzBfG für die Praxis.

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