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Rezensionen juristischer Literatur

P2P-VO Kommentar

Busch, P2B-VO. Kommentar, Erstauflage, 2022, C.H.Beck

Eine Rezension zu:

Abbildung von Busch | Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO) | 1. Auflage | 2022 | beck-shop.de

Christoph Busch (Hrsg).

P2B-VO

Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO)

Kommentar

Erstauflage

München: C.H.Beck, 2022, Buch. Hardcover (In Leinen), IX, 526 S., 129,00 Euro inkl. MwSt.

ISBN 978-3-406-75320-6

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher

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Die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten findet ab dem 12.07.2020 unmittelbar in der gesamten EU Anwendung. Ziel der VO ist es, Fairness- und Transparenzvorschriften aufzustellen, um ein faires, vorhersehbares, tragfähiges und vertrauenswürdiges Online-Geschäftsumfeld für all jene Unternehmen im Binnenmarkt zu schaffen, die Verbrauchern in der EU über Online-Plattformen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die VO enthält insbesondere Transparenzanforderungen und inhaltliche Vorgaben für die AGB der Plattformbetreiber. Hinzu kommen Regeln für das Beschwerdemanagement und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Plattformbetreibern und gewerblichen Plattformnutzern in einem neuen Rechtsrahmen, dessen behördliche Durchsetzung durch Bußgelder derzeit noch nicht vorgesehen ist. Es existieren insoweit durchaus Bezüge zu den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für Online-Plattformen.

Die Regeln gelten für alle Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, die innerhalb und außerhalb der Union niedergelassen sind und Leistungen an Unternehmer mit Sitz in der EU erbringen und Produkte an Verbraucher in der EU veräußern. Dabei handelt es sich etwa  um Online-Marktplätze (Amazon, Ebay, etc.) und sonstige Plattformen (etwa Hotelbuchungsportale, Immobilienportale, aber auch App Stores). Ebenfalls anwendbar ist die VO auf Preisvergleichsdienste, Online-Suchmaschinen (Google, Bing, Yahoo, etc.) sowie soziale Medien (Facebook, Linkedin, XING, etc. ), wenn diese eine gewerbliche Nutzung ermöglichen, was durchgehend der Fall sein dürfte. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Online-Zahlungsdienste, Werbeinstrumente oder Werbebörsen.

Kernstück der VO ist die Aufstellung von Kriterien für eine spezifische AGB – Inhaltskontrolle, da alle Plattform- und Suchmaschinenbetreiber vorformulierte Allgemein Geschäftsbedingungen verwenden und diese einseitig festlegen. Etliche dieser Regelungswerke enthalten einseitige Regelungen zugunsten der Betreiber der Plattformen. Hier setzt die VO an und unterbindet typisierte unfaire Geschäftspraktiken der Plattformbetreiber, zu denen etwa etwa unangekündigte AGB-Änderungen, intransparente Rankings oder die Löschung von Händler-Accounts ohne Begründung und Ankündigung gehören. Bestimmungen in den AGB, die der P2B-Verordnung widersprechen, sind nichtig. Es handelt sich dabei durchaus um schwerwiegende Eingriffe in die Vertragsfreiheit, die aber unter verbraucherschutzrechtlichen Aspekten und Aspekten der Vertragsfairnis legitimiert werden.

Die VO enthält auch spezifische datenschutzrechtliche Vorgaben, mit Vorrang vor der DSGVO. Zwingend einzurichten ist ein effektives Beschwerdemanagementsystem einzurichten, mit dem Ziel, dass Beschwerden in einem angemessenen Zeitraum bilateral zwischen den Plattformbetreibern und den betroffenen gewerblichen Nutzern beigelegt werden. Das System muss für die Nutzer leicht zugänglich und kostenlos sein. Überdies müssen die Plattformbetreiber zwei oder mehr Mediatoren anzugeben. Dies gilt nicht für kleine Plattformbetreiber mit weniger als 50 Mitarbeitern und weniger als EUR 10 Jahresumsatz. Ebenfalls  eingeführt, wurde eine spezifische Verbandsklage. Verstöße können aber – etwa als Marktbehinderung oder beim Rechtsbruch – lauterkeitsrechtliche Relevanz aufweisen. 

Der neue Kommentar geht auf alle Detailfragen intensiv ein. Die Kommentierung ist umfassend, enthält viele Klauselbeispiele aus der Praxis und geht intensiv auf Änderungsanforderungen bei den AGB ein. Wie die Verfasser selbst betonen liegt die VO etwas „quer“ zu den bisherigen Regelungsmaterien, wie dem Lauterkeitsrecht, dem Vertragsrecht, dem Kartell – und dem Prozessrecht, weist aber zu all jenen Materien Berührungspunkte auf, die an die systematische Handhabung erhebliche Anforderungen stellen. Man könnte auch sagen, dass die VO in Details einen experimentellen Charakter, weshalb die VO ab dem 13.01.2022 alle drei Jahre überprüft wird.

Der umfassende Kommentar bietet eine detaillierte, wissenschaftlich und zugleich ­praxistaugliche Darstellung der Neuregelungen. Beispiele aus der Kautelarpraxis runden das Werk ab.

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