Flöther, StaRUG. Kommentar, Erstauflage, 2021, C.H.Beck
Eine Rezension zu:
Lucas Braun (Hrsg.)
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Kommentar
Erstauflage
München: C.H.Beck, 2021, Buch. Hardcover (In Leinen), XVII, 848 S., 139,00 Euro inkl. MwSt.
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher
ISBN 978-3-406-71685-0
Der neue Praxiskommentar zum StaRUG aus der Reihe „Gelbe Erläuterungsbücher“ bezieht sich auf die deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen und bietet eine geschlossene Darstellung der Vorgaben zur Schaffung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens in Deutschland. Diese Richtlinie ist am 14.06.2019 beschlossen worden und war binnen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Dies ist durch das StaRUG vorzeitig vor dem Hintergrund einer Bewältigung der durch COVID19 ausgelösteten Wirtschaftskrise in bestimmten Branchen geschehen. Die Erläuterungen gehen intensiv auf den Richtlinientext und auch auf die Gesetesmaterialien ein. Die Richtlinie beruht im Kern auf der Erwägung, dass das derzeitige Insolvenzrecht um eine vorinsolvenzliches Verfahren ergänzt werden muss, was in den letzten Jahren vielfach gefordert worden war. Es ist ein Gesetz, dass Unternehmen und Unternehmerinnen und Unternehmen in Notlagen Möglichkeit einer Sanierung vor der Insolvenz an die Hand gibt.
Die Konzeption des StaRUG ergänzt die bisherigen Instrumentarien des Insolvenzplanes, des Schutzschirmverfahrens und ggf. der Eigenverwaltung in der Insolvenz durch einen Restrukturierungsrahmen, der dem Schuldner ein von ihm ausgelöstes und maßgeblich gesteuertes Verfahren an die Hand gibt.
Das nunmehr eingeführte vorinsolvenzliche Verfahren hat insbesondere zum Ziel sog. „Akkordstörer“ im Vorfeld auszuschalten, da diese ihre Rechtsposition oftmals nutzen, um eine im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegende Sanierung zu blockieren, um Sondervorteile zu erhalten, was in vielen Fällen auch gelingt. Letztlich versucht dieses Gesetz einen Ausgleich der Gläubigerinteressen mit den Gesellschafterinteressen vorzunehmen. Um dies zu erreichen tritt an die Stelle des Einstimmigkeitsprinzips ein Mehrheitsprinzip, wie es prototypisch im deutschen Schuldverschreibungsgesetz enthalten ist. Das Verfahren nach der Richtlinie weicht in zahlreichen Punkten von einem regulären Insolvenzverfahren ab und setzt überdies zeitlich vor der materiellen Insolvenz an. Die Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) müssen noch nicht eingetreten sein. Das Gesetz gibt dem Schuldner modular nutzbare Optionen an die Hand, die etwa bei noch nicht drohende Überschuldung in einer Sanierungsmoderation bestehen kann oder bei drohender Zahlungsfähigkeit in der Erstellung eines Restrukturierungsplanes, was ohne qualifizierte Berater kaum zu leisten sein wird. Die nächsten Jahre werden zeigen, wie diese Möglichkeiten in der Praxis aufgegriffen werden.
Die neue praxisorientierte Kommentierung geht auf die auslösenden Voraussetzungen und die nunmehr geschaffenenen Möglichkeiten sehr strukturiert ein. Der Kommentar besteht aus einer Komplettkommentierung des StARUG, einem hochinteressanten – weil recht seltenen – rechtsvergleichenden Teil, der einen Blick darauf wirft, wie sich die Situation in ausgewählten Staaten darstellt und einem umfangreichen, sehr nützlichen Anhang, der steuerliche, konzernrechtliche und andere Aspekte aufgreift, aber auch die Folgen des BREXIT einbezieht.
Die Erläuterungen setzen dabei klare Schwerpunkte, insbesondere bei dem Restrukturierungsplan und den Restrukturierungs- und Satabilisierungsinstrumenten. Es ist das Ziel solcher präventiver Restrukturierungsmaßnahmen es gar nicht erst zu einer – meist schädlichen – Insolvenz kommen zu lassen. Ergebnis dieses Verfahrens soll idealerweise ein von der betroffenen Gläubigergruppe mit Mehrheitsbeschluss angenommener und vom Gericht bestätigter Restrukturierungsplan sein. Dies verhindert auch die Notwendigkeit einer Verlagerung des Sitzes in Länder mit einer günstigeren Rechtsordnung, was für kleine bis mittlere Unternehmen kaum zu leisten ist. Es liegt auf der Hand, dass die Verhandlung solcher Maßnahmen ein erhebliches Maß an Diplomatie verlangen. Die Konzeption dieses Gesetzes ist auf die Herstellung wirtschaftlicher Konsensergebnisse ausgelegt, die allen Seiten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abverlangen. Dieses Thematiken werden in diesem Kommentar eingehend erläutert, so dass auch das „Wie“ hier eingehende Berücksichtigung durch Spezialisten auf diesem Sektor erfährt.
Die neue Kommentierung ist sehr kompakt angelegt und ermöglicht dem Nutzer eine klare Informationsgewinnung mit dem Ziel einer konzentrierten Rechtsanwendung im Sinne aller Beteiligten.